Die stillschweigenden Absprachen von Motorradfahrern und ihre Folgen

Die Motorradsaison hat begonnen. Und inzwischen lockt auch das dazu passende Wetter auf die Straße. Für die Clubs ebenso wie für die nicht organisierten Biker ist damit auch die Zeit für Ausfahrten mit Gleichgesinnten gekommen. Gemeinsam fahren, bedeutet fast immer auch, im Pulk fahren. Dabei wird dann auch schon mal der Sicherheitsabstand unterschritten. Und wenn was passiert; wie sieht es dann mit der Haftung aus?

Darüber hatte im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main zu entscheiden. Dem war ein Unfall vorausgegangen, bei dem ein Motorradfahrer auf einen vor ihm verabredungsgemäß im Pulk fahrenden Biker aufgefahren war. Dieser nahm dann den Auffahrenden und dessen Kraft-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Freiwillig zahlten die nicht. Also kam es zum Rechtsstreit, der in der Berufungsinstanz bis zum OLG Frankfurt/Main getragen wurde. Und dessen Richter gaben den Beklagten Recht.

Der klagende und der beklagte Motorradfahrer haben nämlich nach Auffassung der Gerichts einen Haftungsausschluss verabredet. Das sei zwar nicht ausdrücklich geschehen. Aber mit der Verabredung, gemeinsam im Pulk fahren zu wollen, sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass die in der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden sollen. Damit hätten alle Fahrer in ein gesteigertes Kollisionsrisiko eingewilligt; stillschweigend. Der geschädigte Motorradfahrer ging leer aus.

Somit haben die Frankfurter Richter auf die Ausfahrten von MCs dieselben Prinzipien angewandt, die der Bundesgerichtshof (BGH) für motorsportliche Wettbewerbe entwickelt hat.

Existenzgefährdung durch Fahrverbot

Innerorts 31 km/h zuviel, 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft drüber. Oder der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß; also bereits  länger als eine Sekunde rot. Diese und so manch andere Verkehrsverstöße sind es, die in aller Regel nicht nur eine Geldbuße sondern auch ein Fahrverbot nach sich ziehen. Deshalb ist auch vom Regelfahrverbot die Rede. Keine Regel ohne Ausnahme. Aber wer kann sich darauf berufen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat sich erst jüngst zum wiederholten Male zu dieser Frage geäußert. Zu erwartende Nachteile in Gestalt erheblicher Erwerbs- oder Gewinneinbußen sollen für die Annahme einer Ausnahme nicht reichen. Die Auswirkungen der Vollstreckung eines Fahrverbots müssen schon zur Existenzgefährdung führen.

Soll also die Verteidigung gegen ein drohendes Fahrverbot unter Inanspruchnahme des Übermaßverbots erfolgreich sein, muss der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt mehr vortragen können, als nur die Erwartung, dass ein finanzieller Verlust droht.

LEIVTEC XV 3 – Toleranzabzug von 3 km/h reicht nicht immer.

In der vergangenen Woche war es mal wieder soweit. Am vierten sogenannten „Blitzermarathon“ beteiligten sich in der Bundesrepublik neun Bundesländer. Dabei kamen erneut die „üblichen Verdächtigen“ zum Einsatz; die sogenannten standardisierten Messverfahren. Es handelt sich dabei um Messverfahren, denen die Rechtsprechung so sehr vertraut, dass die damit gewonnenen Ergebnisse durch die Gerichte kaum noch überprüft werden. Um so wichtiger ist es, dass sich qualifizierte Verteidiger damit beschäftigen. 

Ohne gewissenhafte und sorgfältige anwaltliche Tätigkeit wäre es in einem vor kurzem beim Amtsgericht Zeits anhängigen Verfahren womöglich nicht aufgefallen, dass das zur Verbindung von Rechnereinheit und Bedieneinheit verwendete Kabel länger als drei Meter war. Das ist aber in der Gebrauchsanweisung des Herstellers, auf deren Grundlage die innerstaatliche Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt war, nicht vorgesehen. Die Angabe der Messbeamten im Messprotokoll, sie hätten das LEIVTEC XV 3 nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung bedient, war damit widerlegt.

Das Amtsgericht Zeits musste einräumen, was sonst immer wieder in Abrede gestellt wird; nämlich dass es womöglich doch auf die Länge ankommt. Im Falle des Kabels zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit des LEIVTEC XV 3 sollte länger jedenfalls nicht besser sein; ganz im Gegenteil. Das Gericht hat das Ergebnis der Messung zwar nicht gänzlich verworfen. Der übliche Toleranzabzug von 3 km/h sollte nach Auffassung des Gerichts aber nicht mehr ausreichen. Stattdessen nahm das Gericht einen Abzug von immerhin 16 km/h, was 20% der gemessenen Geschwindigkeit entspricht, vor.

Was Richter so alles übel nehmen.

Unser Strafrecht lässt dem Richter bei der Bemessung einer zu verhängenden Strafe einen weiten Spielraum. Sofern nicht ein Mord abzuurteilen ist, sieht das Gesetz für die Ahndung von Straftaten sogenannte Strafrahmen vor. Innerhalb dieser Rahmen hat das Gericht die angemessene Strafe zu finden. Dazu müssen die Strafrichter ausgehend von der Schuld des Täters alle für und gegen ihn sprechenden Umstände gegeneinander abwägen. Auf welche Ideen sie dabei bisweilen kommen, ist kaum zu glauben, aber wahr.

Einigen wird die Geschichte sogar bekannt vorkommen. Da ist nämlich zunächst einmal die Rede von einem Fußballverein, den wir mal B. e.V. nennen wollen. Besagter Verein hatte einen Präsidenten, den Herrn H. Dieser war wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es soll nun aber gar nicht um die Freiheitsstrafe gehen, die das Landgericht München gegen Herrn H. verhängt hat. Darüber ist schon viel, vermutlich sogar alles geschrieben und gesagt worden. Stattdessen geht es hier um das Urteil gegen einen anderen Herren. Der soll der besseren Übersicht wegen E. heißen. E. hat viel von dem, was da in den Medien über das Strafverfahren gegen Herrn H. und die gegen ihn verhängte Strafe verbreitet worden war, gehört, gesehen und gelesen. „Ungerecht“, dachte sich besagter Herr E. Und dass die Strafe für Herrn H. viel zu milde ausgefallen sei. Dieser H. sei überhaupt viel zu gut weggekommen.

Und wohl deshalb stellte sich bei dem späteren Angeklagten E. die Vorstellung ein, dass er die von ihm als ungerecht empfundenen Verhältnisse ins rechte Lot rücken könnte, wenn es ihm gelänge, den H. um etwas von dem ihm verbliebenen Geld zu erleichteren. Dies sollte durch eine Erpressung geschehen. Unter dem Pseudonym „MisterX“ schrieb er dem H., der bereits seine Ladung zum Haftantritt bekommen hatte und seiner Zeit im Gefängnis entgegen sah. In dem Erpresserschreiben schilderte der E. aus eigener Erfahrung das Leben in einer Justizvollzugsanstalt und stellte dem H. in Aussicht, auf den Vollzug seiner Freiheitsstrafe Einfluss nehmen zu können. H. war davon überzeugt, dass die Gestaltung seines Haftlebens maßgeblich von E. und dessen Willen abhängig sein würde. Besorgt darüber, was ihm alles passieren könnte, sollte H. 215.000,- € zahlen. Der ging aber nur zum Schein auf die Forderung des Erpressers ein. Bei der verabredeten Geldübergabe wurde E. festgenommen.

Dass das Landgericht München II den E. wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, vermag nicht zu überraschen. Hingegen ist die Virtuosität, mit der das Gericht die Strafhöhe von drei Jahren und neun Monaten begründet hat, bemerkenswert. Die Richter haben es dem E. als Beleg für seine gesteigerte kriminelle Energie besonders angekreidet, dass er bewusst darauf verzichtet hat, die Datei mit dem Erpresserschreiben auf seinem PC zu speichern, um so ein Auffinden derselben durch die Polizei zu erschweren. Desweiteren wussten sich die Richter darüber zu ereifern, dass der Täter durch das Tragen von Handschuhen das Aufbringen von Fingerabdruckspuren vermieden hatte. Und schließlich wollten sie ihm nicht nachsehen, dass der E. im Schreiben an den H. anonym geblieben war. All diese Umstände mussten nach Aufassung des Landgerichts zu Lasten des Angeklagten bewertet werden und führten letztendlich sogar zu einer höheren Strafe.

Die ganze Absurdität solcher Urteilsbegründungen zeigt sich dem Betrachter, der sich vor Augen führt, welches Verhalten der Erpresser wohl hätte an den Tag legen müssen, um eine Strafschärfung zu vermeiden. Er hätte alles unterlassen müssen, was seine Ergreifung erschweren konnte. Mehr noch. E. hätte auf sich als Täter hindeutende Hinweise schaffen müssen, um einer Strafschärfung zu entgehen. Ein Erpresserschreiben unter eigenem Namen und Nennung der Wohnanschrift, das war es wohl, was den Richtern der beim Landgericht München II zuständigen Kammer so vorschwebte. Wie falsch sie damit lagen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer seiner Entscheidungen aus dem Mai dieses Jahres in dankenswerter Klarheit verdeutlicht: „Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe ( … ). Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“ Was so alles einer Erklärung bedarf.

„Ich könnte kotzen.“

Könnte könnte nicht reichen. Man müsste schon müssen; also kotzen. Dass dann auch wirklich gekotzt wird, ist nicht unbedingt erforderlich, wenn ein Strafrichter zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung gelangen soll – oder sollte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im August dieses Jahres noch einmal klargestellt.

Anlass für diese Klarstellung bot der Fall eines Kriminalbeamten, der nach einem Angriff auf seine Ehre starke Ekelgefühle und Brechreiz empfunden hatte. Das Ungemach rührte nicht etwa von der Beschimpfung durch den späteren Angeklagten als „Arschloch“ und „Wichser“ her. Eklig wurde es für den Kriminalhauptkommissar erst, als ihm das polizeiliche Gegenüber ins Gesicht spuckte. Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten nicht nur wegen Beleidigung sondern auch wegen Körperverletzung. Dem BGH wurde der Fall zur Revision vorgelegt. Dieser zitiert sich gern selbst und brachte so im Rückgriff auf aus dem eigenen Hause stammende Entscheidungen in Erinnerung, dass „eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung bedeutet, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.“

Und weil die Beeinträchtigung des Wohlbefindens eine Erhebliche sein muss, um von einer Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne sprechen zu können, reicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen nicht aus. Hingegen kann das Hervorrufen eines Brechreizes den Straftatbestand der Körperverletzung sehr wohl erfüllen. Womit einmal mehr belegt ist, dass die Grenzen im Strafrecht zwischen Freispruch und Schuldspruch bisweilen sehr dünn sind. Und gelegentlich kommt ihre Fragilität im Vergleich von Aussagen zum Ausdruck wie „Ich fand es so ekelig; ich hätte mich übergeben können.“ vs. „Mir war so übel; beinahe hätte ich mich übergeben.“ Ist das nicht zum …?

Schützt die Polizeiuniform vor Verletzungen?

Wer fremde Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum verletzt, kann sich damit strafbar gemacht haben. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wird darüber entschieden, ob auf die Körperverletzung oder auf die Sachbeschädigung eine Strafe folgen soll. Im Falle der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wird dem sogenannten Strafanspruch des Staates Genüge getan. Der Verletzte mag seinerseits Genugtuung empfinden, wenn der Schädiger bestraft wird, der angerichtete Schaden wird damit nicht ausgeglichen. Ihren gegen den Täter bestehenden Anspruch auf Schadensersatz können Geschädigte direkt im Strafverfahren verfolgen. Dazu dient das sogenannte Adhäsionsverfahren. Das Strafgericht kann in solchen Verfahren auf entsprechenden Antrag hin Schadensersatz in Geld zusprechen. Dabei kann es sich auch um ein Schmerzensgeld beispielsweise wegen einer Beleidigung handeln. Es sei denn, bei der beleidigten Person handelt es sich um einen seinen Dienst verrichtenden Polizeibeamten.

Bei dem Rechtsgut, das durch eine Straftat Schaden genommen haben könnte, kann es sich auch um die Ehre einer Person handeln. Das Delikt, mit dem der Täter auf die Verletzung der Ehre des Tatopfers abzielt, ist die Beleidigung (§ 185 StGB). Der Gesetzeswortlaut ist denkbar knapp: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.“ Was eine Beleidigung ist, verrät das Gesetz nicht. Dies mag daran liegen, dass die Vorschrift seit den Zeiten des Reichsgerichts nahezu unverändert geblieben ist, und einst eine klare Vorstellung darüber existiert haben mag, was den Ehranspruch einer Person ausmacht. Oder aber der Reichsgesetzgeber verrichtete seine Arbeit noch in dem tiefen Vertrauen darauf, dass die Rechtsprechung den Begriff auszufüllen wisse. Und dies ist bis heute in einer unüberschaubaren Anzahl von Urteilen geschehen.

So auch jüngst wieder durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Bei dessen Entscheidung ging es zwar nicht in aller erster Linie um die Frage, ob es überhaupt zu einer Beleidigung gekommen war. Das stand außer Zweifel. „Wichser“ und „Assi“ hatte der Angeklagte geschimpft.  Und deshalb war er wegen besagter Beleidigung durch das zuständige Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Darüberhinaus begehrte der von der Beleidigung Betroffene  – ein Polizeibeamter – Schadensersatz in Gestalt von Schmerzensgeld. Seinem Adhäsionsantrag entsprach das Amtsgericht und verurteilte den Angeklagten neben der Geldstrafe zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Beleidigten.

Unter anderem auch dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Das OLG Stuttgart war in der Revison zuständig. Es ließ die Verurteilung zu einer Zahlung an den Adhäsionskläger entfallen. Und das mit einer interessanten Begründung. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Polizisten habe die Beleidigung nicht bewirkt. Denn mit seiner ehrverletzenden Äußerung habe der Täter nicht auf die Person des Beamten gezielt. Vielmehr sei der verbale Angriff auf die Eigenschaft des Beamten als Amtsträger gerichtet gewesen. Diese Annahme stützte das Gericht auf den Umstand, dass der Anlass für die Beleidigung eine Diensthandlung des Polizeibeamten war. Und diese habe für die Beleidigung „erkennbar eine Rolle“ gespielt.

 

Richter, Telefon!

In der Variante „Schiedsrichter, Telefon!“ ist der Hinweis auf ein angeblich entgegenzunehmendes Telefonat vom Fußball her bekannt. Schlechte Leistungen des Unparteiischen werden damit kommentiert. Seine Entscheidungen mögen als den Gegner begünstigend oder als mit dem Regelwerk nicht im Einklang stehend wahrgenommen werden. Jedenfalls sollte der Schiedsrichter keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Spiels nehmen können. In dieser Überzeugung geeinte Fans lassen dann schon mal vielstimmig den Ruf erklingen, der dem Referee dazu Anlass geben soll, das Spielfeld zu verlassen und sich anderen Verrichtungen zuzuwenden, nämlich dem Telefonieren. Aber wie bringt man als Verfahrensbeteiligter in einem Strafverfahren seinen Unmut über die Leistungen eines Richters zum Ausdruck? Richter, Telefon? Und wie sich verhalten, wenn er das längst tut? Telefonieren – während laufender Verhandlung.

Etwa wie eine Richterin des Landgerichts Frankfurt/Main, mit deren Verhalten sich der Bundesgerichtshof (BGH) vor wenigen Wochen zu befassen hatte. Diese hatte zwar kein Telefonat geführt aber immerhin doch Kurznachrichten entgegengenommen und beantwortet. Zur selben Zeit wurde vor der Strafkammer, der die Richterin angehört, ein Zeuge vernommen. Dabei ging es für die Angeklagten um Einiges. Sie wurden später zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Was sollten die Angeklagten und ihre Verteidiger von diesem Verhalten der Richterin halten? War sie womöglich an der Beweisaufnahme nicht interessiert? Hatte sie sich bereits ein abschließendes Bild von der Schuld der Angeklagten gemacht, noch bevor überhaupt alle Zeugen vernommen worden waren. Kam es der Richterin auf das, was die Vernehmung des Zeugen noch zu Tage fördern konnte, gar nicht an? Stand für sie das Urteil schon längst fest?

Besorgt darüber, dass die Richterin ihnen nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit begegnen würde, lehnten die Angeklagten die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch die Kollegen der abgelehnten Richterin zurückgewiesen. Die sei doch gar nicht richtig abgelenkt gewesen. Die Betreuung ihrer Kinder habe organisiert werden müssen. Das habe aber nur wenige Sekunden in Anspruch genommen. So hat sie es jedenfalls selbst dargestellt, während die Angeklagten und ihre Verteidiger von zehn Minuten sprachen. Die Richterin wurde nicht ausgewechselt und wirkte am Urteil gegen die Angeklagten mit.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Die Verteidigung begründete das Rechtsmittel unter anderem damit, dass die Richterin, die während der Hauptverhandlung ihren privaten Angelegenheiten nachgegangen war, zu recht abgelehnt worden ist. Sie hätte an der Urteilsfindung gar nicht mehr teilnehmen dürfen.

Das sah der BGH ganz genau so. Die Angeklagten durften erwarten, dass die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Richterin ihrer beruflichen Tätigkeit in Gestalt der Durchführung der Beweisaufnahme gilt. Darauf, ob ihre Aufmerksamkeit tatsächlich eingeschränkt war, kommt es ganz und gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Richterin zu erkennen gegeben hat, privaten Verrichtungen Vorrang vor ihren dienstlichen Pflichten einzuräumen. Dies ist mit der hinreichenden Zuwendung und Aufmerksamkeit für den Verhandlungsinhalt schlicht unvereinbar. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Ende gut alles gut? Ich meine nicht. Die Kammer, der die Richterin angehört, ist eine Jugendkammer. Es wurde in einer Jugendstrafsache verhandelt. Bei den Angeklagten handelt es sich um zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende. Das Jugendstrafrecht findet Anwendung. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. In Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten, wird häufig die Frage laut, ob mangelnde Achtung und mangelnder Respekt vor fremden Rechtsgütern die Begehung der Straftat begünstigt haben. Respekt und Achtung vor den Rechten der Anderen zu vermitteln, könnte Aufgabe eines Jugendstrafverfahrens sein. Mit einer Jugendrichterin, die sich stattdessen für die Angeklagten erkennbar mit ihrem Handy beschäftigt, dürfte diese Chance vertan sein.

 

 

Guter Rat ist teuer. Und macht verdächtig?

Dem Volksmund werden einige mehr oder minder kluge Überzeugungen zugeschrieben. So jene, dass guter Rat teuer sei. Darin mag die Erfahrung zum Ausdruck gebracht werden, dass hilfreicher Rat nur selten zu erlangen ist. Dabei hält der Volksmund solcherlei Ratschläge selbst vorrätig. Wie den, wonach das Schweigen dem Reden grundsätzlich vorzuziehen sei: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Macht sich in den Augen unserer Justiz verdächtig, wer derlei Rat erteilt? Jedenfalls, wenn es nach der Ansicht eines Ermittlungsrichters aus Schleswig-Holstein ginge, sollte der Volksmund künftig lieber schweigen. 

Die Geschichte, die Anlass zu solchen Betrachtungen gibt, ist schnell erzählt: Eine der Filialen eines Einzelhändlers war überfallen worden. Ausgerechnet V, bei dem es sich um einen der Auszubildenden in der Filiale handelte, geriet ins Visier der Ermittler. Gegen ihn richtete sich als bald der Verdacht, an dem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. So fiel die Entscheidung, die Wohnung des V zu durchsuchen.  Gefunden wurde nichts. Jedenfalls nichts, was den gegen V bestehenden Verdacht erhärtet hätte. Denn V blieb auf freiem Fuß. Von der Durchsuchung bei V hatte dessen Chef erfahren; der Filialleiter. Nennen wir ihn F. Ihn rührte wohl das Schicksal seines Auszubildenden. Deshalb rief er V an. In dem Telefonat riet er seinem Auszubildenden, gegenüber der Polizei besser keine Angaben zu machen. Ein Ratschlag, der den V zwar nichts gekostet haben wird, aber dennoch wertvoll gewesen sein mag. Also im Sinne des Volksmunds teuer war. Für die Polizei, die vom Inhalt des zwischen Filialleiter und Auszubildenden geführten Ferngesprächs erfahren hatte, war der Rat schlicht verdächtig.

Und so sah es auch der zuständige Staatsanwalt, der sogleich beim Ermittlungsrichter den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragte. Diesmal allerdings gegen den Filialleiter als Beschuldigten. Gegen diesen bestehe zumindest der Anfangsverdacht an dem Raubüberfall auf seine Filiale beteiligt gewesen zu sein. Denn immerhin hatte er einer anderen von der Polizei als verdächtig eingeschätzten Person – dem V – den Rat erteilt, bei der Polizei besser keine Angaben zu machen. Dass er dem V damit nicht mehr empfohlen hatte, als von seinem Recht Gebrauch zu machen, dass dem V als Beschuldigten gesetzlich zustand, beeindruckte auch den Ermittlungsrichter nicht weiter. Auch in seinen Augen hatte sich F allein dadurch des Verdachts ausgesetzt, mit dem Beschuldigten V unter einer Decke zu stecken, indem er ihm geraten hatte, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Und so ordnete der Ermittlungsrichter aus Schleswig-Holstein die Durchsuchung der Wohnung des F an, die dann auch prompt durchgeführt wurde.

Es bedurfte wieder einmal der Anrufens höherer Instanzen, um Ermittlern, Richtern und Vollstreckern Examenswissen ins Gedächtnis zu rufen. Mindestvoraussetzung für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist, dass ein Beschuldigter betroffen ist. Beschuldigter in einem Strafverfahren kann nur eine Person sein, gegen die sich zumindest ein Anfangsverdacht richtet. Das Gesetz spricht von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Als zureichend sind nur solche Anhaltspunkte zu behandeln, die von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung ausgehen lassen. Umstände und Tatsachen, die sich in verschiedene Richtungen deuten lassen, sprechen gerade nicht für eine solche Wahrscheinlichkeit. So der Ratschlag, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Für eine solche Empfehlung kann es viele, ganz unterschiedliche Gründe geben. Und deshalb können aus einem solchen Verhalten auch nur vage Vermutungen hergeleitet werden; aber eben keine für einen Anfangsverdacht zureichenden Anhaltspunkte. Das Landgericht Kiel musste das dem Ermittlungsrichter erklären. Bedauerlicherweise erst nachdem die rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung bereits durchgeführt worden war.

Wer lügt ist schuldig?

Zugegeben. Der Fall, welcher durch eine der Strafkammern des Landgerichts (LG) Aachen zu entscheiden war, hatte es in sich. Auch wenn er auf den ersten Blick gar nicht so vertrackt zu sein schien. Immerhin blieb am Tatort eine Waffe zurück. An der befanden sich Spuren, die auf DNA untersucht werden konnten. Die DNA-Spuren wurden zwei Verursachern (A und B) zugeordnet. Damit hatte die Polizei zwei Tatverdächtige. Hatte sie damit auch den Täter?

Die gerichtliche Klärung dieser Frage gestaltete sich schwierig und überforderte letztendlich die für das Verfahren zuständige Strafkammer des LG Aachen, sodass der Bundesgerichtshof (BGH) einschreiten musste. Die Geschichte nahm ihren Anfang in einem Imbiss. Der spätere Täter bestellte ein Schnitzel. Als sich die Verkäuferin zum Kühlschrank hin und vom Täter abwendete, nutzte dieser die sich ihm damit bietende Gelegenheit, der Verkäuferin ein Messer an den Hals zu setzen und „Kohle raus!“ zu fordern. Ebenso kurz wie eindeutig fiel die Antwort der Verkäuferin aus: „Nö“. Die verbale Abfuhr erfuhr Bekräftigung durch Schläge mit der Küchenzange. Der flüchtende Täter konnte noch ein paar Scheine aus der Kasse schnappen, ließ aber das Messer zurück. Eine der daran gesicherten DNA-Spuren führte zu A. Der nämlich war bei der Polizei nicht unbekannt. So konnte die Kripo auf von ihm stammendes Vergleichsmaterial in der DNA-Datenbank zurückgreifen. Treffer! Sollte man meinen. Doch A kam als Täter für den Überfall auf den Imbiss nicht in Betracht. Er war nämlich tags zuvor wegen einer anderen Straftat festgenommen worden und befand sich zum Zeitpunkt des Überfalls auf den Imbiss im Polizeigewahrsam.

Aber immerhin konnte A etwas dazu beitragen, wer das aus seiner Wohnung stammende Messer gehabt und damit den Raub begangen haben könnte. So gerieten die Ermittler an B. Die zweite DNA-Spur auf der Tatwaffe konnte ihm zugeordnet werden. Und zwar mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von eins zu zehn Milliarden. Der bestritt, mit der Sache etwas zu tun zu haben. Mit der Verkäuferin aus dem Imbiss wurde eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Die erkannte ihn tatsächlich nicht als Täter wieder. Mehr noch: Sie zeigte auf das Foto einer ganz anderen Person und erklärte, dass es sich mit einer 90%igen Sicherheit bei dieser Person um den Täter handeln würde.

Zwei Tatverdächtige und kein Täter. Weit gefehlt. Jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft. Die ließ sich von den Ergebnissen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens nicht so leicht aus der Ruhe bringen und klagte an; nämlich B wegen Raubes. Der bestritt auch weiterhin, irgendetwas mit dem Überfall auf die Imbissverkäufern zu tun zu haben. Doch die Staatsanwaltschaft blieb unbeirrt und die zuständige Strafkammer folgte ihr, indem sie die Anklage zuließ und das Hauptverfahren gegen B eröffnete. Damit gab das Gericht zu erkennen, dass es von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des bestreitenden B ausging.

In dieser Not suchte B nach ihn entlastenden Umständen. So versuchte er zu erklären, wie seine DNA an die Tatwaffe gelangt sein könnte. In seiner Vernehmung vor Gericht sagte er dazu aus, dass er sich in der Wohnung des A, dem das Messer gehörte, aufgehalten habe. Es seien bei der Gelegenheit Drogen konsumiert worden. Das Messer habe dazu gedient, die Drogen zu zerkleinern. Als es dann rumlag, habe er – B – es auch mal in die Hand genommen. A und seine Gäste wurden dazu vernommen. Es mag nicht überraschen, aber die Geschichte vom Drogenkonsum wollte niemand bestätigen. Und deshalb sah das Gericht Bs Einlassung als widerlegt an. In den Augen des Gerichts hatte er gelogen. Und dieser Umstand war ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts, dass B der Täter sein musste. Es verurteilte B wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Mit der Frage, ob Spuren auf der Tatwaffe auf weitere Spurenverursacher und damit auf weitere Tatverdächtige schließen lassen, hat sich das Gericht ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe gar nicht erst befasst. Ebenso wenig mit der Möglichkeit, dass das Messer von einem nicht ermittelten Täter benutzt wurde, der gar keine Spuren an der Waffe hinterlassen hat. Das waren der Fehler zu viel. Der BGH hat das Urteil in der Revision aufgehoben.

 

Haste mal ’n Tagessatz?

„Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.“ So steht es im Gesetz. Genauer gesagt: Im Strafgesetzbuch (StGB). Die Höhe eines Tagessatzes entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen, das der Täter an einem Tag hat oder zumindest haben könnte. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind das höchstens dreißigtausend und mindestens ein Euro. Die Bestimmung der Höhe des einzelnen Tagessatzes innerhalb dieser weiten Spanne soll Gerechtigkeit gewährleisten.

Den Reichen soll die Geldstrafe ebenso schwer treffen wie den Armen. Einen Angeklagten, den man als arm bezeichnen kann, hatte das Amtsgericht Bad Kreuznach im vergangenen Jahr vor sich. Der wegen einer Beleidigung Angeklagte hatte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er über gar kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Wegen der Verfolgung einer anderen Straftat habe er sich auf der Flucht befunden. Deshalb ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nicht mal Sozialleistungen habe er beantragen können, ohne sich dem Risiko der Entdeckung und Festnahme auszusetzen.

Das Amtsgericht stützte sich auf den Wortlaut des Gesetzes, bei dem es nicht nur darum geht, wie hoch das Einkommen des Täters tatsächlich ist, sondern auch darum, wie hoch es sein könnte. Und so kam das Gericht auf 300,- € monatlich, die es an Sozialhilfe gegeben hätte, wenn der Angeklagte einen Antrag gestellt hätte. Also wurde die Höhe des einzelnen Tagessatze auf 10,- € festgesetzt. Dagegen beschwerte sich der Verurteilte beim Landgericht Bad Kreuznach und pochte darauf, dass ihm lediglich die geringen Einkünfte, die er mit Betteln erzielt habe, angerechnet werden dürfen. Das sah das Landgericht Bad Kreuznach auch so. Die fikitiven Sozialhilfeleistungen dürfen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden, wenn der Verzicht darauf, diese Einnahmen zu erzielen, billigenswert ist. Und wenn man sich auf der Flucht befinde, sei das so: „Die Entscheidung für ein Leben auf der Flucht, um dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zu entgehen, stellt ein billigenswertes Motiv für den Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Sozialleistungen dar, was die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 1,00 € rechtfertigt.“

Würden Sie sich für Ihren Rechtsschutz-Versicherer ausziehen?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt wird, hat mit einem Strafverfahren zu rechnen. An dessen Ende warten nicht nur eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis sondern darüber hinaus erhebliche finanzielle Belastungen. Es beginnt mit der Blutentnahme und endet mit der Verkündung des Urteils; alles kostet Geld. Und der Verteidiger will für seine Tätigkeit auch bezahlt werden. Da kann die Übernahme der Kosten durch einen Rechtsschutzversicherer schon eine wertvolle Entlastung bedeuten. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich im Fall der Fälle wenigstens wegen der Kosten keine Sorgen machen zu müssen, könnte enttäuscht werden.

Denn gerade wenn es um Alkohol im Straßenverkehr geht, zahlen die Rechtsschutzversicherer nicht immer. Oder aber – was nicht selten am Ende des Verfahrens noch als weitere böse Überraschung wartet – der Versicherer fordert bereits geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dazu berufen sich die Rechtsschutzversicherer auf einen Passus in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB): „Rechtsschutz besteht nicht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.“ Vorsätzlich handelt, wer seine infolge des Konsums von Alkohol bestehende Fahruntüchtigkeit kennt und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. In solchen Fällen sollte man sich darauf gefasst machen, dass der Rechtsschutzversicherer Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht übernimmt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt macht sich also zumindest in der eigenen Geldbörse bemerkbar.

Nicht zuletzt deshalb wird in strafgerichtlichen Verfahren, in denen es um verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe geht, ausgiebig um die Entscheidung des Gerichts gerungen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wie in einem im Mai vergangenen Jahres beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren, das unter anderem mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sein vorläufiges Ende nahm. Nur vorläufig deshalb, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil ein knappes Jahr später genau wegen dieses Schuldspruchs aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

Der BGH hat sich daran gestört, dass das Landgericht das auffällige Verhalten des Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen seien hinsichtlich der Frage, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorzuwerfen ist, von einiger Bedeutung. Immerhin hatte sich der Angeklagte nach einer verbal geführten Auseinandersetzung sein Hemd vom Leib gerissen. Und das im Monat April bei einer Außentemperatur von 12 Grad Celsius. Sodann stieg der Angeklagte in sein Auto, beschleunigte dieses auf eine unangepasste Geschwindigkeit, um aus dieser heraus sein Publikum mit einigen so genannten Handbremskehren zu beeindrucken.

Dass die dem Angeklagten danach entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille ergab, ist laut BGH zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte seine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit habe erkennen müssen. Aber auch noch so starke Indizien können entkräftet werden. Deshalb hatte es sich das Landgericht nach Auffassung des BGH zu leicht gemacht, als es allein aus der Höhe der BAK darauf schloss, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der BGH will sagen: Wer sich bei 12 Grad Celsius die Kleidung vom Leib reißt, bekommt vielleicht auch so manch Anderes nicht mehr mit. Und mit dieser Vermutung mögen die Bundesrichter ja auch richtig liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis insoweit die nunmehr am Landgericht Berlin zuständige Kammer gelangt. Und es darf darüber nachgedacht  werden, welches Verhalten vor oder nach der Trunkenheitsfahrt wohl ebenfalls dazu geeignet wäre, trotz hoher Promillewerte  Fahrlässigkeit statt Vorsatz annehmen zu lassen. Und ob es tatsächlich ratsam ist, in derartigen Fällen die Verteidigung einem vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt anzuvertrauen.

Fahrlehrer, Telefon!!

Mein Freund Tommy ist Fahrlehrer. Und zwar ein richtig Guter. Also hat er auch gut zu tun; so wie ich. Für gemeinsame Unternehmungen bleibt wenig Zeit. Aber wenigstens Telefonieren sollte dann und wann sein. Da aber auch Nacht- und Autobahnfahrten geschult werden müssen, kommt es vor, dass ihn auch Anrufe am späten Abend oder am Wochenende in seinem Fahrschulwagen erreichen. Freisprechanlage hin oder her; der Fahrschüler muss ja nicht alles mitbekommen. Doch pflichtbewusst, wie mein Freund ist, wird das Mobiltelefon von ihm dennoch nicht „aufgenommen“ (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO). Obwohl er das darf. Sagt sogar der Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hatte nämlich jüngst über den Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden, der sich nicht so zurückhaltend wie besagter Freund verhielt. Während einer Ausbildungsfahrt telefonierte er mit dem Handy am Ohr, während sein durchaus schon geübter Fahrschüler den Fahrschulwagen durch den Stadtverkehr lenkte. Und es kam, wie es kommen musste, damit daraus überhaupt ein Fall werden konnte, der dann über mehrere Instanzen die Justiz beschäftigte. Eine Polizeistreife wurde auf das Geschehen im Fahrschulwagen aufmerksam und es kam zur Anzeige gegen den Fahrlehrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons. Es erging ein entsprechender Bußgeldbescheid, gegen den der Fahrlehrer Einspruch einlegte, so dass es zur Verhandlung vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht kam, welches den Fahrlehrer verurteilte. Die entscheidende Frage, ob es sich bei einem die Ausbildungsfahrt eines Fahrschülers begleitenden Fahrlehrer gleichsam um den Führer des Fahrzeugs handelt, hatte das Amtsgericht ohne weiteres bejaht. Damit wollte sich der verurteilte Fahrlehrer keineswegs abfinden. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, und so kam der Fall zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass es nicht das erste Obergericht war, das über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Hochdotierte Oberrichter in Düsseldorf und Bamberg hatten ihre Urteile bereits gesprochen; und zwar völlig gegensätzlich. Also musste die Sache zum BGH. Dem stellten die Karlsruher Richter folgende Frage: „Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Und damit die Amts- und Oberlandesgerichte künftig einheitlich zu beurteilen wissen, wer oder was ein Fahrzeugführer ist, gibt es von den Bundesrichtern nicht etwa nur ein knappes „ja“ oder „nein“, sondern eine mehrseitige Begründung, deren Kernstück eine Definition ist, die es wert ist, vollständig zitiert zu werden: „Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, wenn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem solchen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.“

Danke, BGH! Tommy, lass uns mal wieder telefonieren.

Die Dashcam kann vieles – aber darf nicht alles.

Der Streit darum, wie es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, beginnt häufig unmittelbar, nachdem es gekracht hat noch am Unfallort. Wer hat den Fahrstreifen gewechselt? Stand die Ampel auf Rot? War der Unfallgegner zu schnell? Oder ist der Auffahrende ausgebremst worden? Fragen, die von entscheidender Bedeutung dafür sein können, ob die bei dem Unfall entstanden Schäden vom Unfallgegner bzw. seinem Kraft-Haftpflichtversicherer auszugleichen sind. Wird der Streit darüber in einem Zivilprozess vor Gericht ausgetragen, hängt der Ausgang des Verfahrens nicht zuletzt davon ab, was sich beweisen lässt. Es gilt die Regel, dass jede Partei die für ihre Position erheblichen Tatsachen nachweisen muss. Juristen sprechen von Beweispflicht. Und von Beweisnot, wenn es der beweispflichtigen Partei nicht möglich ist, Beweis anzutreten. In Verkehrsunfallsachen ist dies häufig der Fall, wenn keine Zeugen für das Unfallgeschehen zur Verfügung stehen.

Um solcher Not im Fall der Fälle vorbeugen zu können, vertrauen immer mehr Autofahrer auf eine Dashcam. Montiert auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe werden diese Videokameras vor Fahrtantritt eingeschaltet, um das Verkehrsgeschehen fortwährend aufzuzeichnen. Kommt es zum Crash, darf der Besitzer solchen Zubehörs darauf hoffen, dass die Kamera auch den Unfallverlauf erfasst hat. Doch selbst, wenn die auf den Speicherchip gebannte Bildsequenz die Umstände der Kollision erkennen lässt, ist damit noch nichts gewonnen. Schon gar nicht ein sich anschließender Rechtsstreit über die Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten. Denn das Gericht hat zu entscheiden, ob es die Videoaufnahme überhaupt als Beweismittel akzeptiert. Eine gesetzliche Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es zu dieser Frage nicht. Und die Rechtsprechung steht der Verwertung von Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis der abgebildeten Personen aufgenommen wurden, eher ablehnend gegenüber.

So auch das Landgericht Heilbronn, welches einem Kläger jüngst verwehrte, mit den Aufzeichnungen einer in seinem PKW installierten Dashcam Beweis darüber zu führen, wie es zu einem von ihm erlittenen Verkehrsunfall gekommen war. Denn Bild- und Tonaufnahmen ohne Kenntnis der Betroffenen sind rechtswidrig. Sie dürfen daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen als Beweismittel verwertet werden. Immerhin – so führt das Gericht in seinem Urteil aus – werden durch die Aufzeichnung Grundrechte des Betroffenen berührt. Dessen aus Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) abgeleitetes Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird verletzt. Zugunsten des sich ohne das Video in Beweisnot befindenden Betreibers der Kamera sind dessen Anspruch auf effektiven Rechtschutz und rechtliches Gehör in die Waagschale zu werfen. Auch dabei handelt es sich um Grundsätze, die durch unsere Verfassung geschützt werden, und die Justiz verpflichten, angebotenen Beweisen nachzugehen. Doch wessen Anliegen wiegen nun schwerer? In welche Richtung schlägt Justitias Waage aus?

Die Richter des Landgerichts Heilbronn haben darauf abgestellt, dass dem Interesse an einer lückenlosen Aufklärung des in einem Zivilprozess erheblichen Sachverhalts kein überwiegendes Gewicht beizumessen sei. Will sich eine der Parteien eines Zivilrechtsstreits eines rechtswidrig gewonnenen Beweismittels bedienen, müsse sich diese Partei – ob nun Kläger oder Beklagter – in einer besonders misslichen Lage befinden. In den Entscheidungsgründen des Urteils verweisen die Heilbronner Richter auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), der die permanente verdachtslose Videoaufzeichnung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen allenfalls dann für zulässig erachtet, wenn beispielsweise schwerwiegenden Angriffen auf besagte Person nicht in anderer zumutbarer Weise begegnet werden könne. Solche oder ähnliche Umstände vermochte der Kläger nicht vorzutragen. Das bei dem Unfall aufgezeichnete Video wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger, der es als Beweismittel angeboten hatte, verlor den Rechtsstreit.

Nachweisbarkeit und Wirkung von Cannabis

„Merkst Du was? Ich spür‘ nichts.“ Begleitet von solchen und ähnlichen Bemerkungen soll schon so mancher Joint in viel Rauch um nichts aufgegangen sein. Die Ursachen dafür, dass die erwartete Wirkung ausblieb, können mannigfaltig sein. Bisweilen ist der Wirkstoffgehalt des Cannabis gering, ein anderes Mal die Dosierung bescheiden. Aber wie ist es mit dem Autofahren, wenn sich nach dem Konsum von Haschisch oder Marihuana keine Wirkung einstellt? Oder die Wirkung längst verflogen zu sein scheint?

Wer dazu das Gesetz befragt, stößt auf § 24a Abs.2 S. 1 u. 2 StVG. Kurz und bündig hat der Gesetzgeber seinen Willen in dieser Frage zum Ausdruck gebracht. Wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, handelt zumindest ordnungswidrig. Die Folgen können sein eine Geldbuße in Höhe von 500,- €, ein Monat Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die in der Regel von der Polizei informiert wird. Aber wann steht denn nun jemand im Sinne des Gesetzes unter der Wirkung von Cannabis? Dies soll objektiv der Fall sein, wenn der Wirkstoff des berauschenden Mittels – das Gesetz spricht von Substanz – im Blut nachgewiesen werden kann. Streng genommen geht es in erster Linie also nicht um die Wirkung der Droge sondern um deren Nachweisbarkeit. Die Grenze dafür liegt derzeit bei einem Nanogramm – also einem Milliardstel Gramm – Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut.

Man könnte also von einer gesetzlichen Beweisregelung sprechen, die da lautet: Ist Wirkstoff (noch) nachweisbar, wirkt der Stoff auch. Ganz gleich, ob der Konsument meint, eine Wirkung zu spüren oder auch nicht. Aber kann das richtig sein? War es nicht immer so, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nur und erst dann als solche geahndet werden kann, wenn sich der Tatverdächtige bewusst ist, Unrecht zu tun bzw. die Gefahr, die von seinem pflichtwidrigen Verhalten ausgeht, erkennt? Keine Sorge, das ist auch nach wie vor so. Sollte man jedenfalls meinen, wenn man das Gesetz befragt. Denn auch insofern ist § 24a StVG erfreulich eindeutig. Gemäß Absatz 3 besagter Norm muss der Nachweis erbracht sein, dass sich der Fahrzeugführer hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit nach dem Konsum eines Rauschmittels zumindest fahrlässig verhalten hat. Für den Konsumenten von Cannabis bedeutet dies, dass er sich solange nicht hinter das Steuer setzen darf, solange er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel noch nicht vollständig abgebaut hat.

Dem Oberlandesgericht (OLG) Bremen lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem es genau um diese Möglichkeit ging. Der Betroffene war in eine Verkehrskontrolle geraten. Die Entnahme von Venenblut wurde angeordnet. Die Blutprobe enthielt eine Konzentration an THC in Höhe von 1,0 ng/ml. Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- € festgesetzt wurde. Zusätzlich wurde ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, so dass es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kam. Dieses traf in seinem Urteil die Feststellung, dass der Konsum des Cannabis durch den Betroffenen etwa 24 Stunden vor Fahrtantritt erfolgt war. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde erhoben. Denn immerhin lag doch ein ganzer Tag zwischen dem Joint und der Fahrt. Und zum Zeitpunkt der Blutentnahme war das THC gerade noch so nachweisbar. Unter diesen Umständen hätte der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich bei Fahrtantritt immer noch THC in seinem Blut befindet?

Das OLG Bremen meint ja. Es hat entschieden, dass sich ein Konsument von Cannabis erst dann als Kraftfahrer in den Straßenverkehr begeben darf, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng THC je Milliliter Blutserum nicht zu erreichen. „Das erfordert ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt.“ So der amtliche Leitsatz der Entscheidung des OLG. Darauf, ob der Betroffene nach 24 Stunden bei sich selbst Anzeichen für Wirkung von Cannabis wahrnimmt, oder ob Dritte eine solche Wirkung bemerken, soll es nach Ansicht der OLG-Richter nicht ankommen.

„Merkst Du was?“; fragt doch heute kein Mensch mehr. Auch nicht das für Rechtsbeschwerden gegen Urteile des Amtsgericht Tiergarten von Berlin in Bußgeldsachen zuständige Kammergericht, das die gleiche Haltung in dieser Frage einnimmt.

Im Ausland betrunken – zuhause zur MPU?

Kann das möglich sein? Verfolgt der deutsche Staat Trunkenheitsfahrten seiner Bürger, die im Ausland begangen wurden?

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. So der Wortlaut des Gesetzes (§ 3 StGB). Sogenannte Auslandstaten werden von der deutschen Justiz verfolgt, wenn sie sich gegen inländische Rechtsgüter richten. Das Strafgesetzbuch (StGB) listet mehr als ein Dutzend entsprechender Tatbestände auf. Darin geht es um Hochverrat, Vergewaltigung von Deutschen im Ausland, Taten gegen sich im Ausland aufhaltende Amtsträger und manches mehr. Der strafrechtliche Tatbestand der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder jener der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) finden in dieser Auflistung keine Erwähnung. Wer also im Ausland ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge von Alkoholkonsum fahruntauglich ist, hat eine Ahndung durch die deutsche Strafjustiz nicht zu befürchten. Aber die zuständige Fahrerlaubnisbehörde könnte sich für den Fall interessieren.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr begangen wurde. Nach der Fahrerlaubnisverordnung hat dies zur sicheren Folge, dass der Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wird (§ 13 S. 1 Nr. 2 a FeV). Und zwar völlig unabhängig davon, ob sich die dazu Anlass gebende Tat im In- oder im Ausland ereignet hat. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) verlangt allerdings in einer seiner jüngeren Entscheidungen zu diesem Thema, dass die Feststellungen zu den Umständen, der im Ausland begangenen Trunkenheitsfahrt, unter Zugrundelegung inländischer Maßstäbe als sicher angesehen werden können.

Operation gelungen; Patient tot

Strafverteidigung erfordert Weitsicht. Denn auch nach Beendigung eines Strafverfahrens kann sich der Verdacht, der den Ermittlungen zugrunde lag, negative Auswirkungen haben. Zum Beispiel auf die Fahrerlaubnis; sogar dann, wenn es zu einem Freispruch kam.

Werden bei der Durchsuchung einer von mehreren Personen genutzten Wohnung Betäubungsmittel gefunden, ist die Zuordnung der Drogen zu einem der Bewohner häufig nicht ohne Weiteres möglich. Ist der Auffindeort für alle oder zumindest mehrere Bewohner frei zugänglich und wird von mehreren Bewohnern genutzt, hilft der Ermittlungsbehörde oft nur noch eine Fingerabdruck- oder DNA-Spur weiter. Kann eine solche nicht gesichert werden, und liegen auch sonst keine Umstände vor, die auf den alleinigen Besitz eines der Bewohner hindeuten, ist mit einem Freispruch zu rechnen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein das Verfahren einstellt und auf eine Anklageerhebung verzichtet.

Dennoch ist die Sache damit nicht unbedingt ausgestanden. Die Fahrerlaubnisverordnung (§ 14 Abs. 1 S. 2 FeV) räumt der Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit ein, von Fahrerlaubnisinhabern, die im Besitz von Drogen waren, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzufordern. Und dabei kommt es nicht einmal auf sogenannten Alleinbesitz an. Mitbesitz reicht bereits aus. So einem Ehepaar im Saarland widerfahren. In der gemeinsamen ehelichen Wohnung war Amphetamin gefunden worden. Die Polizei sah sich nicht dazu in der Lage, das Rauschmittel einem der Eheleute zuzuordnen. Das Ermittlungsverfahren endete mit einer Einstellung. Aber das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis sah die Fahrerlaubnisbehörde als berechtigt an, gleich von beiden Eheleuten ein ärztliches Gutachten anzufordern.

Cannabis – keine Wirkung ohne Nachweis

Was im Blut nachgewiesen werden kann, wirkt auch. So die Logik des Gesetzgebers, wenn es um das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss geht.

Anders als bei Alkohol, für den Promillegrenzen gelten, ist bezogen auf Drogen bislang keine verlässliche Aussage dazu möglich, welche Konzentration des jeweiligen Wirkstoffs im Blut tatsächlich Einfluss auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Konsumenten hat. Es gilt daher ganz pauschal: Wenn der aktive Wirkstoff eines Rauschmittels nachweisbar ist, dann entfaltet es auch seine berauschende Wirkung und beeinträchtigt die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Es gilt jedoch, eine Einschränkung dieser pauschalen Bewertung zu beachten. Die sogenannte Nachweisgrenze muss erreicht sein. Die wird für die jeweiligen Drogen von der sogenannten Grenzwertekommission festgelegt. Bei THC beispielsweise, dem Wirkstoff des Cannabis, liegt die Nachweisgrenze bei 1,0 ng pro ml Blut. Wird diese Konzentration nachgewiesen, hilft alles Beteuern der eigenen Fitness nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Richter zu unterstellen, dass die Droge ihre Wirkung entfaltet hat.

Und umgekehrt? Laut Polizeibericht zeigt ein Fahrzeugführer alle typischen Anzeichen eines Drogenrausches. Aber die Konzentration sämtlicher in der Blutprobe gefundener Rauschgifte liegt deutlich unterhalb der jeweiligen sogenannten Nachweisgrenzen. Was soll jetzt maßgeblich sein? Die körperlichen und geistigen Ausfallerscheinungen, mit denen der Fahrzeugführer in der Polizeikontrolle aufgefallen ist, oder die lediglich geringe Konzentration eines Rauschmittels im Blut?

Das Oberlandesgericht Jena hatte sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren mit dieser Frage zu beschäftigen, entschied zu Gunsten des Betroffenen und sprach ihn frei. Denn Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze erscheinen nicht als geeignet, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Gänzlich unabhängig davon, welches Erscheinungsbild der Betroffene darbietet. Oder anders ausgedrückt: Es mag ja sein, dass der Betroffene durch seine erweiterten Pupillen aufgefallen ist. Aber dieser Umstand kann auch anderen Ursachen als einer Rauschmittelwirkung zugeschrieben werden.

Zum Invaliden ohne Unfall

Unfallversicherungen werden in der Erwartung abgeschlossen, im Falle einer durch einen Unfall verursachten Invalidität vor den damit einhergehenden finanziellen Risiken geschützt zu sein. Versicherungsnehmer, die sich über die Bedeutung des Begriffs „Unfall“ falsche Vorstellungen machen, könnten im Ernstfall eine bittere Enttäuschung erleben.

So wie der nach einer Hirnblutung linksseitig gelähmte Haustechniker, dessen Klage auf Invaliditätsentschädigung gegen seinen Unfallversicherer jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm abgewiesen wurde. Die Begründung, auf die der Senat in der Berufungsinstanz seine Entscheidung stützte, stärkt einmal mehr die Versicherungswirtschaft. Es ist zu erwarten, dass Unfallversicherer das Urteil gern auf ähnlich gelagerte Fallkonstellationen anwenden und Versicherungsleistungen versagen werden.

Aber was war passiert? Der Fall ist schnell geschildert. Der Haustechniker eines Schwimmbades hatte schwere, mit Chlor gefüllte Kanister zu tragen. Als Folge der Anstrengung platzten Gefäße im Gehirn des Mannes. Die einsetzende Hirnblutung führte zu einer übermäßigen Kompression des Gehirns, was letztendlich zu einer vollständigen Lähmung der linken Körperhälfte führte. Die daraus resultierende Invalidität ihres Versicherungsnehmers konnte der Unfallversicherer nicht in Abrede stellen. Stattdessen wurde in Zweifel gezogen, dass dem Versicherungsnehmer ein Unfall widerfahren sei. Dass der Versicherungsnehmer beim Anheben der schweren Last, die die Chlorkanister bildeten, eine Hirnblutung erlitt, mag traurig sein, aber nach Auffassung des Versicherers sei eben kein Unfall im Sinne des durch die Unfallversicherung abgesicherten Risikos dafür ursächlich geworden.

Gemäß der Definition in § 178 Abs. 2 S. 1 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Es mag ja sein, so bemühte sich der Versicherer um eine Erklärung für die Versagung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Aber doch nicht durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Das Anheben der schweren Kanister und die Wirkung ihrer Last auf den Körper des Mannes wollte der Versicherer nicht als ein solches Ereignis gelten lassen.

Das OLG Hamm nahm den Ball auf und interpretierte das „Unfallereignis“ mit Hilfe von Begriffen, die man im Gesetz vergeblich suchen wird. Im Leitsatz der Entscheidung liest sich das so: „An einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis (…) fehlt es, wenn die erlittene Gesundheitsschädigung allein auf eine plangemäß ausgeführte und von außen ungestörte Kraftanstrengung der versicherten Person zurückzuführen ist.“ Entsprach es also dem Plan des mit dem Versicherer um Invaliditätsentschädigung kämpfenden Versicherungsnehmers, unter dem Eindruck des Gewichts der von ihm zu hebenden Last, das Zerreißen von Gefäßwänden zu erleiden? Oder wollen die Oberrichter dahingehend verstanden werden, dass die Kraftanstrengung des Klägers ja nicht durch das Gewicht der Last sondern letztendlich nur durch die Reaktion seiner Gefäßwände darauf gestört wurde?

Der Vergleich mit der bisherigen Rechtsprechung macht das Problem deutlich. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) das Ertrinken eines Menschen als Unfall gewertet. Das Eindringen des Wassers in die Lunge als das äußere Ereignis; und zwar ganz unabhängig davon, ob das Untersinken im Wasser auf das Versagen der Kräfte oder auf einen Muskelkrampf zurückzuführen ist. Einer ganzen Reihe von Sportverletzungen würde aber nach der Entscheidung des OLG Hamm als Ursache ein von außen wirkendes Ereignis fehlen, so dass sie versicherungsrechtlich nicht mehr als Unfallfolge zu behandeln wären. Die Versicherungswirtschaft wird es begrüßen.

Landgericht Dortmund covert Freddy Quinn Klassiker

Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort unerlaubt entfernt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die sogenannte Regelentziehung erfolgt nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Aber auch diese Regel hat ihre Ausnahmen.

Die Entscheidung, sich den Feststellungen zur Unfallbeteiligung zu entziehen und vom Unfallort zu fliehen, wird häufig in wenigen Sekunden getroffen. Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist schnell erfüllt. Schon eine geringe Absetzbewegung kann genügen, wenn sie in einen Bereich führt, wo Unfallbeteiligte nicht mehr ohne weiteres erwartet werden. Ist ein solcher räumlicher Abstand erreicht, hat sich der Flüchtende bereits strafbar gemacht. Um die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz eines bedeutenden Unfallschadens zu vermeiden, sollten durch den Verteidiger alle zugunsten seines Mandanten zu wertenden Umstände vorgetragen werden.

Solche Umstände können, wie eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund in der Berufungsinstanz zeigt, sogar im Alter des Angeklagten liegen. Das Lebensalter des doch erst 57 Jahre alten Angeklagten ordnete die Kammer als fortgeschritten ein und würdigte angesichts dessen seine Unbescholtenheit als besondere Lebensleistung. Zudem stellten sich schon bald nach dem Unfall Gewissensbisse beim Angeklagten ein, und er stellte sich bei der Polizei. Beide Umstände ließen das Landgericht Dortmund trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. In Abwandlung des 1963 an einen Jungen appellierenden Schlagers, die Heimkehr anzutreten, heißt es nach der dargestellten Entscheidung des Landgerichts Dortmund wohl künftig: „Alter, komm bald wieder und bleib nicht so lange fort!“

 

OLG Frankfurt a.M. empfiehlt Drogenberater

Wer unter der Wirkung eines Rauschmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss zumindest mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- € und der Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat rechnen. Aber wie und vor allem wie lange wirken Rauschmittel?

Die Frage ist nicht so ohne Weiteres verlässlich zu beantworten. Und wird von einem Strafrichter auch gar nicht erst erwartet. Deshalb ist § 24 a Abs. 2 StVG auch dahin gehend auszulegen, dass ein Kfz bereits als unter der Wirkung eines Rauschmittels geführt gilt, wenn der aktive Wirkstoff einer der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgelisteten Drogen im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann. Wird die von der sogenannten Grenzwertekommission definierte Nachweisgrenze erreicht, soll eine Beeinträchtigung grundsätzlich als möglich erscheinen. Aber allein der objektive Befund des Nachweises einer bestimmten Konzentration an Rauschmitteln im Blut reicht für sich genommen noch nicht für einen Schuldspruch wegen einer Drogenfahrt.

Dem Betroffenen muss darüber hinaus der Vorwurf zu machen sein, wenigstens fahrlässig gehandelt zu haben. Damit ist nicht gemeint, dass die Drogen gewissermaßen versehentlich eingenommen wurden. Es geht vielmehr um die Frage, ob dem Drogenkonsumenten zum Zeitpunkt der Fahrt bewusst ist oder von ihm hätte zumindest erkannt werden müssen, dass die Wirkung andauert. Da es nun aber für den Juristen gar nicht auf Anzeichen einer Wirkung ankommt, sondern allein die mit Erreichen des Grenzwertes gegebene bloße Möglichkeit der Drogenwirkung von Bedeutung ist, verhält sich nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. bereits der Fahrzeugführer schuldhaft, der sich nach Drogenkonsum ans Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sicher sein zu können, dass die Konzentration der aktiven Wirkstoffe unter die Nachweisgrenze gesunken ist. „So kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer, der verbotenerweise Drogen konsumiert hat, Kenntnis darüber verschaffen, wie lange deren Wirkung anhält.“ Wie darf man sich das wohl vorstellen?

In Polen verurteilt und nichts gemerkt.

Nach polnischem Strafverfahrensrecht kann ein Angeklagter auch in Abwesenheit zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Wert auf Anwesenheit wird erst gelegt, wenn die Freiheitsstrafe in einem polnischen Gefängnis vollstreckt werden soll. Ein in einem EU-Mitgliedsstaat wohnender Verurteilter wird dann schon mal mit Europäischem Haftbefehl verfolgt. Der ist von der deutschen Justiz als Auslieferungsersuchen zu behandeln.

Die am Wohnort des Verfolgten örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft hat sich solcher Auslieferungsersuchen anzunehmen und zu prüfen, ob dem Auslieferungsbegehren stattzugeben ist. So wie in dem hier zu berichtenden Fall, der auch überzeugte Europäer gruseln lässt. Wegen Verletzung einer angeblich in Polen bestehenden Unterhaltspflicht wurde der Beschuldigte in Abwesenheit, ohne Verteidiger und ohne sich jemals zum Vorwurf geäußert zu haben, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In Unkenntnis der Bewährungsauflage, seine angeblichen Unterhaltspflichten zukünftig gewissenhaft und ausnahmslos zu erfüllen, verstieß der Verurteilte gegen dieselben. Also ordnete das Amtsgericht in Polen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an.

Um das Auslieferungsersuchen hatte sich die am Wohnort des Verfolgten örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu kümmern. Die hatte keine Probleme damit, die Voraussetzungen einer Auslieferung nach dem Gesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzunehmen. Und so beantragte sie beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls. Die Oberrichter sahen sich die Akten etwas gewissenhafter an und förderten zu Tage, dass der Verfolgte vermutlich noch nicht mal eine Ladung zu der Gerichtsverhandlung erhalten hatte, in der er in Abwesenheit verurteilt wurde. Dem Generalstaatsanwalt war dies nicht aufgefallen; oder es störte ihn nicht weiter. Der von ihm beantragte Auslieferungshaftbefehl wurde nicht erlassen.

Kann denn Logik Sünde sein?

EU-Fahrerlaubnisse sind grundsätzlich anzuerkennen, solange der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz am Ort der ausstellenden Behörde hatte, UND eine für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entzug der alten Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist abgelaufen war. So eindeutig und klar entschieden durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Aber wenn gar nicht erst eine Sperrfrist verhängt wurde, die vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis auslaufen könnte, was dann?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Ende vergangenen Jahres zu beschäftigen. Mit dem Rechtsmittel der Revision hatte die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft den Freispruch des Inhabers einer in Spanien erteilten Fahrerlaubnis angegriffen. Dem Führerscheininhaber war Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen worden, weil er mit seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war. Eine Sperrfrist für die Ausstellung eines neuen Führerscheins hatte die Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgesprochen.

Somit konnte eine der Voraussetzungen, die der EuGH für die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aufgestellt hat, nicht eintreten. Das meinte jedenfalls die Staatsanwaltschaft. Wenn der EuGH davon spricht, dass die anzuerkennende Fahrerlaubnis außerhalb einer Sperrfrist erteilt worden sein muss, dann muss es im konkreten Fall quasi als Gegensatz dazu auch eine Zeitspanne innerhalb einer Sperrfrist geben. Keine Sperrfrist, also auch kein Innerhalb und kein Außerhalb einer Sperrfrist. So die Argumentation der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwaltes, die jedoch die Richter des in der Revisionsinstanz zuständigen OLG Hamm bei weitem nicht für so spitzfindig hielten wie der Revisionsführer selbst.

Die Richter des dritten Senats des OLG Hamm zeigten sich eher verständnislos. Tenor und Begründung der vom April des letzten Jahren stammenden Entscheidung des EuGH zur Anwendung der sogenannten dritten EU-Führerscheinrichtlinie lassen die von der Staatsanwaltschaft bemühte Auslegung gar nicht erst zu. Das Anliegen besagter EU-Richtlinie liege ja gerade darin, so der EuGH, einem EU-Bürger, dem seine Fahrerlaubnis in einem der Mitgliedsstaaten entzogen wurde, nicht ein für alle Mal den Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat zu versperren. Genau das käme aber dabei heraus, wenn man die Richtlinie bzw. die EuGH-Entscheidung so auszulegen versucht, wie in diesem Fall durch die Staatsanwaltschaft geschehen.

Falsch geparkt – Pappe weg

Wer im Straßenverkehr immer wieder mit Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und dergleichen auffällt, riskiert den Verlust seiner Fahrerlaubnis. Aber auch ohne Punkte in Flensburg kann der Führerschein in Gefahr geraten. Nach Ansicht des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LaBO) und des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin kann schon falsches Parken die Fahrerlaubnis kosten.

Der rechtliche Ansatz dafür findet sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Begriff der „Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen“. Zweifel an besagter Eignung sollen sich den Fahrerlaubnisbehörden nicht erst wegen eines hohen Punktestandes aufdrängen. Andere, nicht im Verkehrszentralregister erfasste Gründe für die Annahme, ein Fahrerlaubnisinhaber sei im Sinne des Gesetzes ungeeignet, können sogar solche Ordnungswidrigkeiten sein, die eigentlich im Bagatellbereich angesiedelt sind. Also auch Parkverstöße.

Maßgeblich sei, dass das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers dessen mangelnde Bereitschaft offenbare, Ordnungsvorschriften einzuhalten. Wenig präzise und konkret sondern stattdessen eher im Stile politischer Propaganda und als ginge es um eine überfällige Abrechnung formulieren die Berliner Verwaltungsrichter ihre Rechtsauffassung dazu wie folgt: Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch schon bei der Begehung bloßer Bagatell-Ordnungswidrigkeiten anzunehmen, „wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinem persönlichen Interesse entspricht.“

Auf die besorgte Frage, was ein Autofahrer im ruhenden Verkehr alles angestellt haben muss, ein solches Unwerturteil auf sich zu ziehen, wird das Verwaltungsgericht dann doch noch erstaunlich konkret: „Dies ist im Sinne einer Faustformel jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfällt.“ Also nahezu ein Ticket pro Woche und schon gehört ein Fahrerlaubnisinhaber zur Spezies jener Verkehrsteilnehmer, vor denen alle anderen zu schützen sind? Denn um nichts anderes geht es ja bei der Frage, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (fort-) besteht. Unangefochten von jedem Zweifel am eigenen Konstrukt findet sich in der Entscheidung des VG Berlin vom Herbst letzten Jahres die Bekräftigung: „Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs können (…) für die Beurteilung der Fahreignung jedenfalls dann aussagekräftig sein, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber das Abstellen des Kfz regelnden Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird.“

Fassungslos steht der logisch denkende Mensch vor solch einer Begründung richterlicher Entscheidungen. Dafür, dass sich der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, um den es in diesem Fall ging, gerade nicht gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art gleichgültig verhalten hat, sprechen der Inhalt des Bundeszentralregisters und des Verkehrszentralregisters; keine Eintragungen bzw. vier Punkte. Und dennoch kommen die Verwaltungsrichter zu dem Schluss, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis diene „der Abwehr einer von ihm ausgehenden Gefahr, die in der unangemessenen Einstellung des (Betroffenen) zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften gründet.“ Wie gesagt, es ging um Falschparken; 6,35 mal im Monat!

Urlaubssperre wegen Rotlichtverstoß?

Der Blitz verrät es: Mit ein paar km/h drüber gemessen oder knapp bei rot noch über die Kreuzung. Und nun ist wohl mit Post von der Ordnungsbehörde zu rechnen. Aber deshalb gleich auf ein paar Wochen Urlaub verzichten?

Wohl kaum? Es sei denn, mit der Zustellung eines Bußgeldbescheides ist zu rechnen. Denn wer sich gegen so einen Bußgeldbescheid mit dem Rechtsmittel des Einspruchs wehren will, muss dies innerhalb einer knappen Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Bußgeldbescheides tun. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig und die damit festgesetzte Geldbuße oder gar ein angeordnetes Fahrverbot werden unanfechtbar. Und wenn es nach der Ansicht so mancher Amtsrichter im Lande ginge, würde der Einwand, während einer Urlaubsreise am Einlegen des Einspruchs gehindert gewesen zu sein, ohne Bedeutung bleiben. Denn besagte Amtsrichter haben eine ebenso präzise wie strenge Vorstellung davon, welche Sorgfalt von einem Betroffenen verlangt werden darf, und was ihm zugemutet werden kann.

Und dass diese Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Lebensgestaltung so gar nicht mit den verfassungsmäßigen Rechten eines Betroffenen oder auch Angeklagten in Einklang zu bringen ist, scheint so machen Amtsrichter auch nicht weiter anzufechten. So kam es doch tatsächlich jüngst wieder vor, dass einem Betroffenen die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Hinweis darauf nicht gewährt wurde, er habe die fristgemäße Einlegung eines Einspruchs schuldhaft versäumt. Da er wusste, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren geführt wurde, hätte er vor seiner Abreise in einen mehrwöchigen Urlaub Vorkehrungen für den Fall der Zustellung eines Bußgeldbescheides zu treffen gehabt. Also einen Freund oder Nachbarn um regelmäßige Leerung des Briefkastens und Durchsicht der Post bitten. Ihn mit Postempfangsvollmacht ausstatten, damit auch Einschreiben entgegengenommen bzw. vom zuständigen Zustellamt abgeholt werden können. Eine Vollmacht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausstellen und umfassende Instruktionen erteilen.

Es waren nicht etwa die mit der Rechtsbeschwerde angerufenen Richter des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts (OLG), die das Amtsgericht an das verfassungsmäßige Recht auf rechtliches Gehör erinnerten und einen großzügigeren Umgang mit jenen gesetzlichen Regeln anmahnten, die dieses wichtige Prinzip unserer Rechtsordnung ausgestalten. Traurig aber wahr: Es musste erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einschreiten. Dieses stellte inzwischen zum wiederholten Male klar, dass einem Betroffen oder Beschuldigten nicht schon deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden darf, nur weil er in dem Wissen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, eine Urlaubsreise antritt, ohne Vorkehrungen für den Fall der Zustellung eines Bußgeldbescheides oder eines Strafbefehls getroffen zu haben.

Aus der Traum

Die Nachrichten, die uns im letzten Jahr aus Kaiserslautern erreichten, klangen viel versprechend. Wenn die genaue Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes nicht bekannt ist, sollen die damit erzielten Messergebnisse gerichtlich nicht zu verwerten sein.

So hatte es das Amtsgericht Kaiserlautern am 14.3.12 entschieden und einen Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Ganz unverhohlen hatte das Amtsgericht in den Urteilsgründen seinem Unmut darüber Luft gemacht, dass sich der Hersteller ESO des Einseitensensors ES 3.0 bislang weigert, den Ablauf der Messung zu offenbaren. Dadurch sei das Gericht daran gehindert, das Messergebnis und letztendlich den Vorwurf als solchen zu prüfen.

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das den Betroffenen freisprechende Urteil aufgehoben. Völlig ausreichend sei, dass das Prinzip der Messung bekannt ist. Zudem ist das Gerät durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen, und von den Obergerichten als sogenanntes standardisiertes Messverfahren allgemein anerkannt. Zweifel an der Zuverlässigkeit müssten daher schon anhand konkreter Anhaltspunkte formuliert werden. Allein die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise reiche nicht aus. Die sei den Gerichten ja auch sonst – etwa bei kriminaltechnischen oder rechtsmedizinischen Verfahren –  nicht bekannt.

Wer sich gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung sachgerecht verteidigen will, wird also auch künftig nicht darum herumkommen, einen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Strafrechts spezialisierten Fachanwalt zu beauftragen. Denn die Suche nach konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung erfordert einen fachlich geschulten Blick beim Umgang mit dem Inhalt der Ermittlungsakte.

Schwuchtel ja, vielleicht auch schwul, aber bestimmt nicht homosexuell

Wenn vom sogenannten Grundwortschatz die Rede ist, sind jene Worte einer Sprache gemeint, die als erforderlich erachtet werden, um 85% aller eben in dieser Sprache verfassten Texte verstehen zu können. Verstehen, was heißt das schon? Lediglich die Kenntnis von der Bedeutung eines Begriffs oder kommt es zum richtigen Verständnis nicht auch auf die Wirkung an, die der Begriff auf seinen Adressaten haben könnte? Womöglich weil dieser sich in seiner Ehre verletzt fühlt. Und ist das dann auch gleich ein Fall für den Staatsanwalt?

Was sich beispielsweise Polizeibeamte tagtäglich während ihres Dienstes so anhören müssen, ist sicherlich nicht immer schön und wohl auch geeignet, die Freude an der Berufsausübung zu trüben. Ob es nun daran liegt, dass die Nerven häufiger mal blank liegen, oder in eigenen Angelegenheit der Verfolgungseifer mancher Ordnungshüter stärker ausgebildet ist, wird nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten sein. Dass aber bisweilen Äußerungen des sogenannten polizeilichen Gegenüber zur Anzeige gebracht und Strafantrag wegen Beleidigung gestellt wird, die auf den distanzierten Beobachter eher harmlos wirken, wird nicht zu bestreiten sein. Bekanntermaßen wird ja bereits das formlose Du, als Angriff auf die Ehre eines Uniformträgers bewertet.

Dass hingegen ein sich wegen der Verwendung des Begriffs „Oberförster“ grämender Polizeimeister keinen objektiven Grund, hat sich beleidigt zu fühlen, war an dieser Stelle bereits nachzulesen. Aber wie sieht es aus, wenn ihm seine vermeintliche sexuelle Ausrichtung vorgehalten wird? Handelt es dabei um einen strafbaren Angriff auf die Ehre des Beamten? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Tübingen zu beschäftigen. Konkret war Folgendes passiert:

Als Verdächtiger einer Trunkenheitsfahrt war der später wegen des Vorwurfs der Beleidigung Angeklagte in polizeilichen Gewahrsam geraten, um ihm eine Blutprobe abzunehmen. Erbost über die Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, und um seine Mißachtung gegenüber den ihm die Freiheit entziehenden Polizisten zum Ausdruck zu bringen, betitelte er selbige als „Homosexuelle“. Die vermutlich durch und durch heterosexuellen Staatsdiener fühlten sich nicht nur brüskiert sondern auch beleidigt und brachten den Vorfall zu Anzeige. Wie häufig in solchen Fällen stellte der Dienstvorgesetzte ausdrücklich Strafantrag. Und während Otto Normalbürger in aller Regel die Erfahrung macht, dass die Justiz an der Verfolgung von Beleidigungen, die dem nicht Uniform tragenden Bürger widerfahren, keinerlei Interesse hegt, sondern den Anzeigenerstatter auf den sogenannten Privatklageweg verweist, erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen im Fall unserer in ihrer Ehre gekränkten Ordnungshüter Anklage. Und das örtlich zuständige Amtsgericht verurteilte auch prompt.

Und somit war es das in der Berufung zuständige Landgericht Tübingen, das den eingeschnappten Polizeibeamten, ihren Dienstvorgesetzten, der verfolgungseifrigen Staatsanwaltschaft und letztlich auch dem desorientierten Amtsrichter Grundsätzliches zu erklären hatte:

1. Tatbestandliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist die Kundgabe eigener Missachtung.

2. Erfolgt sie gegenüber dem Betroffenen, kann dies in Gestalt eines Werturteils oder in Gestalt einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung geschehen.

3. Ob die Aussage einen die Ehre angreifenden Sinn hat, ist objektiv zu ermitteln. Darauf, dass der Äußernde subjektiv beleidigen wollte, oder der Empfänger sich subjektiv gekränkt fühlt, kommt es nicht an. Vielmehr muss die Äußerung unter Beachtung der Wertungen der Rechtsordnung bewertet werden.

In einer Rechtsordnung aber, die ein Antidiskriminierungsgesetz kennt, dessen § 1 die gesetzgeberische Intention offenlegt, Benachteiligungen unter anderem aus Gründen der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, kann dem Begriff „Homosexueller“ keine ehrverletzende Wirkung zugeschrieben werden. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Alles eine Frage der Übung

Die Fähigkeit, das Unrecht eigenen Handelns zu erkennen und danach zu handeln, kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt sein oder gar völlig entfallen.

Dies kann in einem Strafverfahren dazu führen, dass eine auf einen Schuldvorwurf gestützte Strafe erheblich gemindert bzw. gar nicht mehr verhängt wird. Umstände, die sich derart auf den Ausgang eines Strafverfahrens auswirken können, sind beispielsweise krankhafte seelische Störungen.

Dazu gehören auch exogene Psychosen als Folge einer akuten Intoxikation durch Alkohol; also vorübergehende , durch Zufuhr von Alkohol ausgelöste Beeinträchtigungen der Hirntätigkeit.

Die Rede ist vom Alkoholrausch. Das berühmte Glas zuviel hat wohl fast jeder schon mal getrunken und später bereut; wenn nicht gar verflucht. Aber war damit schon ein Zustand erreicht, den Strafjuristen als Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit bezeichnen?

In der Rechtsprechung wurden dazu Richtwerte entwickelt. Als Faustregel gilt, dass ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,00 Promille das Vorliegen geminderter und ab 3,00 Promille gänzlich aufgehobener Schuldfähigkeit durch die Gerichte in Betracht zu ziehen sind. Aber einen allgemein und stets gültigen Erfahrungssatz, wonach bei Erreichen einer bestimmten Promillegrenze in jedem Falle Auswirkungen des Alkohols auf die Schuldfähigkeit anzunehmen sind, gibt es nicht.

Vielmehr werden die Auswirkungen der Trunkenheit auf das Einsichts- und Steuerungsvermögen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall anzuwendenden psychodiagnostischen Kriterien festgestellt; kurzum: Es geht um sogenannte körperliche und geistige Ausfallerscheinungen, die für eine Trunkenheit als typisch angesehen werden. Lallen, Schwanken, Torkeln sagen nach Auffassung der Obergerichte und des BGH mehr über den Grad einer Trunkenheit als im Labor ermittelte Promillewerte.

Doch auch damit ist nicht der Weisheit letzter Schluss gefunden. Denn es ist nach herrschendem medizinischen Kenntnisstand prinzipiell unmöglich, einem bestimmten BAK-Wert konkrete Verhaltensauffälligkeiten zuzuordnen. Mancher mag nach zwei Glas Wein seine Zunge nicht mehr unter Kontrolle haben; ein Anderer gerät nach einer Flasche Wodka nicht ins Wanken.

Gerade in Fällen wie dem letztgenannten, also bei Aufnahme größerer Alkoholmengen, kommt der Frage nach der Alkoholgewöhnung des Angeklagten größere Bedeutung zu. So in einem Fall, der dem BGH vor kurzem zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten vorlag. Den hatte das Landgericht München II zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,00 Promille hatte es dem Angeklagten nicht mal eine Minderung seiner Schuldfähigkeit zugestanden und demzufolge auch nicht die Strafe gemildert.

Das Landgericht hatte nämlich nicht nur Feststellungen zu planerischen Elementen und sinnvollen Reaktionen im Verhalten des Angeklagten sowie zu seinen detailscharfen Erinnerungen daran treffen können. Darüber hinaus war nach durchgeführter Beweisaufnahme zum allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten und der damit eingetretenen Alkoholgewöhnung festzustellen, dass er täglich sechs bis zehn Halbe Bier trank; an manchen Tagen auch schon mal bis zu vierzehn, ohne dass er in seiner Berufsausübung dadurch beeinträchtigt war. Der BGH hat die Münchner Richter bestätigt und die Revision verworfen.

Irak – Deutschland 4 : 1

Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, bekommt die Zeit, während derer Untersuchungshaft vollstreckt wurde, angerechnet. So sieht es das Gesetz vor.

In § 51 Abs. 1 s. 1 StGB heißt es dazu: „Hat der Verurteilte aus Anlass seiner Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (…), Untersuchungshaft (…) erlitten, so wird sie auf die zeitige Freiheitsstrafe (…) angerechnet.“

Und das im Verhältnis 1 : 1. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Strafhaft. Es sei denn, eine im Ausland vollstreckte Untersuchungshaft ist anzurechnen. Dann bestimmt das Gericht den Maßstab der Anrechnung nach seinem Ermessen.

So hatte das Landgericht Stuttgart über die Anrechnung irakischer (Ausieferungs-) Haft zu entscheiden. Nicht allein die räumlichen und hygienischen Bedingungen sowie die Verpflegung, sondern auch die Behandlung mit Elektroschocks durch Gefängnisbedienstete, um den Verbleib der Tatbeute in Erfahrung zu bringen, ließen das Landgericht die in irakischen Gefängnissen verbrachte Zeit auf die in Deutschland zu verbüßende Freiheitsstrafe im Verhältnis 4 : 1 anrechnen.

Der Maßstab hätte zugunsten der Angeklagten noch günstiger ausfallen können. Ein noch größeres Gewicht wollte die Strafkammer den die Haft im Irak bestimmenden Umständen aber nicht zumessen, nachdem sich die Angeklagten gegen eine Auslieferung nach Deutschland vor irakischen Gerichten mit allen dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gewehrt hatten.

Und schließlich berücksichtigte das Landgericht Stuttgart bei der Ausübung seines Ermessens, dass sich die Angeklagten freiwillig in ein Land begeben hätten, von dem sie wissen mussten, dass es rechtlichen Standards westlicher Staaten nicht genügt.

OVG Greifswald glaubt nicht an namenlose Wohltäter

„Hat mir jemand etwas ins Getränk gemixt?“ Wer weiß? Soll ja schon vorgekommen sein. Oder die Gläser sind vertauscht worden.

Irgendeine Erklärung muss es doch dafür geben, dass in der anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt des Kokain, nachgewiesen wurde. Aber welche?

Und wie sicher und detailliert muss der Betroffene seine Erklärung, er habe womöglich etwas untergeschoben bekommen, darlegen? Oder schützt ihn schon die nicht zu widerlegende Behauptung, die Droge sei ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden, vor der Entziehung  seiner Fahrerlaubnis?

Fragen, die dem auf das Fahrerlaubnisrecht spezialisierten Verkehrsstrafrechtler tagtäglich begegnen. Und die von enormer Bedeutung sind. Denn im Regelfall rechtfertigt schon die einmalige – aber eben bewusste – Einnahme von so genannten „harten Drogen“ die Annahme, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

So ist es den § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV zu entnehmen. Dabei kommt es unter fahrerlaubnisrechtlichen Aspekten nicht einmal darauf an, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration gefunden wurde, die die für § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltenden Grenzwerte erreicht.

Wer also positiv auf Kokain getestet wurde, muss mit einem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen, solange die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen kann, dass die Einnahme nicht ohne das Wissen des Fahrerlaubnisinhabers erfolgte.

Doch wie kann sich der in Verdachtgeratene wirksam entlasten? Wie beweist man eine Negativ-Tatsache; insbesondere die, nicht zu wissen, wie sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald hat die von ihm dazu entwickelten Grundsätze anlässlich einer jüngst ergangenen Entscheidung zusammengefasst:

1. Die pauschale Behauptung einer nicht bewussten Einnahme reicht nicht.

2. Stattdessen muss eine nachvollziehbare Schilderung abgegeben werden, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsum gekommen sein soll.

3. Die Plausibilität einer solchen Schilderung soll insbesondere daran zu überprüfen sein, wie sie sich zu jenen gewichtigen Umständen verhält, die grundsätzlich gegen die Annahme einer zufälligen Einnahme sprechen.

Solche gewichtigen Umstände liegen insbesondere im hohen finanziellen Aufwand, den derjenige betreibe, der beispielsweise Kokain in einem Getränk auflöse, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen. Es sei zu erwarten, dass  derjenige, der so verfährt, bemüht sein wird, seinen eigenen Konsum sicherzustellen und andere von einem ungewollten Konsum auszuschließen.

Außerdem müsse er im Falle der Entdeckung seines Tuns mit ihm unliebsamen Reaktionen rechnen. Immerhin ist ja schon der Besitz von Kokain strafbar. Auch deshalb sei damit zu rechnen, dass Vorkehrungen getroffen werden, den zufälligen Konsum eines Anderen zu verhindern.

Die Erklärung hingegen, die Droge sei von ihrem Besitzer bewusst untergemischt und beigebracht worden, müsse an Hand der Frage geprüft werden, welches konkrete Interesse besagte Person daran gehabt haben könnte.

„I kill her, (…) and this is my problem.“

Davon, dass der PKW von seinem Fahrer nicht allein als schlichtes Fortbewegungsmittel behandelt, sondern darüber hinaus als ein Zufluchtsort empfunden wird, der seinen Nutzern sehr viel mehr als nur Mobilität zu bieten hat, kann man tagtäglich neue Eindrücke gewinnen, wenn man beim Warten auf die nächste Grünphase seinen Blick in die benachbarten Fahrgastzellen schweifen lässt.

Da erblicken wir engagierte Sängerinnen, coole Rasierer, angespannte Nagelbeißer, hektische Visagistinnen, versonnene Nasenbohrer. Und so manchen Verkehrsteilnehmer, der die Wegstrecke für ein Gespräch nutzt; für ein Ferngespräch oder auch mal für ein Nahgespräch. Für ein ganz Nahes. Für ein Selbstgespräch.

Peinlich, wenn das eigene Auto dann gar nicht der Hort des Privaten ist, für den ihn sein Fahrer hält. Etwa weil es verwanzt ist. Von der Polizei.

So geschehen in einem Kriminalfall, der Ermittlungsbehörden und Gerichte nun schon seit mehr als fünf Jahren beschäftigt. Um zu verhindern, dass ihm im Falle einer Scheidung durch seine Ehefrau das gemeinsame Kind entzogen wird, soll nach Überzeugung der zuständigen Staatsanwaltschaft im April 2007 ein 48-jähriger Kölner seine Frau ermordet haben.

Trotz intensiver Suche wurde die Leiche der Frau jedoch nie gefunden. Auch Tatspuren hat die Kripo nicht vorzuweisen, so dass die Anklage hinsichtlich des angeblichen Tatgeschehens ganz und gar auf Vermutungen gestützt ist. Was die Staatsanwaltschaft zu bieten hat, sind Aufzeichnungen von Selbstgesprächen, die der Ehemann in den Wochen und Monaten nach dem Verschwinden seiner Ehefrau in seinem PKW geführt hat.

In ihrer Ratlosigkeit hatte sich die Staatsanwaltschaft eine ermittlungsrichterliche Genehmigung für eine akustische Raumüberwachung besorgt und unter anderem den PKW des Angeklagten verwanzen lassen. Die Ausbeute dieser Ermittlungsmaßnahme sind befremdlich klingende, Selbstbezichtigungen enthaltende, aber auch diffus klingende Äußerungen des verdächtigten Ehemannes: „… die ist schon lange tot, die wird auch nicht wieder, … wie?, Mord? … I kill her, … oh yes, oh yes, … and this is my problem, … es wird jetzt wohl so sein, dass die Polizei mal auf eure Truppe kommt, … ja was soll ich sagen, die Situation ist kritisch, … wir haben sie tot gemacht.“

Dem Landgericht Köln reichten diese Fetzen eines Selbstgesprächs, um sich von der Schuld des Angeklagten auch ohne Leiche oder sonstige Tatspuren eine Überzeugung zu bilden. Es verurteilte ihn und weitere Familienangehörige wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes.

Das Urteil der Schwurgerichtskammer wurde dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt. Dieser hatte nicht etwa der Frage nachzugehen, ob der Inhalt der Äußerungen des Ehemannes als Indiz für eine Verurteilung ausreichten. In der Revision ging es vielmehr um die Rechtsfrage, ob die Aufzeichnungen der Selbstgespräche des Angeklagten überhaupt als Beweismittel verwendet werden durften.

Das Landgericht Köln hatte zwar erkannt, dass sich diese Frage stellt, hatte sie allerdings bejaht. Grundsätzlich sei zwar ein Selbstgespräch etwas Höchstpersönliches. Diesen Charakter könne der verbale Selbstaustausch aber aufgrund seines Inhalts verlieren.

Diese ausschließlich am gewünschten Ergebnis ausgerichtete Begründung ließ der BGH nicht gelten. Der amtlichen Veröffentlichung seiner Entscheidung stellte er den Leitsatz voran: „Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist.“

Das Urteil der Kölner Schwurgerichtskammer wurde aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Dort soll nun an zunächst 49 anberaumten Verhandlungstagen nach der Wahrheit gesucht werden.