Cannabis – keine Wirkung ohne Nachweis
Was im Blut nachgewiesen werden kann, wirkt auch. So die Logik des Gesetzgebers, wenn es um das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss geht.
Anders als bei Alkohol, für den Promillegrenzen gelten, ist bezogen auf Drogen bislang keine verlässliche Aussage dazu möglich, welche Konzentration des jeweiligen Wirkstoffs im Blut tatsächlich Einfluss auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Konsumenten hat. Es gilt daher ganz pauschal: Wenn der aktive Wirkstoff eines Rauschmittels nachweisbar ist, dann entfaltet es auch seine berauschende Wirkung und beeinträchtigt die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Es gilt jedoch, eine Einschränkung dieser pauschalen Bewertung zu beachten. Die sogenannte Nachweisgrenze muss erreicht sein. Die wird für die jeweiligen Drogen von der sogenannten Grenzwertekommission festgelegt. Bei THC beispielsweise, dem Wirkstoff des Cannabis, liegt die Nachweisgrenze bei 1,0 ng pro ml Blut. Wird diese Konzentration nachgewiesen, hilft alles Beteuern der eigenen Fitness nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Richter zu unterstellen, dass die Droge ihre Wirkung entfaltet hat.
Und umgekehrt? Laut Polizeibericht zeigt ein Fahrzeugführer alle typischen Anzeichen eines Drogenrausches. Aber die Konzentration sämtlicher in der Blutprobe gefundener Rauschgifte liegt deutlich unterhalb der jeweiligen sogenannten Nachweisgrenzen. Was soll jetzt maßgeblich sein? Die körperlichen und geistigen Ausfallerscheinungen, mit denen der Fahrzeugführer in der Polizeikontrolle aufgefallen ist, oder die lediglich geringe Konzentration eines Rauschmittels im Blut?
Das Oberlandesgericht Jena hatte sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren mit dieser Frage zu beschäftigen, entschied zu Gunsten des Betroffenen und sprach ihn frei. Denn Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze erscheinen nicht als geeignet, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Gänzlich unabhängig davon, welches Erscheinungsbild der Betroffene darbietet. Oder anders ausgedrückt: Es mag ja sein, dass der Betroffene durch seine erweiterten Pupillen aufgefallen ist. Aber dieser Umstand kann auch anderen Ursachen als einer Rauschmittelwirkung zugeschrieben werden.