1. Insolvenzverschleppung
(§ 15a InsO i.V.m. §§ 17, 18, 19 InsO)
Im Jahr 2017 notierte das BKA mehr als 6.400 Ermittlungsverfahren, die den Vorwurf der Insolvenzverschleppung zum Gegenstand hatten – das entspricht fast zwei Dritteln aller Insolvenzstraftaten. Das bedeutet: In 31% aller Firmeninsolvenzen wurde gegen mindestens einen Tatverdächtigen wegen Insolvenzverschleppung ermittelt.
Die Verschleppung tritt ein, wenn der Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren nicht innerhalb der Frist und/oder nicht korrekt eingereicht wurde, die Antragspflicht also nicht oder nicht richtig erfüllt wurde. Wichtig zu wissen: Die Pflicht, bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag zu stellen, haben bei juristischen Personen deren verantwortliche Vertreter zu erfüllen; also beispielsweise Geschäftsführer und Vorstände.
2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
(§ 266a StGB)
Dabei handelt es sich um ein dem Delikt der Untreue ähnliches, echtes Unterlassungsdelikt, das jeden Arbeitgeber betreffen kann. Werden die Arbeitnehmerbeiträge nicht oder erst verspätet an die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, erfüllt dies den Tatbestand des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer geleistet hat. Oft geschieht dies, wenn der Arbeitgeber in der Krise wenigstens Lohnzahlungen für seine Mitarbeiter vornehmen will, aber die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Sozialversicherungsbeiträge reichen.
3. Bankrott (§ 283 StGB)
Bankrott wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Auch dieser Vorwurf wird gegen Unternehmer erhoben, deren Unternehmen in die Krise geraten sind. Ausgangslage ist regelmäßig die Überschuldung oder auch die drohende Zahlungsunfähigkeit. Wer in solcher Lage seine Stellung im Unternehmen nutzt, um eine der sogenannten acht Todsünden in der Insolvenz zu begehen, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Dazu gehört beispielsweise das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, aus der die Gläubiger zu befriedigen wären. Aber strafbares Verhalten im Sinne der Bankrottdelikte umfasst nicht nur Handlungen während der Krise – gemäß § 283 Abs. 2 StGB sind Bankrottdelikte ebenfalls strafbar, wenn sie ursächlich für die Unternehmenskrise (Zahlungsunfähigkeit, Über&hy;schuldung) waren. Verhalten, welches während (und teilweise vor) der Insolvenz strafbar ist: Verheimlichung, Zerstörung, Beschädigung oder Beiseiteschaffung von Vermögen aus der Insolvenzmasse, Wareneinkauf auf Kredit, Verlust-/ Spekulationsgeschäfte, Vortäuschung von Rechten an der Insolvenzmasse oder falsche, fehlende oder nicht rechtzeitig erstellte Bilanz.
4. Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB)
Dabei handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Die Strafbarkeit des verbotenen Verhaltens ist nicht davon abhängig, dass ein Unrechtserfolg tatsächlich eingetreten wäre. Es muss also nicht erst zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen sein. Allein das Risiko, das die Verletzung der Buchführungspflicht für potentielle Insolvenzgläubiger mit sich bringt, begründet die Strafbarkeit. Verstöße gegen die Buchführungspflichten sind im Fall einer Insolvenz auch dann strafbar, wenn sie die Insolvenz nicht verursacht haben. Strafbar sind zum Beispiel falsche/fehlerhafte Buchführung sowie Verheimlichung oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen. Der Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht kann von Verantwortlichen aller Unternehmensformen verwirklicht werden.