„In einem wankenden Schiff fällt um, wer stillesteht, nicht wer sich bewegt.“
(Ludwig Börne)

Anwalt auf dem Gebiet Insolvenzstrafrecht:
Unternehmer in der Krise schützen

Steckt das Unternehmen in der Krise, handeln Sie als dessen Inhaber oder Geschäftsführer in bester Absicht, wenn Sie die Unternehmung retten, Arbeitsplätze erhalten und das Unternehmen wieder aus der Krise herausführen wollen. Doch möglicherweise besteht für Sie längst die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Werden die in der Insolvenzordnung (InsO) dafür eingeräumten Fristen nicht eingehalten, setzen Sie sich der Gefahr aus, dass gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Wie verhält man sich dann richtig?

Als erfahrener Anwalt auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin berate ich Sie umfassend und entwickle orientiert an den konkreten Umständen Ihres Falles eine wirksame Strategie zur Verteidigung, um Sie als Unternehmer sowie Ihr Unternehmen zu schützen.

Hohes Fallaufkommen bei Insolvenzverschleppung und weiteren Delikten

Seit vielen Jahren zählen Insolvenzdelikte zu den häufigsten Fällen der sogenannten Wirtschaftskriminalität. Laut BKA gab es im Jahr 2017 fast 11.000 Fälle von Insolvenzstraftaten in Deutschland. Zwischen 1999 und 2019 wurden alljährlich regelmäßig 10.000 bis 15.000 Fälle von Insolvenzdelikten registriert – das entspricht fast der Hälfte aller jährlich gemeldeten Firmeninsolvenzen. Das hohe Fallaufkommen zeigt die Relevanz, die eine Insolvenzverschleppung und andere Delikte für Unternehmen besitzen.

Als Insolvenzstraftaten im engeren Sinne gelten folgende Tatbestände:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a IV, V InsO, §§ 130b, 177a HGB und § 84 GmbHG)
  • Bankrott und besonders schwerer Fall des Bankrotts (§§ 283 und 283a StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c und 283d StGB)

Teilweise sind im Insolvenzstrafrecht auch der Versuch, Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit strafbar und so gerät ein Unternehmer schnell in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sowie weitere Vorschriften aus dem Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht kann unter Umständen eine enorme Bedeutung für Ihre Rechtsstellung als Vertreter des von Ihnen geführten Unternehmens haben. Als spezialisierter Anwalt auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts kenne ich die Details und die Fallstricke im Insolvenzstrafrecht und kann dabei helfen, Sie und Ihr Unternehmen so sicher wie möglich durch die Krise zu navigieren.

Was bedeutet überhaupt Insolvenz und was ist eine Insolvenzverschleppung?

Als Insolvenz wird die Situation eines Schuldners bezeichnet, wenn er Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen kann. Dies ist gekennzeichnet durch akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Unterschieden wird zwischen Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz bzw. Unternehmensinsolvenz).

Nach § 15a Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) ist das verantwortliche Organ der Gesellschaft bei einer Regelinsolvenz verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Eröffnungsantrag (Insolvenzantrag) zu stellen, damit ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Geht der Antrag zur Eröffnung nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht ein, kommt es zur Insolvenzverschleppung. Diese ist auch bei Fahrlässigkeit strafbar.

Wird Ihnen Insolvenzverschleppung oder ein anderes Insolvenzdelikt vorgeworfen, kontaktieren Sie mich als Anwalt auf dem Gebiet Insolvenzstrafrecht und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung in meiner Rechtsanwaltskanzlei!

Die häufigsten Vergehen in Zeiten der Unternehmenskrise

1. Insolvenzverschleppung
(§ 15a InsO i.V.m. §§ 17, 18, 19 InsO)

Im Jahr 2017 notierte das BKA mehr als 6.400 Ermittlungs­verfahren, die den Vorwurf der Insolvenz­verschleppung zum Gegenstand hatten – das entspricht fast zwei Dritteln aller Insolvenzstraftaten. Das bedeutet: In 31% aller Fir­men­insolvenzen wurde gegen mindestens einen Tat­ver­dächtigen wegen Insolvenzverschleppung ermittelt.
Die Verschleppung tritt ein, wenn der Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren nicht innerhalb der Frist und/oder nicht korrekt eingereicht wurde, die Antragspflicht also nicht oder nicht richtig erfüllt wurde. Wichtig zu wissen: Die Pflicht, bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungs­unfähig­keit innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag zu stellen, haben bei juristischen Personen deren verantwortliche Vertreter zu erfüllen; also bei­spiels­weise Geschäftsführer und Vorstände.

2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
(§ 266a StGB)

Dabei handelt es sich um ein dem Delikt der Untreue ähnliches, echtes Unterlassungsdelikt, das jeden Arbeit­geber betreffen kann. Werden die Arbeit­nehmer­beiträge nicht oder erst verspätet an die Einzugs­stelle für Sozial­versicherungs­beiträge gezahlt, erfüllt dies den Tatbestand des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer geleistet hat. Oft geschieht dies, wenn der Arbeitgeber in der Krise wenigstens Lohnzahlungen für seine Mitarbeiter vornehmen will, aber die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Sozialversicherungsbeiträge reichen.

3. Bankrott (§ 283 StGB)
Bankrott wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Auch dieser Vorwurf wird gegen Unternehmer erhoben, deren Unternehmen in die Krise geraten sind. Aus­gangs­lage ist regelmäßig die Überschuldung oder auch die drohende Zahlungsunfähigkeit. Wer in solcher Lage seine Stellung im Unternehmen nutzt, um eine der so­genannten acht Todsünden in der Insolvenz zu begehen, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Dazu gehört bei­spiels­weise das Beiseite­schaffen von Vermögens­bestand­teilen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, aus der die Gläubiger zu befriedigen wären. Aber strafbares Verhalten im Sinne der Bankrott­delikte umfasst nicht nur Handlungen während der Krise – gemäß § 283 Abs. 2 StGB sind Bankrott­delikte ebenfalls strafbar, wenn sie ursächlich für die Unter­nehmens­krise (Zahlungs­unfähigkeit, Über&hy;schuldung) waren. Verhalten, welches während (und teilweise vor) der Insolvenz strafbar ist: Verheimlichung, Zerstörung, Be­schädigung oder Beiseiteschaffung von Vermögen aus der Insolvenzmasse, Wareneinkauf auf Kredit, Verlust-/ Spekulationsgeschäfte, Vortäuschung von Rechten an der Insolvenzmasse oder falsche, fehlende oder nicht recht­zeitig erstellte Bilanz.

4. Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB)
Dabei handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Die Strafbarkeit des ver­botenen Verhaltens ist nicht davon abhängig, dass ein Unrechtserfolg tatsächlich eingetreten wäre. Es muss also nicht erst zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen sein. Allein das Risiko, das die Verletzung der Buch­führungs­pflicht für potentielle Insolvenz­gläubiger mit sich bringt, begründet die Strafbarkeit. Verstöße gegen die Buch­führungs­pflichten sind im Fall einer Insolvenz auch dann strafbar, wenn sie die Insolvenz nicht verursacht haben. Strafbar sind zum Beispiel falsche/fehlerhafte Buch­führung sowie Verheim­lichung oder Zerstörung von Buch­haltungs­unter­lagen. Der Tatbestand der Verletzung der Buch­führungs­pflicht kann von Ver­ant­wortlichen aller Unter­nehmens­formen verwirklicht werden.

5. Betrug (§ 263 StGB)
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann schon das Bestellen von Waren und Dienstleistungen den Tatbestand des Betruges erfüllen. Die Rede ist dann vom sogenannten Eingehungsbetrug. Gewerbetreibende und Unternehmer geraten schnell in eine Zwickmühle, wenn sie an­genom­mene Aufträge selbst nur erfüllen können, wenn sie ihrerseits Aufträge erteilen und damit Zahlungs­ver­pflich­tungen eingehen; bei­spiels­weise mit der Bestellung von Waren oder Rohstoffen. Kann ein Leistungsversprechen – sprich: die Bezahlung der bestellten Waren oder Rohstoffe – nicht erfüllt werden, rufen Lieferanten immer häufiger nach dem Staatsanwalt. Denn: Es besteht der Verdacht des Eingehungs­betruges, wenn dem Verantwort­lichen bewusst sein musste, dass der Lieferant leer ausgehen könnte. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) bewertet bereits diese Gefahr als Schaden im Sinne des Straf­tat­bestandes des § 263 StGB. Um Geld- oder Freiheitsstrafen zu vermeiden, muss geprüft werden, ob die für die Bestellung Verantwortlichen im Betrieb von der drohenden Insolvenz wussten oder aber zumindest darauf vertrauen durften, dass sie nicht eintreten werde und die mit der Bestellung eingegangenen Zahlungs­ver­pflich­tungen erfüllt werden würden.

6. Untreue (§ 266 StGB)
Der strafrechtliche Tatbestand der Untreue gehört zu den komplexesten und anspruchsvollsten Tatbeständen des gesamten Strafrechts, zu dem in den vergangenen Jahrzehnten eine umfangreiche und bisweilen un­über­sichtliche Kasuistik in der Rechtsprechung ergangen ist. Er beinhaltet im Grunde genommen zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestände: Den Miss­brauchs­tat­bestand und den Treue­bruchs­tat­bestand. Schon diese Begriffe lassen erkennen, dass es sich bei der straf­rechtlichen Untreue um ein Sonderdelikt handelt, dessen tauglicher Täter nur sein kann, wer eine besondere Pflichten­stellung inne hat. Schon die Prüfung besagter Stellung bezogen auf das vermeintlich betroffene Rechtsgut, erfordert in der Praxis hohe Aufmerksamkeit und Präzision im Denken. Bei beiden Tat­bestands­alter­nativen ist der Frage nach zu gehen, ob überhaupt eine besondere Vermögens­betreungs­pflicht begründet wurde. Jede dieser Fragen erfordern eine gewissen­hafte Prüfung und dafür profunde Rechts­kenntnis, um einen fehlerhaften Schuldspruch und eine falsche Verurteilung, bei der Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden können, zu vermeiden.

7. Kreditbetrug (§ 265b StGB)
Macht ein Unternehmer unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, die für die Entscheidung über die Ge­währung eines Kredits von Bedeutung sind, droht ihm selbst dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn dem Kreditgeber kein Schaden entstanden sein sollte.

8. Gläubigerbegünstigung (§ 263c StGB)
Begünstigt ein Unternehmer einen Gläubiger mit dem Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen, macht er sich im Sinne von § 263c StGB strafbar.

9.Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
Einen Sonderfall stellt die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) dar, bei der nicht nur die Firmen und deren gesetzliche Vertreter strafrechtlich verfolgt werden, sondern jeder, der mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten die Insolvenzmasse mindert.

Sie haben eine Vorladung erhalten, Ihnen werden Insolvenzstraftaten vorgeworfen oder Sie befürchten eine Insolvenzverschleppung? Beauftragen Sie mich als kompetenten Anwalt auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts mit der Prüfung Ihres Falls!

Haftung und Strafe bei Insolvenzstraftaten

Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute, Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), Direktoren einer Ltd. sowie Vorstände von einer AG, Genossenschaft oder eines Vereins können also wegen zahlreicher unterschiedlicher Tatbestände im Insolvenzstrafrecht belangt werden. Das Strafmaß variiert dabei je nach Verstoß und Schwere des Verstoßes. Nicht selten sind die Rechtsfolgen im Fall einer Verurteilung schwerwiegend. Umso wichtiger ist es also, dass Sie rechtzeitig einen auf das Insolvenzstrafrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.

Bei Bankrottstraftaten droht den verantwortlichen Organen des Unternehmens nicht nur eine Geldstrafe oder eine mögliche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahre). Außerdem kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft bestehen und die Betroffenen dürfen fünf Jahre lang nicht mehr in geschäftsführenden Positionen tätig werden. Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erhält der Verurteilte keine Kostenstundung und auch keine Restschuldbefreiung.

Strafprozessordnung - Eine der Grundlagen der Arbeit für einen Strafverteidiger in Berlin

Bei Insolvenzverschleppung muss mit der Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren gerechnet werden. Besonders heikel für den Geschäftsführer: Er haftet persönlich für den durch die Verschleppung entstandenen Schaden, wenn die GmbH schon vor dem Insolvenzantrag überschuldet oder zahlungsunfähig war. In manchen Fällen kann dies bis zur Privatinsolvenz führen. Lassen Sie sich frühstmöglich von einem spezialisierten Rechtsanwalt bei Insolvenzverschleppung beraten, um sich vor weitreichenden Rechtsfolgen zu schützen.

Auch für alle weiteren im Insolvenzstrafrecht bedeutsamen Delikte sieht das Gesetz regelmäßig einen Strafrahmen zwischen Geldstrafen und empfindliche Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren vor. Werden Ihnen Insolvenzdelikte vorgeworfen, kontaktieren Sie umgehend einen fachkundigen Anwalt für Insolvenzstrafrecht in Berlin, um weitreichende Folgen für Ihr Unternehmen und Ihre Person abzuwenden.

Mehr als Geldverlust: Insolvenzverschleppung kann schwerwiegende Folgen für einen Unternehmer und eine Unternehmung haben

Den erfahrenen Rechtsanwalt bei Insolvenzverschleppung konsultieren

In Deutschland wird die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren unterrichtet. Dies ist laut Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) so vorgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft prüft dann von Amtswegen, ob typische Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz vorliegen. Deshalb ist es nicht ungewöhnlich, wenn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auch strafrechtliche Ermittlungen auf ein Unternehmen zukommen. Zudem erstatten auch Gläubiger oft Strafanzeige, um durch eine dem vermeintlich Geschädigten zu gewährende Einsichtnahme in die Ermittlungsakte an Informationen über das betroffene Unternehmen und seine Vertreter zu gelangen. Von einer eventuellen Strafanzeige und einem eingeleiteten Strafverfahren erfährt der Beschuldigte häufig erst durch eine Vorladung von der Polizei.

Bevor ein erfahrener Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen werden kann, sollten Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Denn: Die Weichen für den Ausgang eines Strafverfahrens werden bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Ohne rechtlichen Beistand durch einen spezialisierten Anwalt auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts können aus Unwissenheit getroffene Aussagen schwerwiegende negative Folgen für den Ausgang des Verfahrens und damit für Ihre Zukunft als Unternehmer oder Geschäftsführer haben. Mandatieren Sie deshalb rechtzeitig einen Strafverteidiger, der Sie rechtlich im gesamten Verfahren vertritt. Als Fachanwalt für Strafrecht mit 30 Jahren Erfahrung verfüge ich über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten und bin gern der starke Partner an Ihrer Seite.

Ein Anwalt auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts kennt alle gesetzlichen Regelungen

Das Insolvenzstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das unter anderem auch das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht und das allgemeine Zivilrecht tangiert und für einen Laien kaum zu überblicken ist. Zahlreiche Regelungen, Fristen und Verbote erschweren ein jederzeit rechtskonformes Verhalten. Auch wenn in bester Absicht gehandelt wird, können so Verstöße begangen werden. Zeichnet sich eine drohende Unternehmenskrise ab, sollte umgehend Rechtsrat von einem Anwalt auf dem Gebiet Insolvenzstrafrecht eingeholt werden.

Kompetente Strafverteidigung beim Vorwurf von Insolvenzstraftaten

Ich verfüge über 30 Jahre Erfahrung als Anwalt für Strafrecht in Berlin. Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich präzise Kenntnisse von der Rechtslage ebenso wie das Wissen, wie dieses Recht im konkreten Einzelfall anzuwenden ist. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin und kommen Sie für ein umfassendes Erstgespräch in meine Anwaltskanzlei in Berlin-Charlottenburg. Gemeinsam erörtern wir die konkreten Umstände Ihres individuellen Falls und klären, in welchem Rahmen Ihre Verteidigung durch mich als Rechtsanwalt beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder weiteren Insolvenzstraftaten erfolgen kann.

Sie erreichen meine Kanzlei von Montag bis Freitag telefonisch unter (030) 887 18 38 18 oder jederzeit per E-Mail. Der Erstkontakt ist für Sie immer kostenlos. Ich freue mich darauf, Sie rechtlich vertreten zu dürfen und kämpfe gern an Ihrer Seite.

Visitenkarte von Michael Rudnicki, Anwalt für Strafrecht in Berlin
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