„Was ihm widerfährt, gilt dem Autofahrer nichts, nur dass er wieder fährt.“
(Manfred Hinrich)
Ihr Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts in Berlin
Auch auf dem Rechtsgebiet des Verkehrsrechts kommen Straftatbestände zur Geltung. Die Rede ist dann vom Verkehrsstrafrecht. Als Anwalt mit jahrelanger Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet weiß ich aus meinem beruflichen Alltag: Mit den Normen des Verkehrsstrafrechts kommen Verkehrsteilnehmer bisweilen schneller in Kontakt, als sie das für möglich halten.
Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit den strafrechtlichen Delikten, die von Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Verletzung ihrer Pflichten als Verkehrsteilnehmer begangen werden.
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sind sowohl im sogenannten Kernstrafrecht – dem Strafgesetzbuch (StGB) – als auch im sogenannten Nebenstrafrecht zu finden. So enthält beispielsweise das Straßenverkehrsgesetz (StVG) Paragrafen, mit denen der Straßenverkehr, die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen, die Haftung von Haltern und das Früheren von Kraftfahrzeugen geregelt werden. Zusätzlich finden sind dort auch Strafandrohungen.
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Welche Delikte zählen zum Verkehrsstrafrecht?
Was gilt nun als Verkehrsstraftat? Spezielle Verkehrsdelikte im Strafgesetzbuch sind die folgenden:
- Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB). Dieser kann beispielsweise begangen werden durch das Bereiten von die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigenden Hindernissen oder durch ähnliches Verhalten.
- Die fahrlässige oder vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB). Diese kann durch das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit oder durch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr begangen werden.
- Die Ausrichtung, Durchführung oder Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB), worunter auch schon das Rennen gegen sich selbst oder die Zeit fallen kann.
- Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Zustand der alkohol- oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit begangen wird. Dieses Delikt wird umgangssprachlich als Drogen bzw. Alkohol am Steuer bezeichnet. Wichtig hierbei: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes muss es nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 315 c StGB gekommen sein.
- Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), das auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet wird. Jeder – auch gänzlich schuldlos – an einem Verkehrsunfall Beteiligter kann Unfallflucht begehen. Die Erfüllung des Tatbestandes fußt dabei auf zwei Voraussetzungen. Erstens: Er entfernt sich in Kenntnis dessen, dass sich unter seiner Beteiligung ein Unfall ereignet hat, vom Unfallort. Zweitens: Er hat zuvor Feststellungen zu seiner Person, dem gegebenenfalls geführten Fahrzeug und der Art der Beteiligung nicht ermöglicht.
Weitere Delikte aus der verkehrsstrafrechtlichen Praxis
Gesetzliche Strafandrohungen im Strafgesetzbuch, die sich zwar nicht speziell an Verkehrsteilnehmer richten, aber dennoch in der verkehrsstrafrechtlichen Praxis eine bedeutende Rolle spielen, sind folgende:
- Die Nötigung (§ 240 StGB), deren Tatbestand unter anderem als erfüllt gilt, wenn eine andere Person durch die Androhung eines empfindlichen Übels zu einer bestimmten Verhaltensweise, wie beispielsweise einem starken Abbremsen oder Anhalten veranlasst wird. Dieses Übel kann beispielsweise im befürchteten Zustandekommen eines Auffahrunfalls bestehen.
- Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die als begangen gilt, wenn die Körperverletzung einer anderen Person fahrlässig bewirkt wurde.
- Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), derer sich strafbar macht, wer den Tod eines anderen Menschen fahrlässig verursacht.
Die beiden Rechtsgebiete Verkehrsrecht und Strafrecht haben also eine gemeinsame Schnittmenge, die als Verkehrsstrafrecht bezeichnet wird. Rechtsanwalt Rudnicki hat sich von Anbeginn seiner inzwischen dreißig Jahre währenden beruflichen Tätigkeit mit diesem Spezialgebiet des Strafrechts befasst. Er verfügt deshalb auf beiden Rechtsgebieten über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. In Anerkennung dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts hat ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin bereits vor mehr als zweiundzwanzig Jahren den Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen. Kaum war auch für das Verkehrsrecht eine Fachanwaltschaft bundesweit eingeführt worden, wurde ihm bereits im Jahr 2007 auch der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen. Er ist ein Experte auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts. Deshalb ist er nicht nur ein häufig mandatierter Rechtsanwalt, sondern auch ein gefragter Dozent für Fortbildungsveranstaltungen seiner Berufskollegen.
Das dicke Ende kommt erst noch.
Sie werden diesen Ausspruch kennen. In meinem beruflichen Alltag ist er gerade in Fällen des Verkehrsstrafrechts angebracht. Zu den Folgen eines Strafverfahrens wegen eines Verkehrsdelikts gehört nicht nur eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Die Konsequenzen können auch ein mehrmonatiges Fahrverbot und sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Selbst wenn das Gericht im Falle eines Schuldspruchs darauf verzichtet, zusätzlich zur Strafe auch noch die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist die Gefahr damit nicht immer gebannt. Eine verkehrsstrafrechtliche Entscheidung eines Strafgerichts kann in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen werden. Mit den dort mitunter bereits vorhandenen Punkten ist dann womöglich das Maß voll und die Fahrerlaubnisbehörde entzieht dann die Fahrerlaubnis, weil mehr als sieben Punkte zu Buche schlagen.
Kam es zum Fahrerlaubnisentzug im Zuge einer Verurteilung durch ein Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde, soll in der Regel zu gegebener Zeit eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Als Voraussetzung für eine Neuerteilung nach Entziehung verlangt die Behörde in manchen Fällen eine bestandene MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).
Als Strafverteidiger in Verkehrssachen muss man die gesetzlichen Voraussetzungen solcher Anordnungen kennen. Ansonsten kann man bei der Verteidigung viel Schaden anrichten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht erlebe ich immer wieder Mandanten, denen die Unzulänglichkeiten ihrer Verteidigung im Strafverfahren erst bewusst werden, wenn sie bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung einer neue Fahrerlaubnis stellen. In meiner mehr als dreißigjährigen Berufstätigkeit auf dem Gebieten Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht habe ich eine entscheidende Erfahrung gemacht. Ein Verteidiger auf diesen Rechtsgebieten sollte unbedingt auch über solide Kenntnisse im Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) verfügen. Nur so kann der Rechtsanwalt die gesamten Konsequenzen von Delikten im Verkehrsstrafrecht überblicken und die Rechtsberatung und Verteidigung der Mandanten entsprechend zielführend gestalten.
Wie sollten Sie sich beim Vorwurf einer Straftat verhalten?
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sollte man grundsätzlich nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die vom Verfahren Betroffenen — sowohl Beschuldigte als auch Zeugen – haben Rechte. Wer seine Rechte nicht kennt, kann von ihnen auch keinen Gebrauch machen. Das kann zu Nachteilen führen, die womöglich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden können.
Geht es um ein Delikt aus dem Verkehrsstrafrecht, bestehen darüberhinaus Risiken für die Fahrerlaubnis. Diese kann bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO), wenn allein der Verdacht einer Straftat besteht, die regelmäßig zum Fahrerlaubnisentzug führt. Dabei handelt es sich um die in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte wie beispielsweise Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Deshalb sollten Sie umgehend juristischen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen, sobald auch nur die Gefahr besteht, dass wegen solcher Delikte gegen Sie ermittelt wird.
Diese Gefahr besteht übrigens auch dann schon, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Halter eines Kraftfahrzeugs vorgeblich nur als Zeuge vernommen werden sollen. Häufig dienen diese Befragungen oder Vernehmungen des Fahrzeughalters nur dazu, den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Hat die Polizei diese Infomation erlangen können, wird aus dem Zeugen ganz schnell ein Beschuldigter. Und der nächste Schritt ist dann nicht selten die Sicherstellung der Führerscheins, um dessen Beschlagnahmung vorzubereiten. Deshalb sollten Sie, wann immer Sie eine Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge zur Fahrzeugführerermittlung bekommen, anwaltlichen Rat einholen. Das gilt natürlich erst recht, wenn Ihnen durch die Polizei bereits eröffnet worden ist, dass Sie Tatverdächtiger sind und Ihr Führerschein beschlagnahmt wurde.
So kann ich Ihnen als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts helfen
Als Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts verfüge ich über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder durch dessen praktische Erfahrung vermittelt wird. Deshalb hat mir die Rechtsanwaltskammer Berlin die Titel Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen. Als Experte auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts sind mir die Rechts- und Gesetzeslage bestens vertraut. Ihre sachgerechte Anwendung in der tagtäglichen Praxis vor den Gerichten in gesamten Bundesgebiet ist mir geläufig.
Mit diesem Wissen navigiere ich Sie sicher durch die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte behördlicher und gerichtlicher Verfahren. Dabei verliere ich nie das wesentliche Ziel aus den Augen: Erhalt oder Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis. Dabei kommen Ihnen nicht nur meine besonderen Kenntnis im Strafverfahrensrecht, sondern auch jene auf dem Gebiet des Verkehrsverwaltungsrechts – also dem Führerscheinrecht – zugute. So kann ich frühstmöglich die für Ihren speziellen Fall geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
Kontaktieren Sie mich als spezialisierten Anwalt für Strafrecht in Berlin-Charlottenburg telefonisch unter (030) 887 18 38 18 oder jederzeit per E-Mail, wenn Ihnen Vergehen im Straßenverkehr vorgeworfen werden. Im Rahmen einer ersten Beratung verschaffe ich mir einen Überblick über Ihren individuellen Fall und kann Ihnen bereits erste Maßnahmen zum weiteren Vorgehen empfehlen. Betrauen Sie mich mit Ihrer rechtlichen Vertretung gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft! Sollte es zum Strafprozess kommen, übernehme ich gern Ihre Verteidigung und vertrete ich Sie als unnachgiebiger Strafverteidiger bundesweit auch vor Gericht.