“In der Wirtschaft geht es nicht gnädiger zu als in der Schlacht im Teutoburger Wald.”
(Friedrich Dürrenmatt)

Ihr Anwalt im Steuerstrafrecht in Berlin

Steuern stellen für viele ein eher leidiges Thema dar. Nicht nur Privatpersonen sind von den unübersichtlichen gesetzlichen Regelungen des Steuerrechts schnell überfordert – insbesondere wenn es um spezielle Steuervorschriften für das eigene Gewerbe geht, stoßen Laien oft an ihre Grenzen und überlassen das Thema Steuern gern komplett ihrem Steuerberater. Letztendlich aber tragen die vom Steuerberater vorbereiteten Steuererklärungen die Unterschriften des jeweiligen Steuerschuldners und werden ihm als Verantwortlichen zugerechnet.

Spätestens wenn sich Vertreter der im Steuerstrafverfahren zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wie Straf- und Bußgeldstelle, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft einfinden, weil ihnen bspw. im Veranlagungsverfahren oder bei Gelegenheit einer Betriebsprüfung vermeintliche Ungereimtheiten in der Steuererklärung aufgefallen sind, wird dies so manchem Steuerschuldner bewusst. Gänzlich unvermittelt sehen sich Unternehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Mitarbeiter der Buchhaltung dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.

Meine Erfahrung zeigt: In einem so komplexen Rechtsgebiet wie dem Steuerstrafrecht kommt es oftmals auf eine frühzeitige Intervention durch einen im Bereich Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt an – auch und ganz besonders dann, wenn man der Meinung ist, nichts falsch gemacht zu haben. Als Fachanwalt für Strafrecht liegt ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerstrafrecht in Berlin. Als Anwalt im Steuerstrafrecht stehe ich Ihnen zur Seite und biete meinen Mandanten eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung sowohl präventiv als auch in einem etwaigen Steuerstrafverfahren an. Kontaktieren Sie einfach meine Kanzlei in Berlin-Charlottenburg und schildern Sie mir Ihren persönlichen Fall. Ich erarbeite mit Ihnen eine passende Strategie zu Ihrer Verteidigung und stehe Ihnen während des gesamten Prozesses zur Seite.

Das Rechtsgebiet des Steuerstrafrechts

Das Steuerstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. In ihm sind gesetzliche Tatbestände des materiellen allgemeinen und besonderen Steuerrechts, in welchem es stets um die Frage danach geht, welcher Steuerschuldner Steuern und Abgaben in welcher Höhe schuldet, mit Straftatbeständen und Bußgeldvorschriften verbunden. Neben Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sind hier vor allem die Strafvorschriften in der Abgabenordnung (AO) relevant. Darin finden sich sowohl Strafrechtsnormen mit Strafandrohungen (wie etwa Freiheitsstrafen) beispielsweise für die Tatbestände der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung als auch die formellen Vorschriften des Steuerstrafverfahrensrecht.

Auf einer Abrechnung liegen ein Taschenrechner und ein Kulli.

Bei den besagten Straftatbeständen handelt es sich um sogenannte „Blankett-Tatbestände“. Das bedeutet dass, diese Straftatbestände erst durch das materielle Steuerrecht mit ihren konkreten Besteuerungsregeln ausgefüllt werden. Beispielsweise ist in § 370 AO geregelt, welche Sanktionen derjenige zu erwarten hat, der sich der Steuerhinterziehung schuldig macht.

Zudem finden sich in diesem Paragrafen Definitionen, welches Verhalten als Steuerverkürzung oder -hinterziehung zu werten sind. Unter anderem ist das der Fall, wenn der Verantwortliche „den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht” und dadurch bewirkt, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Das Gesetz droht für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren an. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung gilt bereits als erfüllt, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichtete die Steuerbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Es galt lange Zeit als umstritten, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann als erfüllt gilt, wenn zwar der Steuerpflichtige die Steuerbehörden in Unkenntnis lässt, diese aber auf anderem Wege von den besagten Tatsachen Kenntnis erlangt haben, und sich deshalb objektiv nicht in Unkenntnis befanden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage zu Lasten des Tatverdächtigen entschieden.

Die zuständigen Finanzbehörden sind Gewerbetreibenden gegenüber oft besonders streng und so kann es schnell passieren, dass Sie sich als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden, obwohl Sie sich keiner Schuld bewusst sind. Das Gesetz (§ 369 Abs. 2 AO) bestimmt, dass für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht gelten. Sehen Sie sich mit dem Vorwurf der Begehung von Steuerstraftaten konfrontiert, sollten Sie sich in jedem Fall um rechtlichen Beistand kümmern. Als erfahrener Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht in Berlin übernehme ich zuverlässig und kompetent Ihre rechtliche Beratung und Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden wie Straf- und Bußgeldstellen, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft sowie im Hauptverfahren vor Gericht. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin zu den Sprechzeiten meiner Kanzlei unter Telefon (030) 887 18 38 18 oder nehmen Sie per Mail Kontakt mit mir auf.

Sie wurden in Ausübung Ihres Gewerbes mit dem Vorwurf einer Steuerstraftat konfrontiert? Handeln Sie schnell und holen Sie sich rechtlichen Beistand von der Kanzlei auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts in Berlin!

Wie ist auf den Besuch der Steuerfahndung zu reagieren?

Nicht wenige steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren haben ihren Ursprung in einer Betriebsprüfung. Die Steuerbehörden machen sich die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren zu nutze. Doch auch im Besteuerungsverfahren kann sich das im Strafverfahren geltende Schweigerecht des Beschuldigten auswirken. Die Übergänge sind fließend und für den Laien oft nicht erkennbar. Deshalb kann es durchaus angeraten sein, neben den Steuerberater einen erfahrenen Strafrechtler hinzuziehen, wenn das Veranlagungsfinanzamt eine Betriebsprüfung ansetzt.

Bisweilen kommt es vor, dass das Ermittlungsverfahren längst eingeleitet ist, bevor die Betroffenen davon Kenntnis erlangen und qualifizierte Rechtsanwälte zurate ziehen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Steuerfahndung ausgestattet mit einem Durchsuchungsbeschluss die Geschäfts- und Wohnräume der Beschuldigten aufsucht. Die Maßnahme zur Durchsuchung wird für die Betroffenen überraschend durchgeführt, um noch nicht vorhandene Beweismittel aufzufinden. Es geht den Ermittlern in solchen Situationen um die Beschlagnahme von Unterlagen und Daten. Meiner Erfahrung nach können bereits anonyme Anzeigen und Kontrollabfragen von einem anderen Finanzamt Anlass für einen sogenannten Anfangsverdacht geben.

Wirft die Steuerfahndung oder eine andere Behörde Ihnen die Begehung von Steuerstraftaten vor, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich umgehend an mich als auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätigen Rechtsanwalt mit besonderen theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen auf den Gebieten des Strafrechts und des Strafprozessrechts wenden. Ein erster Ansprechpartner kann neben meiner Kanzlei natürlich auch erst einmal Ihr Steuerberater sein.

Kommt es aber zu einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft, sollten Sie sich der Unterstützung eines im strafrechtlichen Verfahrensrecht versierten Rechtsanwalts – also eines Fachanwalts für Strafrecht – versichern, um sich über die Ihnen zustehenden Rechte umfassend zu informieren. Nutzen Sie dafür beispielsweise meine Notfall-Nummer 0177 887 38 18. Auch wenn Ihnen vermeintlich das Wasser bis zum Hals steht: Behalten Sie einen kühlen Kopf – ich navigiere Sie sicher durch dieses schwierige Fahrwasser.

Die Besonderheit der strafbefreienden Selbstanzeige

Das Rechtsgebiet des Steuerstrafrechts hat eine Besonderheit zu bieten: Nämlich die der strafbefreienden Selbstanzeige. Ist eine Betriebsprüfung angekündigt oder gibt es durch andere Faktoren ein erhöhtes Entdeckungsrisiko einer Steuerverkürzung, können Selbstanzeigen ein Steuerstrafverfahren und eventuelle empfindliche Sanktionen möglicherweise noch abwenden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 371 der Abgabenordnung.

Allerdings sind die Anforderungen an solche Selbstanzeigen sehr komplex. Das Recht der Selbstanzeige hat in den vergangenen Jahren erhebliche Änderungen erfahren. Wer sich für diesen Weg entscheidet, bewegt sich auf einem schmalen Grat.

Deshalb ist nur mit größter Sorgfalt vorzugehen. Übereilte Schnellschüsse sollten in jedem Fall vermieden werden. Bevor Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen, sollten Sie daher unbedingt eine eingehende juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht in Anspruch nehmen. Denn eine fehlerhafte Selbstanzeige könnte erheblichen Schaden anrichten!

Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige tatsächlich angeraten, setzt die strafbefreiende Wirkung korrekte und vollständige Angaben sowie einen vollständigen Ausgleich der durch die Selbstanzeige offenbarten Steuerschulden voraus. Darüber hinaus gibt es weitere Anforderungen, über die ich Sie gern in einem persönlichen Beratungsgespräch in meiner Kanzlei in Berlin-Charlottenburg informiere.

Mandatieren Sie mich als Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht in Berlin und deutschlandweit!

Als hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Charlottenburg verfüge ich über 30 Jahre berufliche Erfahrung in strafrechtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Mit einem Netzwerk von Spezialisten ermittele ich den verfahrensrelevanten Sachverhalt, bewerte diesen in rechtlicher Hinsicht und entwickele darauf aufbauend eine Ihre Interessen in den Fokus nehmende Verfahrensstrategie.

Vereinbaren Sie gern einen Termin für eine Erstberatung in meiner Kanzlei in Berlin-Charlottenburg. Im Rahmen dieser werden wir gemeinsam untersuchen, wie ein funktionales Vorgehen in Ihrem Fall aussehen kann.

Meine Anwaltskanzlei erreichen Sie telefonisch unter (030) 887 1838 18 oder jederzeit per E-Mail. Der Erstkontakt ist für Sie kostenlos. Ich freue mich auf Ihre Nachricht und stehe Ihnen gern mit allen meinen Möglichkeiten bei.

Beauftragen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerstrafrecht mit Ihrer rechtlichen Verteidigung. In einem umfassenden Erstgespräch berate ich Sie gern zu allen Aspekten der möglichen Strafverteidigung.