Top-Rechtsanwalt acht Jahre in Folge seit 2013

Aller guten Dinge sind ja angeblich drei. Reinhard Mey hat aber schon vor Jahren in einem seiner Liedtexte die Vermutung angestellt: „Vielleicht sind aller guten Dinge ja auch …“ Dem Gebot des Reims folgend konnte das Unausgesprochene nur „vier“ lauten. Ich bin mir nun ganz sicher. Aller guten Dinge sind mindestens vier. Oder auch acht. Denn zum inzwischen achten Male teilt mir der FOCUS mit, dass ich es wieder „in Deutschlands große Anwaltsliste“ geschafft habe.

Unter dem Betreff „FOCUS-SPEZIAL Anwälte 2020: Sie haben überzeugt!“ gratuliert mir der Verlag dieser Tage dazu, dass das Hamburger Markforschungsinstitut Statista GmbH als Ergebnis seiner bundesweiten Recherche mich auch im Jahr 2020 zu Deutschlands „besten Rechtsanwälten“ zählt. Die komplette Liste wird den Lesern des FOCUS in der am 1. September erschienenen Sonderausgabe „FOCUS-SPEZIAL Anwälte 2020“ zur Verfügung gestellt. Damit zähle ich für den Fokus seit 2013 jedes Jahr zu Deutschlands „besten Rechtsanwälten“.

Fortbildung in Unfallflucht?

Für den auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätigen Strafverteidiger ist die so genannte Unfallflucht ein sehr weites Betätigungsfeld, auf dem der nicht spezialisierte Rechtsanwalt schnell mal den Überblick verliert; häufig mit äußerst schwerwiegenden Folgen für den Mandanten. Also ein absolut spannendes Thema zur Erfüllung der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht. Gute Nachricht für meine Mandanten: Ich habe mich ja so gelangweilt!

„Verteidigung bei Unfallflucht“ hat der Deutsche AnwaltVerein die Fortbildungsveranstaltung genannt, zu der ich mich gestern wieder einmal in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels in der Nähe der Gedächtniskirche eingefunden habe. Als ich den Tagungsort einige Stunden später verließ, hielt ich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung „Vereidigung bei Unfallflucht“ in den Händen. Bin ich es auch? Fortgebildet?

Auf der Suche nach der Antwort auf diese Frage blättere ich die Seminarunterlagen noch einmal durch: Definition des Tatbestandsmerkmals Unfall im Sinne des § 142 StGB als plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht bloß unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Klar, bekannt. Und natürlich auch die Auslegung der Rechtsprechung zu den einzelnen Merkmalen. Das Unfallgeschehen als solches muss Bezug zum Verkehr haben usw. Klar, auch bekannt. Ebenso wie die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2011 zum „straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang“; kenne ich natürlich auch. Der Einkaufswagenfall des OLG Düsseldorf aus dem selben Jahr. Über das Urteil habe ich schon damals einen Artikel geschrieben. Und dann natürlich die Diskussion in Rechtsprechung und Lehre zu der Frage, ob der Irrtum darüber, ob es zu einem Unfall gekommen ist, als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu behandeln ist; mit ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen übrigens. Auch das Problem ist mir bekannt. Ebenso wie die in diesem Zusammenhang unbedingt zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 142 StGB. Und natürlich der bedeutende Unterschied zwischen „Entfernen“ und „nicht zurückkehren“. Habe ich unter dem Titel „Wo geht’s denn hier zum Unfallort?“ schon im Jahre 2008 drüber geschrieben. Anlass dazu bot ebenfalls eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Das Risiko der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 (§ 111a ) StGB, wenn der Fremdschaden „bedeutend“ ist; die Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden. Und welche Schadenspositionen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Auch das alles nichts Neues, sondern tägliche Routine für mich. Ebenso wie der Umgang mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs zur Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers von der Polizei vernommen werden soll (§ 52ff StPO). Habe ich jeden Tag mit zu tun. Wie führt man eine Abhilfeentscheidung herbei, wenn ein 111a-Beschluss ergangen ist? Wie eine Beschwerdeentscheidung? Und wofür sollte sich mein Mandant entscheiden? Check, check, check!

Und nicht zu vergessen die Verbindungen zum Versicherungsrecht. Die Obliegenheiten gegenüber dem Kraft-Haftpflichtversicherer (§ 28 VVG), die Folgen der Verletzung dieser Obliegenheiten (§§ 5f KfzPflVV) und wie mit diesem Risiko bei der Verteidigung umzugehen ist. Damit beschäftige ich mich Tag für Tag. Alles nichts Neues.

Gab es also gestern eine FORTbildung für mich? Nein, wirklich nicht. Trotzdem bin ich zufrieden. Ich lasse mich doch lieber von einer Fortbildungsveranstaltung langweilen, als zu erleben, dass mich die Aufgaben, vor die mich die Fälle meiner Mandanten stellen, in Unruhe versetzen.

Messer im Kopf

Rechtsanwälte müssen sich fortbilden. So schreibt es die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Sind sie zugleich auch noch Fachanwälte, muss die Fortbildung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Ansonsten droht die Entziehung der Fachanwaltstitel. Doch diese Sanktion allein sollte es nicht sein, die den Rechtsanwalt motiviert, sich der fachlichen Unterweisung zu unterziehen. Denn in der Regel sind solche Fortbildungsveranstaltungen durchaus geeignet, den akademischen Horizont eines Praktikers zu erweitern.

In der Hoffnung, mich für ein Seminar entschieden zu haben, das solcher Erwartung gerecht wird, sitze ich heute in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels und folge den Ausführungen des Dozenten Prof. Dr. Graf; seines Zeichens Richter am Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema: „Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Strafrecht und Strafverfahrensrecht 2015“.

Und ja, finanzieller und zeitlicher Aufwand, den solche Fortbildungsveranstaltungen ihren Teilnehmern abverlangen, scheinen sich auch heute mal wieder zu lohnen. So lässt der ebenso honorige wie humorige Dozent unter anderem wissen:

  • „Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Eisicht zur Folge hat, …“
  • „Mit 4,5 cm Klingenlänge kann ich schon eine Menge anfangen. Also wenn man es zum Beispiel ins Auge sticht. Nun gut, da ist man nicht gleich tot.“
  • „Das Messer in den Kopf stecken, ganz unangenehm … das machen ja nur so bestimmte Tätergruppen.“
  • „Auf den am Boden liegenden Kopf springen; das hat jetzt wieder abgenommen. Das scheint mal eine Weile so Mode gewesen zu sein.“
  • „Wer eine solche Frau hat, kann sie eben nicht einfach totschlagen. Der muss sie schon ermorden.“

Die Ausbeute des Vormittags lässt mich dem Nachmittag mit Spannung entgegensehen.

Von fernöstlichen Philosophen und bayrischen Städteplanern.

Von Lao-Tse wissen wir, dass nur jene den rechten Weg finden, die ihr Ziel kennen. Na wenn das so ist.

 

 

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Sind das die oberen Zehntausend?

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat neue Statistiken veröffentlicht. Die Zahlen lassen aufhorchen. Demzufolge gehöre ich zu einer hochqualifizierten kleinen Minderheit unter den in der Bundesrepublik tätigen Rechtsanwälten.

Im Januar dieses Jahres gab es in der Bundesrepublik 163.540 zugelassene Rechtsanwälte. Lediglich einem Viertel  ist die Befugnis verliehen worden, Fachanwaltstitel zu führen. Auf 41.172 Rechtsanwälte entfallen 50.840 Fachanwaltstitel. Was wiederum bedeutet, dass derzeit gerade mal knapp 6% aller Rechtsanwälte mit mir gleichziehen und zwei Fachanwaltstitel vorzuweisen haben.

Haste mal ’n Tagessatz?

„Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.“ So steht es im Gesetz. Genauer gesagt: Im Strafgesetzbuch (StGB). Die Höhe eines Tagessatzes entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen, das der Täter an einem Tag hat oder zumindest haben könnte. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind das höchstens dreißigtausend und mindestens ein Euro. Die Bestimmung der Höhe des einzelnen Tagessatzes innerhalb dieser weiten Spanne soll Gerechtigkeit gewährleisten.

Den Reichen soll die Geldstrafe ebenso schwer treffen wie den Armen. Einen Angeklagten, den man als arm bezeichnen kann, hatte das Amtsgericht Bad Kreuznach im vergangenen Jahr vor sich. Der wegen einer Beleidigung Angeklagte hatte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er über gar kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Wegen der Verfolgung einer anderen Straftat habe er sich auf der Flucht befunden. Deshalb ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nicht mal Sozialleistungen habe er beantragen können, ohne sich dem Risiko der Entdeckung und Festnahme auszusetzen.

Das Amtsgericht stützte sich auf den Wortlaut des Gesetzes, bei dem es nicht nur darum geht, wie hoch das Einkommen des Täters tatsächlich ist, sondern auch darum, wie hoch es sein könnte. Und so kam das Gericht auf 300,- € monatlich, die es an Sozialhilfe gegeben hätte, wenn der Angeklagte einen Antrag gestellt hätte. Also wurde die Höhe des einzelnen Tagessatze auf 10,- € festgesetzt. Dagegen beschwerte sich der Verurteilte beim Landgericht Bad Kreuznach und pochte darauf, dass ihm lediglich die geringen Einkünfte, die er mit Betteln erzielt habe, angerechnet werden dürfen. Das sah das Landgericht Bad Kreuznach auch so. Die fikitiven Sozialhilfeleistungen dürfen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden, wenn der Verzicht darauf, diese Einnahmen zu erzielen, billigenswert ist. Und wenn man sich auf der Flucht befinde, sei das so: „Die Entscheidung für ein Leben auf der Flucht, um dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zu entgehen, stellt ein billigenswertes Motiv für den Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Sozialleistungen dar, was die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 1,00 € rechtfertigt.“

Würden Sie sich für Ihren Rechtsschutz-Versicherer ausziehen?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt wird, hat mit einem Strafverfahren zu rechnen. An dessen Ende warten nicht nur eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis sondern darüber hinaus erhebliche finanzielle Belastungen. Es beginnt mit der Blutentnahme und endet mit der Verkündung des Urteils; alles kostet Geld. Und der Verteidiger will für seine Tätigkeit auch bezahlt werden. Da kann die Übernahme der Kosten durch einen Rechtsschutzversicherer schon eine wertvolle Entlastung bedeuten. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich im Fall der Fälle wenigstens wegen der Kosten keine Sorgen machen zu müssen, könnte enttäuscht werden.

Denn gerade wenn es um Alkohol im Straßenverkehr geht, zahlen die Rechtsschutzversicherer nicht immer. Oder aber – was nicht selten am Ende des Verfahrens noch als weitere böse Überraschung wartet – der Versicherer fordert bereits geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dazu berufen sich die Rechtsschutzversicherer auf einen Passus in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB): „Rechtsschutz besteht nicht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.“ Vorsätzlich handelt, wer seine infolge des Konsums von Alkohol bestehende Fahruntüchtigkeit kennt und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. In solchen Fällen sollte man sich darauf gefasst machen, dass der Rechtsschutzversicherer Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht übernimmt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt macht sich also zumindest in der eigenen Geldbörse bemerkbar.

Nicht zuletzt deshalb wird in strafgerichtlichen Verfahren, in denen es um verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe geht, ausgiebig um die Entscheidung des Gerichts gerungen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wie in einem im Mai vergangenen Jahres beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren, das unter anderem mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sein vorläufiges Ende nahm. Nur vorläufig deshalb, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil ein knappes Jahr später genau wegen dieses Schuldspruchs aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

Der BGH hat sich daran gestört, dass das Landgericht das auffällige Verhalten des Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen seien hinsichtlich der Frage, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorzuwerfen ist, von einiger Bedeutung. Immerhin hatte sich der Angeklagte nach einer verbal geführten Auseinandersetzung sein Hemd vom Leib gerissen. Und das im Monat April bei einer Außentemperatur von 12 Grad Celsius. Sodann stieg der Angeklagte in sein Auto, beschleunigte dieses auf eine unangepasste Geschwindigkeit, um aus dieser heraus sein Publikum mit einigen so genannten Handbremskehren zu beeindrucken.

Dass die dem Angeklagten danach entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille ergab, ist laut BGH zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte seine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit habe erkennen müssen. Aber auch noch so starke Indizien können entkräftet werden. Deshalb hatte es sich das Landgericht nach Auffassung des BGH zu leicht gemacht, als es allein aus der Höhe der BAK darauf schloss, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der BGH will sagen: Wer sich bei 12 Grad Celsius die Kleidung vom Leib reißt, bekommt vielleicht auch so manch Anderes nicht mehr mit. Und mit dieser Vermutung mögen die Bundesrichter ja auch richtig liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis insoweit die nunmehr am Landgericht Berlin zuständige Kammer gelangt. Und es darf darüber nachgedacht  werden, welches Verhalten vor oder nach der Trunkenheitsfahrt wohl ebenfalls dazu geeignet wäre, trotz hoher Promillewerte  Fahrlässigkeit statt Vorsatz annehmen zu lassen. Und ob es tatsächlich ratsam ist, in derartigen Fällen die Verteidigung einem vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt anzuvertrauen.

Fahrlehrer, Telefon!!

Mein Freund Tommy ist Fahrlehrer. Und zwar ein richtig Guter. Also hat er auch gut zu tun; so wie ich. Für gemeinsame Unternehmungen bleibt wenig Zeit. Aber wenigstens Telefonieren sollte dann und wann sein. Da aber auch Nacht- und Autobahnfahrten geschult werden müssen, kommt es vor, dass ihn auch Anrufe am späten Abend oder am Wochenende in seinem Fahrschulwagen erreichen. Freisprechanlage hin oder her; der Fahrschüler muss ja nicht alles mitbekommen. Doch pflichtbewusst, wie mein Freund ist, wird das Mobiltelefon von ihm dennoch nicht „aufgenommen“ (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO). Obwohl er das darf. Sagt sogar der Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hatte nämlich jüngst über den Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden, der sich nicht so zurückhaltend wie besagter Freund verhielt. Während einer Ausbildungsfahrt telefonierte er mit dem Handy am Ohr, während sein durchaus schon geübter Fahrschüler den Fahrschulwagen durch den Stadtverkehr lenkte. Und es kam, wie es kommen musste, damit daraus überhaupt ein Fall werden konnte, der dann über mehrere Instanzen die Justiz beschäftigte. Eine Polizeistreife wurde auf das Geschehen im Fahrschulwagen aufmerksam und es kam zur Anzeige gegen den Fahrlehrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons. Es erging ein entsprechender Bußgeldbescheid, gegen den der Fahrlehrer Einspruch einlegte, so dass es zur Verhandlung vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht kam, welches den Fahrlehrer verurteilte. Die entscheidende Frage, ob es sich bei einem die Ausbildungsfahrt eines Fahrschülers begleitenden Fahrlehrer gleichsam um den Führer des Fahrzeugs handelt, hatte das Amtsgericht ohne weiteres bejaht. Damit wollte sich der verurteilte Fahrlehrer keineswegs abfinden. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, und so kam der Fall zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass es nicht das erste Obergericht war, das über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Hochdotierte Oberrichter in Düsseldorf und Bamberg hatten ihre Urteile bereits gesprochen; und zwar völlig gegensätzlich. Also musste die Sache zum BGH. Dem stellten die Karlsruher Richter folgende Frage: „Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Und damit die Amts- und Oberlandesgerichte künftig einheitlich zu beurteilen wissen, wer oder was ein Fahrzeugführer ist, gibt es von den Bundesrichtern nicht etwa nur ein knappes „ja“ oder „nein“, sondern eine mehrseitige Begründung, deren Kernstück eine Definition ist, die es wert ist, vollständig zitiert zu werden: „Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, wenn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem solchen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.“

Danke, BGH! Tommy, lass uns mal wieder telefonieren.

M, P, U und raus bist Du!

Ausgezählt. So fühlen sich manche Fahrerlaubnisinhaber und solche die es werden wollen, wenn sie von der für ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur medizinisch-psychologischen Untersuchung – kurz MPU – geschickt werden. Die im Volksmund als Idiotentest verschriene Begutachtung durch Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen gilt gemeinhin als so ziemlich das Schlimmste, was sowohl dem Anwärter auf einen Führerschein als auch dessen Besitzer widerfahren kann.

Wer einen Führerschein haben oder behalten will, muss sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. So hat es der Gesetzgeber in § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Zweifelt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde an besagter Eignung, hat sie dies dem betreffenden Inhaber einer Fahrerlaubnis bzw. dem Antragsteller mitzuteilen und gleichsam die Gelegenheit einzuräumen, die Zweifel auszuräumen. Zu diesem Zwecke kann dann gemäß § 2 Abs. 8 StVG die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. Nur mit einem positiven Gutachten können Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers ausgeräumt werden. Fällt das Gutachten hingegen negativ aus, ist in aller Regel auch mit einer entsprechenden Entscheidung der Behörde zu rechnen, und der Führerschein ist bzw. bleibt weg.

Eine staatlich angeordnete Maßnahme, von der so viel abhängt, unterliegt ihrerseits strengen Regeln. Und die sollte man kennen, wenn es darum geht, eine Begutachtung und deren Ergebnis zu überprüfen. Den Maßstab für die rechtliche Überprüfung eines MPU-Gutachtens bildet die „Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen“. Rechtsanwälte, die in Verkehrs- und Führerscheinangelegenheiten verteidigen, müssen die Richtlinie kennen und anzuwenden wissen. Daneben können gelegentliche Besuche bei den amtlich anerkannte Begutachtungsstellen nicht schaden. Ein Blick hinter die Kulissen und das Gespräch unter Fachleuten sind geeignet, zur Schärfung des eigenen Gespürs beizutragen. Mir bietet sich eine solche Gelegenheit demnächst wieder auf einer Veranstaltung des TÜV Nord. Dieser hat angekündigt, über aktuelle Themen und Entwicklungen im Bereich der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung informieren zu wollen; und ich werde, als Anwalt auf dem Gebiet Verkehrsstrafrecht, dabei sein.

„Pedalbetriebene Abnormität“

Darum handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster bei sogenannten „Bierbikes“; also jenen durchaus kurios anmutenden vierrädrigen, durch Muskelkraft angetriebenen Vehikeln, bei denen die auf Pedale wirkende Kraft durch Ketten auf die Räder übertragen wird. Es ist wohl gerade die Art der Kraftübertragung, die zur Einordung solcher Gefährte als Fahrräder verleitet. Und dies, obgleich die Ausmaße mit etwa 5 m Länge und 2,25 m Breite sowie die Anordnung der Sitzgelegenheit um einen einem Schanktresen nachempfundenen Tisch und letztendlich das unter anderem aus einer Zapfanlage bestehende Zubehör, so gar nicht an ein Fahrrad herkömmlicher Bauart erinnern wollen. Das OVG Münster hatte nun jüngst zu entscheiden, ob der Betrieb eines solchen gerade mal Marschgeschwindigkeit von 6 km/h erreichenden Fahrzeugs zu untersagen ist.

Dass es sich beim Fahrradfahren auf der Straße um eine vom Gemeingebrauch gedeckte Nutzung derselben handelt, die keiner ausdrücklichen Genehmigung bedarf, muss nicht unbedingt ausgiebig erörtert werden. Aber wie verhält es sich mit der Nutzung eines Fahrzeugs, dass im Grunde genommen wie ein Fahrrad, oder sagen wir mal: wie ein Tandem funktioniert? Das OVG hat die Frage beantwortet, indem es die Funktionsweise des Fahrzeugs als nicht maßgeblich eingestuft hat. Von entscheidender Bedeutung sei nicht die Betrachtung des Fortbewegungsmittels sondern die der Straße. Insbesondere des Zwecks, dem die Straße dient. Und das ist nun mal der Verkehr. Der Zweck des Bierbike bestehe hingegen vorrangig im geselligen Konsum von Alkohol. Die Fortbewegung und die Beförderung von Personen sei ein erkennbar nachrangiges Anliegen der Nutzer der fahrbaren Theke. Und deshalb stellt der Betrieb eines sogenannten Bierbikes eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße dar und kann somit untersagt werden.

Tage wie diese.

Das Oberlandesgericht Dresden hat seinen Sitz im Ständehaus direkt am Schloßplatz. Ein beeindruckendes Gebäude. An der Stelle des alten Plenarsaals befindet sich heute der Gerichtssaalkubus mit sieben Verhandlungssälen. In einem der Säle findet heute die auf meine Berufung hin durchzuführende mündliche Verhandlung statt.

Mit der Begründung, mein Mandant habe als faktischer Geschäftsführer einer in der Schweiz zugelassenen Aktiengesellschaft in Deutschland Betrug begangen, hat das Landgericht der Klage des Klägers Zahlung von Schadensersatz stattgegeben. Immerhin hat das Oberlandesgericht auf meine Berufungsbegründung hin mündliche Verhandlung anberaumt und nicht schon durch Beschluss die Berufung verworfen. Ein gutes Zeichen. Und dann kommt es für den Kläger ganz dicke.

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein: So leicht, wie es sich das Landgericht mit dem von mir angegriffenen Urteil gemacht hat, geht es nicht. Schlimmer noch. Die Klage selbst ist schon unschlüssig. Der Klägervertreter wird unruhig, versucht seine Klage zu retten. Ohne Erfolg. Mit den Argumenten aus meinen Schriftsätzen hält der Vorsitzende entgegen. Ich kann mich beruhigt in meinem Sessel zurücklehnen und Bewunderung darüber empfinden, wie gut es den Architekten mit dem Umbau des ehrwürdigen Gebäudes 1996 bis 2001 gelungen ist, die nach dem Krieg erhaltene Bausubstanz mit modernen Stilmitteln zu verbinden.

Apropos „Krieg“; der gegnerische Anwalt sollte jetzt langsam kapitulieren. Ich würde mir bei diesem herrlichen Herbstwetter gern noch einen Spaziergang am Ufer der Elbe gönnen, bevor ich mich wieder auf den Weg nach Berlin mache.

„Hat sich stets bemüht, …“

Eine vernichtende Beurteilung, die jedes Arbeitszeugnis zu einem Bewerbungskiller werden lässt. Mit dieser im Gewande des Wohlwollens daher kommende Formulierung wird wohl kaum jemand seine eigenen Leistungen gern beschrieben sehen. Geschweige denn, dass jemand auf die Idee käme, sich selbst damit anzubieten. Es sei denn, besagter Jemand ist Amtsrichter am Amtsgericht Tiergarten. Dann kann sich in einer schriftlichen Urteilsbegründung schon mal solch‘ traurige Selbstbezichtigung finden:

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, …“ Ist da etwa noch ein sarkastischer Unterton wahrzunehmen? Aber gegen wen sollte sich der Spot richten? Vielleicht hat sich das das Kammergericht auch gefragt. Jedenfalls hat es gegen den bemühten Amtsrichter die „Höchststrafe“ ausgesprochen, indem es das Urteil des Amtsrichters, mit dem dieser den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen hatte, aufhob und damit gleichsam die Vergeblichkeit des amtsrichterlichen Bemühens bescheinigte.

“Punkteanfrage in Flensburg wird einfacher”?

Diese vollmundige Ankündigung aus dem Hause des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kommt etwa einen Monat zu spät. Denn um mehr als einen Aprilscherz handelt es sich dabei wohl nicht.

“Mit dem neuen Personalausweis im Scheckkartenformat und einem entsprechenden Lesegerät kann jeder künftig über das Internet Auskunft über seinen Punktestand beantragen”, tönt es aus dem Hause Ramsauer. Das klingt eher nach dem hilflosen Bemühen, dem neuen Personalausweis zu mehr Popularität und dem “entsprechenden Lesegerät” zu höheren Absatzzahlen zu verhelfen. Um eine einfachere Methode gegenüber dem bisherigen Erfordernis, beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eine beglaubigte Ablichtung seines Personalausweises einzureichen, handelt es sich dabei allenfalls für den nach wie vor zahlenmäßig recht übersichtlichen Kreis jener Bundesbürger, die ihre biometrischen Daten bereits scannen ließen und den heißen Draht zu Big Brother hergestellt haben.

Nach wie vor hole ich für Sie auf Ihren Auftrag hin Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister (VZR) ein. Und dazu benötigen Sie weder einen neuen PA in Scheckkartenformat, noch eine beglaubigte Ablichtung Ihres Ausweises und erst recht kein “entsprechendes Lesegerät”.

„Das habe ich doch alles schon hinter mir.“

Es  mag ja sein, dass dieser Fahrradfahrer schon so einiges hinter sich hat. Es wäre jedoch ein Irrtum anzunehmen, dass er deshalb schon nichts mehr zu erwarten hätte.

Die Grenze zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer eines Kraftfahrzeugs bei 1,1 Promille. Die Blutalkoholkonzentration eines Fahrradfahrers muss erheblich höher liegen, damit die Polizei, auch ohne einen alkoholbedingten Fahrfehler beobachtet zu haben, eine Trunkeneinheitsfahrt im Sinne des Strafgesetzbuches zum Vorwurf machen kann. Bei 1,6 Promille ist für Fahrradfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. In solchen Fällen ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens, in welchem eine Geldstrafe verhängt werden kann, zu rechnen. Der Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht erfolgt nicht. Was nicht bedeutet, dass der Führerschein nicht dennoch in Gefahr ist. Für die Frage, ob als Folge der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft ist, wird sich im Anschluss an das Strafverfahren die Fahrerlaubnisbehörde interessieren.

Amtsgericht Parchim

Wer in Notwehr eine Körperverletzung begeht, handelt nicht rechtswidrig und macht sich deswegen auch nicht strafbar. Notwehr ist nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) jene Handlung, die geeignet und erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen Dritten abzuwehren. Was in der Sprache des Gesetzgebers so einfach klingt, bereitet in der Praxis des Strafverteidigers häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Insbesondere dann, wenn die Angreifer  gegenüber der Polizei ihre eigene schändliche Tat in Abrede stellen. Und ihrerseits behaupten, Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund geliefert zu haben. So geschehen einem meiner Mandanten in einer Discothek in MV.

Dieser sah sich unvermittelt von drei Streithähnen umringt, die ihm nicht nur schon bedrohlich nahe gekommen waren, sondern auch Hand angelegt hatten, um ihn niederzuringen. Ohne Erfolg. Beeindruckt von heftiger Gegenwehr nahmen die Angreifer nicht nur Abstand von ihrem Vorhaben sondern eben auch von meinem Mandanten. Bilanz auf Seiten der Angreifer: Ein gebrochenes Nasenbein. Nachdem dieses in einem nahe gelegenen Krankenhaus wieder in Form gebracht worden war, wurde vom Verletzten die örtliche Polizeiwache aufgesucht und Anzeige erstattet.

Gestern wurde über den gegen meinen Mandanten durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der Körperverletzung in strafgerichtlicher Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verhandelt. Während mein Mandant auf der Anklagebank Platz zu nehmen hatte, betraten seine Angreifer den Gerichtssaal als Zeugen und wurden vernommen. Wie es solche Beweislagen erfordern, sehr ausgiebig. Zu jedem Detail. Mochte es zunächst auch noch so bedeutungslos erscheinen. Und am Ende mit Erfolg: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde ohne jegliche Auflagen auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Amtsgericht Güstrow

Die im Frühjahr vergangenen Jahres von meinem Mandanten auf der A19 gefahrene Geschwindigkeit war mit einem Lasermessgerät aus dem Hause VITRONIC, dem berüchtigten Poliscan speed, gemessen worden. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte die Ordnungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den schon deshalb Einspruch eingelegt werden musste, weil das Punktekonto meines Mandanten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides keine weitere Belastung vertagen hätte. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Ordnungsbehörde ergab einen interessanten Hinweis  für die Verteidigung.

Auf dem sogenannten Tatfoto war nicht nur der PKW meines Mandanten abgebildet. Im rechten Fahrstreifen neben ihm befand sich zum Zeitpunkt der Messung – oder genauer gesagt: zum Zeitpunkt der Auslösung der Kamera – ein weiteres Fahrzeug. Nun wird das Poliscan speed von der Polizei und natürlich auch dem  Hersteller unter anderem deshalb in höchsten Tönen gepriesen, weil es angeblich auch verlässliche Messergebnisse liefere, wenn sich weitere Fahrzeuge im Messbereich befinden würden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Messverfahren inzwischen als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt.

Es bedarf deshalb schon eines erheblichen argumentativen Bemühens, um einen Amtsrichter in so einer Bußgeldangelegenheit dazu zu bewegen, die Sache doch noch einmal überdenken. Gestern in Güstrow ist es mir wieder einmal gelungen. Immerhin war das Gericht schließlich bereit, die Geldbuße auf die Hälfte herab zu setzen. Der Punktestand meines Mandanten in Flensburg hatte sich im  Laufe des Verfahrens bereits ebenfalls reduziert. Die Lage hat sich also wieder entspannt und die Fahrerlaubnis ist nicht mehr in Gefahr.

 

Amtsgericht Potsdam

Der während des Ermittlungsverfahrens zuständige Haftrichter in Strafsachen ist beim Amtsgericht angesiedelt. Im Falle eines meiner Mandanten, gegen den die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren führt, ist das Amtsgericht Potsdam örtlich zuständig. Dort wurde heute auf meinen Antrag hin ein Haftprüfungstermin durchgeführt.

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ließ sich der Haftrichter davon überzeugen, dass der junge Familienvater, der da in einem Vernehmungsraum des Gefangenengewahrsams des Amtsgericht Potsdam vor ihm saß, eine Haftverschonung ganz sicher nicht nutzen würde, um zu flüchten. Das Weihnachtsfest bei seiner Frau und seinen Kindern zu verbringen, ist der sehnlichste Wunsch des sich nun schon seit drei Monaten in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten. Gegen Meldeauflagen wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und konnte von mir so gleich in die Arme seiner Frau übergeben werden. Oh Du Fröhliche! 

Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14467 Potsdam

N52 24.268 E13 03.201


 

 

Nachweispflicht für Fachanwälte

Die berufsrechtliche Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden, trifft jeden Rechtsanwalt. Ob der einzelne Rechtsanwalt diese Pflicht auch erfüllt, weiß nur er. Ein Nachweis über die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen wird ihm nicht abverlangt. Es sei denn, der Rechtsanwalt ist auch zugleich Fachanwalt. Fachanwälte müssen Ihre alljährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gegen über der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer belegen. Und zwar für jeden Fachanwaltstitel bzw. auf jedem Rechtsgebiet, auf welchem sich der Rechtsanwalt spezialisiert hat.

Amtsgericht Neuruppin

Wegen des Vorwurfs, als Führerin ihres PKW auf der A24 verbotswidrig mit einem Handy telefoniert zu haben, war gegen meine Mandantin ein Bußgeldbescheid ergangen. Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) mit insgesamt fünfzehn Punkten hatten zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt. Meine Mandantin bestritt den Vorwurf. Weitere Punkte in Flensburg konnte sie sich auf gar keinen Fall leisten. Also musste gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die daraufhin durchzuführende Hauptverhandlung fand heute vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neuruppin statt.

Zunächst wurde das Video angeschaut, das mit einem Verkehrsüberwachungsgerät des Typs PROVIDA aufgezeichnet worden war. Die schlechte Qualität der Aufnahme ließ keine Erkenntnisse zu dem gegen meine Mandantin erhobenen Vorwurf zu. Von einem Mobiltelefon war nichts zu sehen. Also wurde der Polizeibeamte vernommen, der das Gerät bedient hatte. Von diesem Zeugen war auch nicht mehr zu erfahren. Unter welchen Voraussetzungen üblicherweise von ihm Anzeigen geschrieben werden, wusste er zu berichten. Aber an den konkreten Fall hatte er keinerlei konkrete Erinnerung mehr. Bei dieser dünnen Beweislage sah sich das Gericht veranlasst, meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu folgen. Also: Keine Geldbuße, keine Eintragung, keine Punkte.

Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin,

N52 55.633 E12 48.506


Amtsgericht Nauen

Mit einem Radarmessgerät des Typs Traffipax speedophot war die Geschwindigkeit meines Mandanten mit 72 km/h (abzüglich Toleranz) in einer kleinen Ortschaft im Brandenburgischen gemessen worden. Die Ordnungsbehörde erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid, mit welchem eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt wurde. Wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, hätte dies zur Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg geführt; bewertet mit 1 Punkt. Den konnte mein Mandant so gar nicht gebrauchen.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es heute zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nauen. In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Diese Zweifel gaben dem Gericht Anlass genug, die Geldstrafe zu reduzieren; nämlich auf 35,- € und damit unterhalb der Eintragungsgrenze. Also: Keine Punkte in Flensburg!

Amtsgericht Nauen, Paul-Jerchel-Str. 9, 14641 Nauen;

N52 36.224 E12 52.562


Amtsgericht Strausberg

Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.

Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.

Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;

N52 34.871 E13 52.792


Amtsgericht Rathenow

Der Mandant – Berufskraftfahrer – war innerorts mit 71 km/h geblitzt worden. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid, der gegen ihn erlassen worden war, hatte die Ordnungsbehörde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Rathenow abgegeben. Das Gericht wollte auf eine Hauptverhandlung verzichten und im Beschlusswege allein auf Grundlage des Akteninhalts entscheiden. Dem habe ich widersprochen. Aus gutem Grund.

Manche Umständen lassen sich erst in einer Hauptverhandlung richtig aufklären. So auch in diesem Fall. Die Befragung des Messbeamten ergab, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen erst wenige Tage zuvor aufgestellt worden war. Dieser Umstand konnte zugunsten des Betroffenen mildernd berücksichtigt werden. Mit dem Ergebnis, dass im Urteil auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es kann sich eben doch lohnen, sich auf den Weg zu machen.

Amtsgericht Rathenow, Bahnhofstraße 19, 14712 Rathenow;

N52 36.047 E12 21.161

Na bitte, geht doch!

Am Mittwoch früh um halb acht klingelt mein Notruftelefon. Einer meiner Mandanten berichtet aufgeregt, dass ein Polizeibeamter vor seiner Haustür steht und die Herausgabe seines Führerscheins fordert. Ein Fahrverbot soll vollstreckt werden. Ich beruhige den Mandanten und will den Polizeibeamten sprechen, um ihn darüber aufzuklären, dass seine Maßnahme rechtswidrig ist. Der will gar nicht erst mit mir reden. So kann man sich der richtigen Erkenntnis auch entziehen. Also  rasch in die Kanzlei und ein Schreiben an die Ordnungsbehörde raus, die im Wege der Amtshilfe den Beamten des Polizeipräsidium Potsdam losgeschickt hat, ihre Beschlagnahmeanordnung zu vollziehen.

So wird die Behörde aufgeklärt: Die Anordnung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Denn der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot angeordnet wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen wurde von mir nämlich fristgerecht Einspruch eingelegt. Dass der Mandant bereits die Geldbuße gezahlt hat, ändert daran nichts. Also ist der Führerschein sofort wieder herauszugeben. Der Behörde setze ich eine Frist von zwei Stunden. Für den Fall, dass die nicht eingehalten wird, kündige ich für meinen Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Taxifahren ist nicht ganz billig.

Kurz vor Ablauf der Frist meldet sich eine Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde. Ich möge doch bitte noch etwas Geduld haben. Die Sache müsse dem Amtsleiter vorgelegt werden. Und der komme erst in einer Stunde. Nach Ablauf der verlängerten Frist meldet sich nun der Amtsleiter. Drückt sein Bedauern aus. Was die Sachbearbeiterin da gemacht habe, verstehe er auch nicht. Selbstverständlich werde er die Polizeidienststelle, bei der der Führerschein meines Mandanten derzeit liege, sofort anweisen, diesen an meinen Mandanten herauszugeben. Und dann wolle sie – die Behörde – den Vorgang, wie vom Gesetz vorgesehen, zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ich kläre ein weiteres mal auf. Nunmehr darüber, dass hinsichtlich des mit dem Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Abgabe an die StA kann sich die Ordnungsbehörde also getrost sparen. Mein Gesprächspartner sagt Prüfung zu und wir beenden das Gespräch, ohne zu versäumen, uns gegenseitig einen angenehmen Buß- und Bettag zu wünschen. Heute nun dieses Schreiben in der Post.