„Das habe ich doch alles schon hinter mir.“
Es mag ja sein, dass dieser Fahrradfahrer schon so einiges hinter sich hat. Es wäre jedoch ein Irrtum anzunehmen, dass er deshalb schon nichts mehr zu erwarten hätte.
Die Grenze zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer eines Kraftfahrzeugs bei 1,1 Promille. Die Blutalkoholkonzentration eines Fahrradfahrers muss erheblich höher liegen, damit die Polizei, auch ohne einen alkoholbedingten Fahrfehler beobachtet zu haben, eine Trunkeneinheitsfahrt im Sinne des Strafgesetzbuches zum Vorwurf machen kann. Bei 1,6 Promille ist für Fahrradfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. In solchen Fällen ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens, in welchem eine Geldstrafe verhängt werden kann, zu rechnen. Der Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht erfolgt nicht. Was nicht bedeutet, dass der Führerschein nicht dennoch in Gefahr ist. Für die Frage, ob als Folge der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft ist, wird sich im Anschluss an das Strafverfahren die Fahrerlaubnisbehörde interessieren.