Existenzgefährdung durch Fahrverbot

Innerorts 31 km/h zuviel, 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft drüber. Oder der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß; also bereits  länger als eine Sekunde rot. Diese und so manch andere Verkehrsverstöße sind es, die in aller Regel nicht nur eine Geldbuße sondern auch ein Fahrverbot nach sich ziehen. Deshalb ist auch vom Regelfahrverbot die Rede. Keine Regel ohne Ausnahme. Aber wer kann sich darauf berufen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat sich erst jüngst zum wiederholten Male zu dieser Frage geäußert. Zu erwartende Nachteile in Gestalt erheblicher Erwerbs- oder Gewinneinbußen sollen für die Annahme einer Ausnahme nicht reichen. Die Auswirkungen der Vollstreckung eines Fahrverbots müssen schon zur Existenzgefährdung führen.

Soll also die Verteidigung gegen ein drohendes Fahrverbot unter Inanspruchnahme des Übermaßverbots erfolgreich sein, muss der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt mehr vortragen können, als nur die Erwartung, dass ein finanzieller Verlust droht.

Fortbildung in Unfallflucht?

Für den auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätigen Strafverteidiger ist die so genannte Unfallflucht ein sehr weites Betätigungsfeld, auf dem der nicht spezialisierte Rechtsanwalt schnell mal den Überblick verliert; häufig mit äußerst schwerwiegenden Folgen für den Mandanten. Also ein absolut spannendes Thema zur Erfüllung der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht. Gute Nachricht für meine Mandanten: Ich habe mich ja so gelangweilt!

„Verteidigung bei Unfallflucht“ hat der Deutsche AnwaltVerein die Fortbildungsveranstaltung genannt, zu der ich mich gestern wieder einmal in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels in der Nähe der Gedächtniskirche eingefunden habe. Als ich den Tagungsort einige Stunden später verließ, hielt ich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung „Vereidigung bei Unfallflucht“ in den Händen. Bin ich es auch? Fortgebildet?

Auf der Suche nach der Antwort auf diese Frage blättere ich die Seminarunterlagen noch einmal durch: Definition des Tatbestandsmerkmals Unfall im Sinne des § 142 StGB als plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht bloß unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Klar, bekannt. Und natürlich auch die Auslegung der Rechtsprechung zu den einzelnen Merkmalen. Das Unfallgeschehen als solches muss Bezug zum Verkehr haben usw. Klar, auch bekannt. Ebenso wie die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2011 zum „straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang“; kenne ich natürlich auch. Der Einkaufswagenfall des OLG Düsseldorf aus dem selben Jahr. Über das Urteil habe ich schon damals einen Artikel geschrieben. Und dann natürlich die Diskussion in Rechtsprechung und Lehre zu der Frage, ob der Irrtum darüber, ob es zu einem Unfall gekommen ist, als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) oder als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) zu behandeln ist; mit ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen übrigens. Auch das Problem ist mir bekannt. Ebenso wie die in diesem Zusammenhang unbedingt zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 142 StGB. Und natürlich der bedeutende Unterschied zwischen „Entfernen“ und „nicht zurückkehren“. Habe ich unter dem Titel „Wo geht’s denn hier zum Unfallort?“ schon im Jahre 2008 drüber geschrieben. Anlass dazu bot ebenfalls eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Das Risiko der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 (§ 111a ) StGB, wenn der Fremdschaden „bedeutend“ ist; die Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden. Und welche Schadenspositionen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Auch das alles nichts Neues, sondern tägliche Routine für mich. Ebenso wie der Umgang mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs zur Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers von der Polizei vernommen werden soll (§ 52ff StPO). Habe ich jeden Tag mit zu tun. Wie führt man eine Abhilfeentscheidung herbei, wenn ein 111a-Beschluss ergangen ist? Wie eine Beschwerdeentscheidung? Und wofür sollte sich mein Mandant entscheiden? Check, check, check!

Und nicht zu vergessen die Verbindungen zum Versicherungsrecht. Die Obliegenheiten gegenüber dem Kraft-Haftpflichtversicherer (§ 28 VVG), die Folgen der Verletzung dieser Obliegenheiten (§§ 5f KfzPflVV) und wie mit diesem Risiko bei der Verteidigung umzugehen ist. Damit beschäftige ich mich Tag für Tag. Alles nichts Neues.

Gab es also gestern eine FORTbildung für mich? Nein, wirklich nicht. Trotzdem bin ich zufrieden. Ich lasse mich doch lieber von einer Fortbildungsveranstaltung langweilen, als zu erleben, dass mich die Aufgaben, vor die mich die Fälle meiner Mandanten stellen, in Unruhe versetzen.

Messer im Kopf

Rechtsanwälte müssen sich fortbilden. So schreibt es die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Sind sie zugleich auch noch Fachanwälte, muss die Fortbildung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Ansonsten droht die Entziehung der Fachanwaltstitel. Doch diese Sanktion allein sollte es nicht sein, die den Rechtsanwalt motiviert, sich der fachlichen Unterweisung zu unterziehen. Denn in der Regel sind solche Fortbildungsveranstaltungen durchaus geeignet, den akademischen Horizont eines Praktikers zu erweitern.

In der Hoffnung, mich für ein Seminar entschieden zu haben, das solcher Erwartung gerecht wird, sitze ich heute in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels und folge den Ausführungen des Dozenten Prof. Dr. Graf; seines Zeichens Richter am Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema: „Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Strafrecht und Strafverfahrensrecht 2015“.

Und ja, finanzieller und zeitlicher Aufwand, den solche Fortbildungsveranstaltungen ihren Teilnehmern abverlangen, scheinen sich auch heute mal wieder zu lohnen. So lässt der ebenso honorige wie humorige Dozent unter anderem wissen:

  • „Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Eisicht zur Folge hat, …“
  • „Mit 4,5 cm Klingenlänge kann ich schon eine Menge anfangen. Also wenn man es zum Beispiel ins Auge sticht. Nun gut, da ist man nicht gleich tot.“
  • „Das Messer in den Kopf stecken, ganz unangenehm … das machen ja nur so bestimmte Tätergruppen.“
  • „Auf den am Boden liegenden Kopf springen; das hat jetzt wieder abgenommen. Das scheint mal eine Weile so Mode gewesen zu sein.“
  • „Wer eine solche Frau hat, kann sie eben nicht einfach totschlagen. Der muss sie schon ermorden.“

Die Ausbeute des Vormittags lässt mich dem Nachmittag mit Spannung entgegensehen.

„Ich könnte kotzen.“

Könnte könnte nicht reichen. Man müsste schon müssen; also kotzen. Dass dann auch wirklich gekotzt wird, ist nicht unbedingt erforderlich, wenn ein Strafrichter zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung gelangen soll – oder sollte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im August dieses Jahres noch einmal klargestellt.

Anlass für diese Klarstellung bot der Fall eines Kriminalbeamten, der nach einem Angriff auf seine Ehre starke Ekelgefühle und Brechreiz empfunden hatte. Das Ungemach rührte nicht etwa von der Beschimpfung durch den späteren Angeklagten als „Arschloch“ und „Wichser“ her. Eklig wurde es für den Kriminalhauptkommissar erst, als ihm das polizeiliche Gegenüber ins Gesicht spuckte. Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten nicht nur wegen Beleidigung sondern auch wegen Körperverletzung. Dem BGH wurde der Fall zur Revision vorgelegt. Dieser zitiert sich gern selbst und brachte so im Rückgriff auf aus dem eigenen Hause stammende Entscheidungen in Erinnerung, dass „eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung bedeutet, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.“

Und weil die Beeinträchtigung des Wohlbefindens eine Erhebliche sein muss, um von einer Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne sprechen zu können, reicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen nicht aus. Hingegen kann das Hervorrufen eines Brechreizes den Straftatbestand der Körperverletzung sehr wohl erfüllen. Womit einmal mehr belegt ist, dass die Grenzen im Strafrecht zwischen Freispruch und Schuldspruch bisweilen sehr dünn sind. Und gelegentlich kommt ihre Fragilität im Vergleich von Aussagen zum Ausdruck wie „Ich fand es so ekelig; ich hätte mich übergeben können.“ vs. „Mir war so übel; beinahe hätte ich mich übergeben.“ Ist das nicht zum …?

Sind das die oberen Zehntausend?

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat neue Statistiken veröffentlicht. Die Zahlen lassen aufhorchen. Demzufolge gehöre ich zu einer hochqualifizierten kleinen Minderheit unter den in der Bundesrepublik tätigen Rechtsanwälten.

Im Januar dieses Jahres gab es in der Bundesrepublik 163.540 zugelassene Rechtsanwälte. Lediglich einem Viertel  ist die Befugnis verliehen worden, Fachanwaltstitel zu führen. Auf 41.172 Rechtsanwälte entfallen 50.840 Fachanwaltstitel. Was wiederum bedeutet, dass derzeit gerade mal knapp 6% aller Rechtsanwälte mit mir gleichziehen und zwei Fachanwaltstitel vorzuweisen haben.

Edward sagt, ihn wundert es nicht.

Niemand lässt sich gern verurteilen. Schon gar nicht in einer Strafsache; womöglich sogar zu einer Freiheitsstrafe. Und selbst wenn lediglich eine Geldstrafe droht, sollte ein Schuldspruch vermieden werden. Schon wegen der Eintragungen in diverse Register, die den davon Betroffenen dann jahrelang belasten. Aber die Karten sind nicht immer so verteilt, um aufs Ganze zu gehen und einen Freispruch erringen zu können. Dann kann auch eine bescheidenere Lösung sehr verlockend sein.

Zum Beispiel eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. Immerhin wird eine solche Einstellung nicht im Bundeszentralregister (BZR) oder im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. So entgeht der Beschuldigte dem Risiko, dass jemand von dem Verfahren erfährt, der besser nicht wissen sollte, das da mal was war. Sollte man jedenfalls meinen.

Und das meinte auch einer meiner Mandanten, der mir jüngst anlässlich eines Besuchs in meiner Kanzlei arg verwundert davon berichtete, dass ihm völlig unerwartet die Einreise in die USA versagt wird. Eine ihn überraschende Entwicklung. Bislang hatte es für ihn nie Schwierigkeiten gegeben, wenn er seinen in den Staaten lebenden Sohn besuchen wollte. Was hatte sich geändert?

Woran mein Mandant und ich mich spontan erinnerten, war ein Strafverfahren. Nach einem gänzlich unspektakulären Verkehrsunfall hatten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Alkoholgeruch in der Atemluft meines Mandanten wahrgenommen. Die daraufhin entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille enthalten. Für sich genommen absolut kein Grund, sich Sorgen um strafrechtliche Konsequenzen dieses kleinen Verkehrsunfalls zu machen. Es ist jedoch schon seit einigen Jahren gängige Praxis, das entnommene Venenblut nicht ausschließlich auf Alkohol sondern auch auf die Wirkstoffe und Abbauprodukte von verbotenen Substanzen zu untersuchen. In der Blutprobe meines Mandanten waren neben der geringen Menge an Alkohol auch die Wirkstoffe und Abbauprodukte von Kokain und Cannabis nachzuweisen.

Mein Mandant wurde angeklagt, unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Ein gleich lautender Schuldspruch durch das zuständige Amtsgericht Tiergarten hätte neben der Geldstrafe auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge gehabt. Und davon hätte ganz sicher die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis erlangt. Bevor meinem Mandanten jemals wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre, hätte er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) über sich ergehen lassen müssen. Das alles war nur zu vermeiden, wenn es gelingen würde, eine Verurteilung zu verhindern.

Die von mir mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft ausgehandelte Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages (§ 153 a Abs. 2 StPO) war deshalb das Beste, was meinem Mandanten passieren konnte. Keine Strafe, keine Entziehung der Fahrerlaubnis, keine MPU und keine Eintragung in ein Register. Lediglich im Register der Staatsanwaltschaft würde ein Hinweis darauf verbleiben, dass es das Verfahren mal gegeben hatte. Aber auf dieses Register wird nicht zugegriffen, wenn polizeiliche Führungszeugnisse ausgestellt werden. Bis auf die Justiz selbst, sollte also wohl niemand Kenntnis davon erlangen können, dass gegen meinen Mandanten mal ein Strafverfahren geführt wurde, in dem unter anderem der Konsum von Kokain eine Rolle gespielt hatte. Auch nicht US-amerikanische Behörden. Wie schon gesagt: Sollte man meinen.

 

 

Kiffer reden sich regelmäßig um Kopf und Kragen.

Zu erkennen, dass man in eine Falle geraten ist, löst kein schönes Gefühl aus. Geradezu schauderlich wird die Vorstellung von der Gefangenschaft in einer Falle, deren Konstruktion den Fluchtreflex des in Gefangenschaft Geratenen ausnutzt. So wie die Schlinge, die sich bei dem Bemühen, den Hals aus ihr zu befreien, sich enger zusammenzieht. Die Wirkung dieser perfiden Konstruktion wird in der Regel viel zu spät durchschaut. So geht es nicht selten Erwerbern von Cannabis mit ihren ersten unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei. Anstatt zu schweigen, wird geredet. Und das dann häufig um Kopf und Kragen.

Seinen Ausgang nimmt das Drama häufig an einem der innerstädtischen Umschlagplätze für Drogen. Neben den Anbietern verbotener Rauschmittel liegen dort auch Polizeibeamte in Zivil in der Erwartung kaufwilliger Interessenten auf der Lauer. Denn anders, als man annehmen möchte, ist das Ermittlungs- und Verfolgungsinteresse der Polizei kaum auf die Anbieter und ihre Hintermänner und -frauen gerichtet. Die den Markt und die Händler in den Fokus nehmende Polizeiarbeit ist viel zu mühseelig und deshalb bei den Gesetzeshütern unbeliebt. Schnellen Erfolg hingegen verspricht es, den Konsumenten des Rauschgifts nachzustellen. Der nach dem Erwerb geringer Mengen von Drogen ergriffene Konsument ist häufig auf Anhieb sehr viel auskunftsbereiter als der im Umgang mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden erfahrene Straßenhändler.

Die Erfahrung lehrt: Je weicher die Droge, umso nachgiebiger ihr Konsument. Häufig sind es Konsumenten von Cannabis, die beim Anblick einer Polizeimarke jegliche Ruhe und Gelassenheit schwinden lassen. Nahezu panisch werden beschwichtigende Erklärungen zum eigenen Konsumverhalten gesucht und abgegeben. Dabei sollten gerade Angaben dazu gut überlegt und durchdacht sein. Nicht etwa deshalb, weil besagte Angaben für ein mögliches Strafverfahren von besonderer Bedeutung wären. Gefährlich wird es vielmehr für den Führerschein. Und dazu brauchen weder der Erwerb noch der Konsum von Marihuana oder Haschisch in irgendeinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gestanden haben.

In puncto Fahrerlaubnis ist Cannabis gegenüber allen anderen illegalen Drogen privilegiert. Ob LSD, Amphetamin, Kokain oder Heroin; allein der Konsum lässt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich und ohne Ausnahme entfallen. So schreibt es das Gesetz – die Fahreignungsverordnung (FeV) – vor. Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde davon, wird sie die Fahrerlaubnis gänzlich unabhängig davon entziehen, ob unter dem Einfluss des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder auch nicht. Der Führerschein ist auf jeden Fall weg. Anders beim Konsum von Cannabis, bei dem die Fahreignungsverordnung (FeV) danach unterscheidet, ob der Fahrerlaubnisinhaber nur gelegentlich oder regelmäßig konsumiert. Wer Cannabis nur gelegentlich konsumiert, muss um seinen Führerschein nicht bangen, solange der Konsum und das Fahren strikt von einander getrennt werden. Wer sich niemals ans Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, wenn er gekifft hat bzw. der Wirkstoff THC im Blut noch nachweisbar ist (Nachweisgrenze bei 1,0 ng THC je Milliliter Blut), muss um seinen Führerschein nicht bangen, wenn er ab und zu mal zum Joint greift.

Wer aber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt nach der Fahreignungsverordnung (FeV) allein aufgrund der Regelmäßigkeit seines Konsums als ungeeignet. Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von solchem Konsumverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, muss dieser mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Umfang des Konsumverhaltens erlangt, sorgt ausgerechnet der Kiffer häufig selbst. Denn das vom ertappten Käufer der Droge empfundene Bedürfnis, sich gegenüber der Polizei als harmlosen kleinen Fisch darzustellen, den  zu verfolgen gar nicht lohnt, verleitet immer wieder zu Offenbarungen wie diesen:

„Ich kiffe ja nur an den Wochenenden. Wenn’s hoch kommt von Freitagabend an bis Sonntagnachmittag. Die Woche über eigentlich gar nicht.“ Oder: „Immer nur abends; also erst nach Feierabend. Und dann auch nur ein zwei Joints. Ich muss ja nächsten Morgen immer wieder früh raus.“ Das, was dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten signalisieren soll, dass hier doch ein für die Ermittlungsbehörden völlig unbedeutender Konsument von Kleinstmengen  vor ihm steht, ist ein Eingeständnis regelmäßigen Konsums. Mit der gesetzlichen Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln hat.

Guter Rat ist teuer. Und macht verdächtig?

Dem Volksmund werden einige mehr oder minder kluge Überzeugungen zugeschrieben. So jene, dass guter Rat teuer sei. Darin mag die Erfahrung zum Ausdruck gebracht werden, dass hilfreicher Rat nur selten zu erlangen ist. Dabei hält der Volksmund solcherlei Ratschläge selbst vorrätig. Wie den, wonach das Schweigen dem Reden grundsätzlich vorzuziehen sei: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Macht sich in den Augen unserer Justiz verdächtig, wer derlei Rat erteilt? Jedenfalls, wenn es nach der Ansicht eines Ermittlungsrichters aus Schleswig-Holstein ginge, sollte der Volksmund künftig lieber schweigen. 

Die Geschichte, die Anlass zu solchen Betrachtungen gibt, ist schnell erzählt: Eine der Filialen eines Einzelhändlers war überfallen worden. Ausgerechnet V, bei dem es sich um einen der Auszubildenden in der Filiale handelte, geriet ins Visier der Ermittler. Gegen ihn richtete sich als bald der Verdacht, an dem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. So fiel die Entscheidung, die Wohnung des V zu durchsuchen.  Gefunden wurde nichts. Jedenfalls nichts, was den gegen V bestehenden Verdacht erhärtet hätte. Denn V blieb auf freiem Fuß. Von der Durchsuchung bei V hatte dessen Chef erfahren; der Filialleiter. Nennen wir ihn F. Ihn rührte wohl das Schicksal seines Auszubildenden. Deshalb rief er V an. In dem Telefonat riet er seinem Auszubildenden, gegenüber der Polizei besser keine Angaben zu machen. Ein Ratschlag, der den V zwar nichts gekostet haben wird, aber dennoch wertvoll gewesen sein mag. Also im Sinne des Volksmunds teuer war. Für die Polizei, die vom Inhalt des zwischen Filialleiter und Auszubildenden geführten Ferngesprächs erfahren hatte, war der Rat schlicht verdächtig.

Und so sah es auch der zuständige Staatsanwalt, der sogleich beim Ermittlungsrichter den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragte. Diesmal allerdings gegen den Filialleiter als Beschuldigten. Gegen diesen bestehe zumindest der Anfangsverdacht an dem Raubüberfall auf seine Filiale beteiligt gewesen zu sein. Denn immerhin hatte er einer anderen von der Polizei als verdächtig eingeschätzten Person – dem V – den Rat erteilt, bei der Polizei besser keine Angaben zu machen. Dass er dem V damit nicht mehr empfohlen hatte, als von seinem Recht Gebrauch zu machen, dass dem V als Beschuldigten gesetzlich zustand, beeindruckte auch den Ermittlungsrichter nicht weiter. Auch in seinen Augen hatte sich F allein dadurch des Verdachts ausgesetzt, mit dem Beschuldigten V unter einer Decke zu stecken, indem er ihm geraten hatte, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Und so ordnete der Ermittlungsrichter aus Schleswig-Holstein die Durchsuchung der Wohnung des F an, die dann auch prompt durchgeführt wurde.

Es bedurfte wieder einmal der Anrufens höherer Instanzen, um Ermittlern, Richtern und Vollstreckern Examenswissen ins Gedächtnis zu rufen. Mindestvoraussetzung für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist, dass ein Beschuldigter betroffen ist. Beschuldigter in einem Strafverfahren kann nur eine Person sein, gegen die sich zumindest ein Anfangsverdacht richtet. Das Gesetz spricht von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Als zureichend sind nur solche Anhaltspunkte zu behandeln, die von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung ausgehen lassen. Umstände und Tatsachen, die sich in verschiedene Richtungen deuten lassen, sprechen gerade nicht für eine solche Wahrscheinlichkeit. So der Ratschlag, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Für eine solche Empfehlung kann es viele, ganz unterschiedliche Gründe geben. Und deshalb können aus einem solchen Verhalten auch nur vage Vermutungen hergeleitet werden; aber eben keine für einen Anfangsverdacht zureichenden Anhaltspunkte. Das Landgericht Kiel musste das dem Ermittlungsrichter erklären. Bedauerlicherweise erst nachdem die rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung bereits durchgeführt worden war.

Wer lügt ist schuldig?

Zugegeben. Der Fall, welcher durch eine der Strafkammern des Landgerichts (LG) Aachen zu entscheiden war, hatte es in sich. Auch wenn er auf den ersten Blick gar nicht so vertrackt zu sein schien. Immerhin blieb am Tatort eine Waffe zurück. An der befanden sich Spuren, die auf DNA untersucht werden konnten. Die DNA-Spuren wurden zwei Verursachern (A und B) zugeordnet. Damit hatte die Polizei zwei Tatverdächtige. Hatte sie damit auch den Täter?

Die gerichtliche Klärung dieser Frage gestaltete sich schwierig und überforderte letztendlich die für das Verfahren zuständige Strafkammer des LG Aachen, sodass der Bundesgerichtshof (BGH) einschreiten musste. Die Geschichte nahm ihren Anfang in einem Imbiss. Der spätere Täter bestellte ein Schnitzel. Als sich die Verkäuferin zum Kühlschrank hin und vom Täter abwendete, nutzte dieser die sich ihm damit bietende Gelegenheit, der Verkäuferin ein Messer an den Hals zu setzen und „Kohle raus!“ zu fordern. Ebenso kurz wie eindeutig fiel die Antwort der Verkäuferin aus: „Nö“. Die verbale Abfuhr erfuhr Bekräftigung durch Schläge mit der Küchenzange. Der flüchtende Täter konnte noch ein paar Scheine aus der Kasse schnappen, ließ aber das Messer zurück. Eine der daran gesicherten DNA-Spuren führte zu A. Der nämlich war bei der Polizei nicht unbekannt. So konnte die Kripo auf von ihm stammendes Vergleichsmaterial in der DNA-Datenbank zurückgreifen. Treffer! Sollte man meinen. Doch A kam als Täter für den Überfall auf den Imbiss nicht in Betracht. Er war nämlich tags zuvor wegen einer anderen Straftat festgenommen worden und befand sich zum Zeitpunkt des Überfalls auf den Imbiss im Polizeigewahrsam.

Aber immerhin konnte A etwas dazu beitragen, wer das aus seiner Wohnung stammende Messer gehabt und damit den Raub begangen haben könnte. So gerieten die Ermittler an B. Die zweite DNA-Spur auf der Tatwaffe konnte ihm zugeordnet werden. Und zwar mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von eins zu zehn Milliarden. Der bestritt, mit der Sache etwas zu tun zu haben. Mit der Verkäuferin aus dem Imbiss wurde eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Die erkannte ihn tatsächlich nicht als Täter wieder. Mehr noch: Sie zeigte auf das Foto einer ganz anderen Person und erklärte, dass es sich mit einer 90%igen Sicherheit bei dieser Person um den Täter handeln würde.

Zwei Tatverdächtige und kein Täter. Weit gefehlt. Jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft. Die ließ sich von den Ergebnissen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens nicht so leicht aus der Ruhe bringen und klagte an; nämlich B wegen Raubes. Der bestritt auch weiterhin, irgendetwas mit dem Überfall auf die Imbissverkäufern zu tun zu haben. Doch die Staatsanwaltschaft blieb unbeirrt und die zuständige Strafkammer folgte ihr, indem sie die Anklage zuließ und das Hauptverfahren gegen B eröffnete. Damit gab das Gericht zu erkennen, dass es von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des bestreitenden B ausging.

In dieser Not suchte B nach ihn entlastenden Umständen. So versuchte er zu erklären, wie seine DNA an die Tatwaffe gelangt sein könnte. In seiner Vernehmung vor Gericht sagte er dazu aus, dass er sich in der Wohnung des A, dem das Messer gehörte, aufgehalten habe. Es seien bei der Gelegenheit Drogen konsumiert worden. Das Messer habe dazu gedient, die Drogen zu zerkleinern. Als es dann rumlag, habe er – B – es auch mal in die Hand genommen. A und seine Gäste wurden dazu vernommen. Es mag nicht überraschen, aber die Geschichte vom Drogenkonsum wollte niemand bestätigen. Und deshalb sah das Gericht Bs Einlassung als widerlegt an. In den Augen des Gerichts hatte er gelogen. Und dieser Umstand war ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts, dass B der Täter sein musste. Es verurteilte B wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Mit der Frage, ob Spuren auf der Tatwaffe auf weitere Spurenverursacher und damit auf weitere Tatverdächtige schließen lassen, hat sich das Gericht ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe gar nicht erst befasst. Ebenso wenig mit der Möglichkeit, dass das Messer von einem nicht ermittelten Täter benutzt wurde, der gar keine Spuren an der Waffe hinterlassen hat. Das waren der Fehler zu viel. Der BGH hat das Urteil in der Revision aufgehoben.

 

Mitfahrgelegenheit für Allianz und HUK

Der neueste Clou der Versicherungsbranche wird unter der Bezeichnung Telematik-Tarif gehandelt und stößt zufolge einer von Versicherungsunternehmen in Auftrag gegebenen Umfrage unter Autofahrern auf großes Interesse. Wer sich für besagten Versicherungstarif entscheidet, lässt in seinem Fahrzeug eine sogenannte Telematikbox installieren. Das von der Box aufgezeichnete Fahrverhalten wird durch den Versicherer des Fahrzeugs ausgewertet.

43% der befragten Versicherungsnehmer sollen ihre Bereitschaft bekundet haben, ihr Fahrverhalten von ihrem Versicherer überprüfen zu lassen. Die große Mehrheit jener, die sich für diese Tarifvariante begeistern können, hoffen auf günstigere Versicherungsprämien. Dabei darf durchaus bezweifelt werden, dass für den einzelnen Versicherungsnehmer nennenswerte Einsparungen zu erzielen sind. Immerhin fallen für die Telematikbox und deren Einbau nicht unerhebliche Kosten an. Dass Allianz, HUK & Co selbige tragen werden, erscheint unwahrscheinlich. Dennoch ist man in der Versicherungswirtschaft guter Dinge, dass der Verbraucher datenschutzrechtliche Bedenken beiseite schieben wird.

Fahrlehrer, Telefon!!

Mein Freund Tommy ist Fahrlehrer. Und zwar ein richtig Guter. Also hat er auch gut zu tun; so wie ich. Für gemeinsame Unternehmungen bleibt wenig Zeit. Aber wenigstens Telefonieren sollte dann und wann sein. Da aber auch Nacht- und Autobahnfahrten geschult werden müssen, kommt es vor, dass ihn auch Anrufe am späten Abend oder am Wochenende in seinem Fahrschulwagen erreichen. Freisprechanlage hin oder her; der Fahrschüler muss ja nicht alles mitbekommen. Doch pflichtbewusst, wie mein Freund ist, wird das Mobiltelefon von ihm dennoch nicht „aufgenommen“ (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO). Obwohl er das darf. Sagt sogar der Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hatte nämlich jüngst über den Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden, der sich nicht so zurückhaltend wie besagter Freund verhielt. Während einer Ausbildungsfahrt telefonierte er mit dem Handy am Ohr, während sein durchaus schon geübter Fahrschüler den Fahrschulwagen durch den Stadtverkehr lenkte. Und es kam, wie es kommen musste, damit daraus überhaupt ein Fall werden konnte, der dann über mehrere Instanzen die Justiz beschäftigte. Eine Polizeistreife wurde auf das Geschehen im Fahrschulwagen aufmerksam und es kam zur Anzeige gegen den Fahrlehrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons. Es erging ein entsprechender Bußgeldbescheid, gegen den der Fahrlehrer Einspruch einlegte, so dass es zur Verhandlung vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht kam, welches den Fahrlehrer verurteilte. Die entscheidende Frage, ob es sich bei einem die Ausbildungsfahrt eines Fahrschülers begleitenden Fahrlehrer gleichsam um den Führer des Fahrzeugs handelt, hatte das Amtsgericht ohne weiteres bejaht. Damit wollte sich der verurteilte Fahrlehrer keineswegs abfinden. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, und so kam der Fall zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass es nicht das erste Obergericht war, das über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Hochdotierte Oberrichter in Düsseldorf und Bamberg hatten ihre Urteile bereits gesprochen; und zwar völlig gegensätzlich. Also musste die Sache zum BGH. Dem stellten die Karlsruher Richter folgende Frage: „Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Und damit die Amts- und Oberlandesgerichte künftig einheitlich zu beurteilen wissen, wer oder was ein Fahrzeugführer ist, gibt es von den Bundesrichtern nicht etwa nur ein knappes „ja“ oder „nein“, sondern eine mehrseitige Begründung, deren Kernstück eine Definition ist, die es wert ist, vollständig zitiert zu werden: „Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, wenn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem solchen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.“

Danke, BGH! Tommy, lass uns mal wieder telefonieren.

Die Dashcam kann vieles – aber darf nicht alles.

Der Streit darum, wie es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, beginnt häufig unmittelbar, nachdem es gekracht hat noch am Unfallort. Wer hat den Fahrstreifen gewechselt? Stand die Ampel auf Rot? War der Unfallgegner zu schnell? Oder ist der Auffahrende ausgebremst worden? Fragen, die von entscheidender Bedeutung dafür sein können, ob die bei dem Unfall entstanden Schäden vom Unfallgegner bzw. seinem Kraft-Haftpflichtversicherer auszugleichen sind. Wird der Streit darüber in einem Zivilprozess vor Gericht ausgetragen, hängt der Ausgang des Verfahrens nicht zuletzt davon ab, was sich beweisen lässt. Es gilt die Regel, dass jede Partei die für ihre Position erheblichen Tatsachen nachweisen muss. Juristen sprechen von Beweispflicht. Und von Beweisnot, wenn es der beweispflichtigen Partei nicht möglich ist, Beweis anzutreten. In Verkehrsunfallsachen ist dies häufig der Fall, wenn keine Zeugen für das Unfallgeschehen zur Verfügung stehen.

Um solcher Not im Fall der Fälle vorbeugen zu können, vertrauen immer mehr Autofahrer auf eine Dashcam. Montiert auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe werden diese Videokameras vor Fahrtantritt eingeschaltet, um das Verkehrsgeschehen fortwährend aufzuzeichnen. Kommt es zum Crash, darf der Besitzer solchen Zubehörs darauf hoffen, dass die Kamera auch den Unfallverlauf erfasst hat. Doch selbst, wenn die auf den Speicherchip gebannte Bildsequenz die Umstände der Kollision erkennen lässt, ist damit noch nichts gewonnen. Schon gar nicht ein sich anschließender Rechtsstreit über die Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten. Denn das Gericht hat zu entscheiden, ob es die Videoaufnahme überhaupt als Beweismittel akzeptiert. Eine gesetzliche Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es zu dieser Frage nicht. Und die Rechtsprechung steht der Verwertung von Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis der abgebildeten Personen aufgenommen wurden, eher ablehnend gegenüber.

So auch das Landgericht Heilbronn, welches einem Kläger jüngst verwehrte, mit den Aufzeichnungen einer in seinem PKW installierten Dashcam Beweis darüber zu führen, wie es zu einem von ihm erlittenen Verkehrsunfall gekommen war. Denn Bild- und Tonaufnahmen ohne Kenntnis der Betroffenen sind rechtswidrig. Sie dürfen daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen als Beweismittel verwertet werden. Immerhin – so führt das Gericht in seinem Urteil aus – werden durch die Aufzeichnung Grundrechte des Betroffenen berührt. Dessen aus Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) abgeleitetes Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird verletzt. Zugunsten des sich ohne das Video in Beweisnot befindenden Betreibers der Kamera sind dessen Anspruch auf effektiven Rechtschutz und rechtliches Gehör in die Waagschale zu werfen. Auch dabei handelt es sich um Grundsätze, die durch unsere Verfassung geschützt werden, und die Justiz verpflichten, angebotenen Beweisen nachzugehen. Doch wessen Anliegen wiegen nun schwerer? In welche Richtung schlägt Justitias Waage aus?

Die Richter des Landgerichts Heilbronn haben darauf abgestellt, dass dem Interesse an einer lückenlosen Aufklärung des in einem Zivilprozess erheblichen Sachverhalts kein überwiegendes Gewicht beizumessen sei. Will sich eine der Parteien eines Zivilrechtsstreits eines rechtswidrig gewonnenen Beweismittels bedienen, müsse sich diese Partei – ob nun Kläger oder Beklagter – in einer besonders misslichen Lage befinden. In den Entscheidungsgründen des Urteils verweisen die Heilbronner Richter auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), der die permanente verdachtslose Videoaufzeichnung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen allenfalls dann für zulässig erachtet, wenn beispielsweise schwerwiegenden Angriffen auf besagte Person nicht in anderer zumutbarer Weise begegnet werden könne. Solche oder ähnliche Umstände vermochte der Kläger nicht vorzutragen. Das bei dem Unfall aufgezeichnete Video wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger, der es als Beweismittel angeboten hatte, verlor den Rechtsstreit.

M, P, U und raus bist Du!

Ausgezählt. So fühlen sich manche Fahrerlaubnisinhaber und solche die es werden wollen, wenn sie von der für ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur medizinisch-psychologischen Untersuchung – kurz MPU – geschickt werden. Die im Volksmund als Idiotentest verschriene Begutachtung durch Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen gilt gemeinhin als so ziemlich das Schlimmste, was sowohl dem Anwärter auf einen Führerschein als auch dessen Besitzer widerfahren kann.

Wer einen Führerschein haben oder behalten will, muss sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. So hat es der Gesetzgeber in § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Zweifelt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde an besagter Eignung, hat sie dies dem betreffenden Inhaber einer Fahrerlaubnis bzw. dem Antragsteller mitzuteilen und gleichsam die Gelegenheit einzuräumen, die Zweifel auszuräumen. Zu diesem Zwecke kann dann gemäß § 2 Abs. 8 StVG die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. Nur mit einem positiven Gutachten können Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers ausgeräumt werden. Fällt das Gutachten hingegen negativ aus, ist in aller Regel auch mit einer entsprechenden Entscheidung der Behörde zu rechnen, und der Führerschein ist bzw. bleibt weg.

Eine staatlich angeordnete Maßnahme, von der so viel abhängt, unterliegt ihrerseits strengen Regeln. Und die sollte man kennen, wenn es darum geht, eine Begutachtung und deren Ergebnis zu überprüfen. Den Maßstab für die rechtliche Überprüfung eines MPU-Gutachtens bildet die „Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen“. Rechtsanwälte, die in Verkehrs- und Führerscheinangelegenheiten verteidigen, müssen die Richtlinie kennen und anzuwenden wissen. Daneben können gelegentliche Besuche bei den amtlich anerkannte Begutachtungsstellen nicht schaden. Ein Blick hinter die Kulissen und das Gespräch unter Fachleuten sind geeignet, zur Schärfung des eigenen Gespürs beizutragen. Mir bietet sich eine solche Gelegenheit demnächst wieder auf einer Veranstaltung des TÜV Nord. Dieser hat angekündigt, über aktuelle Themen und Entwicklungen im Bereich der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung informieren zu wollen; und ich werde, als Anwalt auf dem Gebiet Verkehrsstrafrecht, dabei sein.

Pflichtverteidigung

Aus dem Umfeld gut informierter Kreise wird verlautbart, dass im Bundesjustizministerium an einem Gesetzesentwurf gearbeitet wird, mit dem die Rechte von Beschuldigten und Angeklagten gestärkt werden sollen. Unabhängig von der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs soll künftig schon im Ermittlungsverfahren jedem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Bundesjustizminister Heiko Maas reagiert damit auf eine dramatische Entwicklung in der Justiz. Die Zahl an Fehlentscheidungen hat in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen. Um dem damit einhergehenden Vertrauensverlust beim Bürger entgegen zu wirken, soll zukünftig in strafrechtlichen Verfahren so früh wie eben möglich die Beiordnung eines vom Staat bezahlten Verteidigers erfolgen. Bei der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltverein ist das Vorhaben auf positive Resonanz gestoßen. Es wird jedoch seitens der Rechtsanwaltschaft zu denken gegeben, dass die Anzahl der Fachanwälte für Strafrecht nicht ausreichen wird, den Bedarf an Spezialisten zu decken. Es werden also auch Rechtsanwälte zur Verteidigung herangezogen werden müssen, die sonst auf ganz anderen Rechtsgebieten tätig sind und mit Strafverfahren bislang keine Erfahrungen haben. Dazu in einem Interview befragt äußerte sich Bundesjustizminister Heiko Maas optimistisch: „Schlimmer wird ’s nicht werden.“

Wieder Wiederwahl

Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin ist die Selbstverwaltungsorganisation aller 13.583 (Stand Ende Februar 2013) in Berlin zugelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Gestern fand die alljährliche Kammerversammlung statt. Und es wurde gewählt.

Die Belange der Kammer und ihrer Mitglieder vertritt der Vorstand. So steht es im Gesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dem Vorstand der Berliner RAK gehören entsprechend der geltenden Geschäftsordnung derzeit 29 Mitglieder an, die jeweils für die Dauer einer Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Die BRAO lässt Wiederwahlen zu. Nach mehreren Wiederwahlen gehöre ich dem Vorstand seit inzwischen zwölf Jahren an. Gestern hatte ich mich nach turnusmäßigem Ablauf meiner Amtsperiode erneut der Wahl durch meine Berufskollegen zu stellen, die mich für weitere vier Jahre im Amt bestätigt haben. Auch von dieser Stelle aus: Vielen Dank dafür!

Irak – Deutschland 4 : 1

Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, bekommt die Zeit, während derer Untersuchungshaft vollstreckt wurde, angerechnet. So sieht es das Gesetz vor.

In § 51 Abs. 1 s. 1 StGB heißt es dazu: „Hat der Verurteilte aus Anlass seiner Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (…), Untersuchungshaft (…) erlitten, so wird sie auf die zeitige Freiheitsstrafe (…) angerechnet.“

Und das im Verhältnis 1 : 1. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Strafhaft. Es sei denn, eine im Ausland vollstreckte Untersuchungshaft ist anzurechnen. Dann bestimmt das Gericht den Maßstab der Anrechnung nach seinem Ermessen.

So hatte das Landgericht Stuttgart über die Anrechnung irakischer (Ausieferungs-) Haft zu entscheiden. Nicht allein die räumlichen und hygienischen Bedingungen sowie die Verpflegung, sondern auch die Behandlung mit Elektroschocks durch Gefängnisbedienstete, um den Verbleib der Tatbeute in Erfahrung zu bringen, ließen das Landgericht die in irakischen Gefängnissen verbrachte Zeit auf die in Deutschland zu verbüßende Freiheitsstrafe im Verhältnis 4 : 1 anrechnen.

Der Maßstab hätte zugunsten der Angeklagten noch günstiger ausfallen können. Ein noch größeres Gewicht wollte die Strafkammer den die Haft im Irak bestimmenden Umständen aber nicht zumessen, nachdem sich die Angeklagten gegen eine Auslieferung nach Deutschland vor irakischen Gerichten mit allen dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gewehrt hatten.

Und schließlich berücksichtigte das Landgericht Stuttgart bei der Ausübung seines Ermessens, dass sich die Angeklagten freiwillig in ein Land begeben hätten, von dem sie wissen mussten, dass es rechtlichen Standards westlicher Staaten nicht genügt.

Strafjustiz erwacht aus Dornröschenschlaf …

im Jahr 2020! Wenn alles so läuft, wie es sich das Bundesministerium für Justiz derzeit vorstellt. Von dort wurde noch im vergangenen Jahr ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Etablierung der vollständigen elektronischen Aktenführung vorgelegt.

Wenn die Pläne Realität werden sollten, hätte 82 Jahre nach Konrad Zuses erstem Rechner das elektronische Zeitalter die Strafjustiz erreicht. Dann gäbe es sie endlich – die elektronische Akte in Strafsachen.

Ein denkwürdiges Ereignis, welches allerdings an den Mandanten meiner Kanzlei vorbeiziehen wird, ohne Begeisterungsstürme zu entfachen. Denn meine Mandanten profitieren von den Vorzügen einer elektronischen Aktenführung bereits seit zehn Jahren. Der Startschuss für die Digitalisierung der in meiner Kanzlei geführten Handakten fiel im Jahre 2003.

Inzwischen steht jedem meiner Auftraggeber die für ihn geführte Handakte zur jederzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung. Dass für diesen Service meine Kanzlei von je her als Umbruchstelle zwischen den von der Justiz traditionell verwendeten Papierformaten und elektronischen Dateiformaten fungieren musste, habe ich stets klaglos hingenommen. Aber soll das Bundesjustizministerium nun doch nicht so tun, als bilde es die Avantgarde der elektronischen Dienstleister. Dafür kommt das geplante Konstrukt viel zu ungelenk daher.

Zugelassen wird nur deutsche Schriftsprache; vermutlich weil in Strafsachen eine Auslandberühung nicht recht vorstellbar ist? Multimediaformate werden nicht zugelassen; vielleicht weil im Bundesministerium nicht mal geahnt wird, wie häufig mittlerweile elektronische Überwachungsmaßnahmen durch Ermittlungsbehörden eingesetzt werden und zu Ermittlungsergebnissen in Gestalt elektronischer Daten führen?

Und wie stellen sich die Damen und Herren Ministerialbeamten eigentlich die Handhabung in der Untersuchungshaft vor? Ohne Zugang zu einem PC geschweige denn zu einem Browser? Oder sollen sich in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ab 2020 nicht mehr verteidigen dürfen; jedenfalls nicht, indem sie sich mit dem Inhalt der Ermittlungsakte auseinandersetzen? Böse Vorahnungen kommen da auf: BER, Stuttgart21, Strafjustiz20?

Lieber ein paar Stunden sitzen als einen Monat laufen

Wird ein Führerscheininhaber wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, entzieht ihm das Gericht in der Regel auch die Fahrerlaubnis und spricht gemäß § 69 a StGB eine so genannte Sperrfrist aus, innerhalb derer es der Fahrerlaubnisbehörde untersagt ist, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Sperre nicht weniger als drei Monate dauern soll. In gewichtigen Ausnahmefällen aber kann die Sperre sogar für immer angeordnet werden. Ansonsten liegt die gesetzliche Höchstfrist bei fünf Jahren. Selbst wenn ein solches Urteil rechtskräftig wird, ist damit noch nicht das letzte Wort in Sachen Führerschein gesprochen.

Jedenfalls dann nicht, wenn man die immerhin aus sieben Absätzen bestehende Strafrechtsnorm vollständig kennt und die Chancen zu nutzen weiß, die sie auch zu bieten hat. Die Dauer der Sperrfrist soll das Gericht nämlich an der Zeit ausrichten, die es für erforderlich hält, die „Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr“ zu bewirken.

Der Tatrichter stellt also im Zeitpunkt des Urteils eine Prognose an. Die Umstände, die er seiner Prognose zugrunde legt, können sich im Nachhinein ändern. Das Gesetz spricht davon, dass sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass „der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.“ In einem solchen Fall kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Erfurt eine Sperrfrist von ursprünglich sechs Monaten nachträglich um einen Monat verkürzt, nachdem der Verurteilte an einer verkehrspsychologischen Intervention teilgenommen hatte. Die Maßnahme erstreckte sich über drei jeweils 90 Minuten währende Einzelgespräche.

„Pedalbetriebene Abnormität“

Darum handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster bei sogenannten „Bierbikes“; also jenen durchaus kurios anmutenden vierrädrigen, durch Muskelkraft angetriebenen Vehikeln, bei denen die auf Pedale wirkende Kraft durch Ketten auf die Räder übertragen wird. Es ist wohl gerade die Art der Kraftübertragung, die zur Einordung solcher Gefährte als Fahrräder verleitet. Und dies, obgleich die Ausmaße mit etwa 5 m Länge und 2,25 m Breite sowie die Anordnung der Sitzgelegenheit um einen einem Schanktresen nachempfundenen Tisch und letztendlich das unter anderem aus einer Zapfanlage bestehende Zubehör, so gar nicht an ein Fahrrad herkömmlicher Bauart erinnern wollen. Das OVG Münster hatte nun jüngst zu entscheiden, ob der Betrieb eines solchen gerade mal Marschgeschwindigkeit von 6 km/h erreichenden Fahrzeugs zu untersagen ist.

Dass es sich beim Fahrradfahren auf der Straße um eine vom Gemeingebrauch gedeckte Nutzung derselben handelt, die keiner ausdrücklichen Genehmigung bedarf, muss nicht unbedingt ausgiebig erörtert werden. Aber wie verhält es sich mit der Nutzung eines Fahrzeugs, dass im Grunde genommen wie ein Fahrrad, oder sagen wir mal: wie ein Tandem funktioniert? Das OVG hat die Frage beantwortet, indem es die Funktionsweise des Fahrzeugs als nicht maßgeblich eingestuft hat. Von entscheidender Bedeutung sei nicht die Betrachtung des Fortbewegungsmittels sondern die der Straße. Insbesondere des Zwecks, dem die Straße dient. Und das ist nun mal der Verkehr. Der Zweck des Bierbike bestehe hingegen vorrangig im geselligen Konsum von Alkohol. Die Fortbewegung und die Beförderung von Personen sei ein erkennbar nachrangiges Anliegen der Nutzer der fahrbaren Theke. Und deshalb stellt der Betrieb eines sogenannten Bierbikes eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße dar und kann somit untersagt werden.

Einfacher – aber deshalb auch besser?

Vor allem einfacher soll es werden. So wurden die Pläne aus dem Hause des Bundesverkehrsministers, den Bußgeldkatalog und das Fahrerlaubnisrecht reformieren zu wollen, schon vor Wochen in den Medien angekündigt. Heute soll es nun so weit sein. Herr Ramsauer wird der Öffentlichkeit eröffnen, was ein Stab an hochdotierten Staatssekretären und wissenschaftlichen Mitarbeitern ersonnen hat, um den Namen des bislang nicht gerade durch aufregende Ideen zur Verkehrspolitik in Erscheinung getretenen CSU-Ministers rechtzeitig vor den nächsten Bundestagswahlen in die Schlagszeilen zu bringen. Aber ist das denn nötig – den Bußgeldkatalog zu vereinfachen? Was war denn bisher angeblich so kompliziert daran?

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“Punkteanfrage in Flensburg wird einfacher”?

Diese vollmundige Ankündigung aus dem Hause des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kommt etwa einen Monat zu spät. Denn um mehr als einen Aprilscherz handelt es sich dabei wohl nicht.

“Mit dem neuen Personalausweis im Scheckkartenformat und einem entsprechenden Lesegerät kann jeder künftig über das Internet Auskunft über seinen Punktestand beantragen”, tönt es aus dem Hause Ramsauer. Das klingt eher nach dem hilflosen Bemühen, dem neuen Personalausweis zu mehr Popularität und dem “entsprechenden Lesegerät” zu höheren Absatzzahlen zu verhelfen. Um eine einfachere Methode gegenüber dem bisherigen Erfordernis, beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eine beglaubigte Ablichtung seines Personalausweises einzureichen, handelt es sich dabei allenfalls für den nach wie vor zahlenmäßig recht übersichtlichen Kreis jener Bundesbürger, die ihre biometrischen Daten bereits scannen ließen und den heißen Draht zu Big Brother hergestellt haben.

Nach wie vor hole ich für Sie auf Ihren Auftrag hin Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister (VZR) ein. Und dazu benötigen Sie weder einen neuen PA in Scheckkartenformat, noch eine beglaubigte Ablichtung Ihres Ausweises und erst recht kein “entsprechendes Lesegerät”.

Riegl & Co.

Bei den Geräten Riegl FG 21P, Riegl FR 90-235, LAVEG und LaserPatrol / Traffipatrol handelt es sich um Lasermessgeräte ohne fototechnische Dokumentation. In der Handhabung weisen diese Geräte zahlreiche Übereinstimmungen auf.

Gemeinsam ist ihnen so unter anderem, dass vor Beginn des Messbetriebes Gerätetests durchzuführen sind: Selbsttest, Displaytest, Visiertest und Nulltest. Eine Ausnahme bildet hier nur das LAVEG, bei dem aufgrund durch die Bauart bedingter Besonderheiten auf den Visiertest verzichtet werden kann. Sind besagte Tests nicht den Anforderungen der jeweiligen Gebrauchsanweisungen gemäß vor Beginn des Messbetriebes durchgeführt worden, dürfen die Messergebnisse nicht verwendet werden. Denn die Gültigkeit der Eichung der Geräte besteht unter der Bedingung, dass ihr Einsatz entsprechnd den Gebrauchsanweisungen des jeweiligen Herstellers erfolgt. Und diese sehen – mit der erwähnten Ausnahme – die besagten Tests vor Beginn des Messbetriebes und bei jedem Standortwechsle zwingend vor. Angaben dazu müssen sich dem vom Messbeamten zu führenden Messprotokoll entnehmen lassen.

Wie auch bei den Radarmessgeräten ist beim Einsatz von Lasermessgeräten die Wahl des Messortes besonders kritisch zu prüfen. Da der Winkel zwischen Messstrahl und der Fahrstrecke des anvisierten Fahrzeuges möglich klein ausfallen sollte, sind Messungen an Ausgängen von Kurven zu vermeiden. Der sogenannte Cosinuseffekt kann dabei zu erheblichen Messfehlern führen.

Falsche Messergebnisse können auch durch Fehler beim Anvisieren des gemessenen Fahrzeugs begünstigt werden. So ist es beispielsweise unzulässig, Seitenteile der Karosserie anzupeilen. Da es bei den hier in Rede stehenden Geräten an jeglicher fototechnischer Dokumentation mangelt, können derartige Fehler bei der Anwendung des Geräts nur durch sorgsame Befragung des Bedienpersonals in einer gerichtlichen Hauptverhandlung ermittelt werden.

Lasermessverfahren

Wie schon bei Radarmessverfahren basiert auch bei Lasermessverfahren die Funktionsweise der Geräte auf dem physikalischen Phänomen der Reflexion von Strahlung.

Bei Laserstrahlen handelt es sich um elektromagnetische Wellen im Infrarotbereich. Diese werden als Sendesignal in Gestalt kurzer Infrarot-Lichtimpulse in periodischer Folge abgestrahlt. Treffen sie auf ein reflektierendes Objekt, kommt es zur Reflexion. Die reflektierten Wellen werden vom aussendenden Gerät wieder empfangen. Die Zeit, die zwischen dem Aussenden dem Empfangen der Wellen vergeht, wird gemessen. Da die Lichtimpulse mit Lichtgeschwindigkeit auf das Objekt treffen, kann aus den Größen Geschwindigkeit und Zeit ermittelt werden, in welcher Entfernung sich das anvisierte Objekt befindet. Bewegt sich das Objekt auf das Messgerät zu, verkürzt es damit gleichsam die Entfernung. Die dafür erforderliche Zeit wird ebenfalls gemessen. In rasanter Folge werden die für Entfernung und Zeit gewonnenen Werte zueinander in Verhältnis gesetzt und nach der Formel v = s / t die Geschwindigkeit des anvisierten Objekts ermittelt.

Zur Verkehrsüberwachung werden Lasermessgeräte verschiedener Hersteller eingesetzt. Der aus Sicht der Praxis wohl bedeutsamste Unterschied zwischen den Gerätetypen besteht darin, dass einige ohne jegliche optische Dokumentation arbeiten. Sie liefern keine Beweisfotos. In gerichtlichen Verfahren dienen allein die Angaben der bei der Überwachungsmaßnahme eingesetzten Polizeibeamten als Beweismittel. Dennoch werden sie von der Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren anerkannt. Zu den Lasermessgeräten ohne fototechnische Dokumentation gehören:

Riegl FG 21P,  Riegl FR 90-235,  LAVEG,  LaserPatrol / Traffipatrol

MULTANOVA 6F

Auch dieses Radarverkehrsüberwachungsgerät stammt von der Firma JENOPTIK Robot GmbH in Monheim. Seine Funktionsweise basiert auf demselben Prinzip wie das TRAFFIPAX Speedophot. Auch beim MULTANOVA erfüllt die Antenne die Funktion des Senders und des Empfängers zugleich. Die Schlitzantenne strahlt in einem bestimmten Winkel gebündelte elektromagnetische Strahlen ab und empfängt deren nach Auftreffen auf ein Objekt gebildeten Reflexionen.

Nach Verlassen des Messstrahls fächert dieser sich auf. Dadurch entsteht ein Winkelbereich zwischen 19,5 und 24,5 Grad, innerhalb dessen der Radarstrahl die zu überwachende Fahrbahn kreuzt und die Messung der Geschwindigkeit des in den Messwinkelbereich einfahrenden Fahrzeugs erfolgt.

Auch beim Aufbau dieses Gerätetyps ist unbedingt auf korrekte Ausrichtung zum Fahrbahnrand zu achten. Abweichungen wirken sich auf den Messwinkelbereich aus. Da aber nicht die absolute Fahrgeschwindigkeit gemessen wird, sondern die relative Geschwindigkeit als Veränderung des Abstandes zur Radarsonde, wirken sich Ungenauigkeiten beim Aufbau auf das Messergebnis aus. Der Hersteller des Gerätes fordert in seiner Bedienungsanleitung, dass die zu überwachende Fahrbahn über mindestens 14m gerade verlaufen muss, wenn das Gerät in einem Abstand von 2m vom Fahrbahnrand aufgebaut wird. Bei einem Abstand von 5m sind es schon 21m.

Die korrekte, vollständig parallele Ausrichtung entlang des Fahrbahnrandes kann im Nachhinein an Hand des Beweisfotos, welches zur Überführung des Temposünders beitragen soll, überprüft werden. Dazu ist es erforderlich, den sogenannten Fotowinkel zu kennen. Also jenen Winkel, der zwischen Fahrbahnrand und einer durch den Mittelpunkt des Bildes verlaufenden Linie gebildet wird. Anlässlich einer aktuellen Überarbeitung der Bedienungsanleitung wurden 19 Grad als allein zulässiger Fotowinkel festgelegt.

Das dem Messverfahren zugrunde liegende Prinzip des Verhaltens von Radarstrahlen macht es auch bei dem MULTANOVA erforderlich, den Ort der Messung gewissenhaft auszuwählen. Die an der Messörtlichkeit vorzufindenden Gegebenheiten könnten das Messergebnis beeinflusst haben. Messorte in der Nähe von Brücken oder anderen metallischen Konstruktionen sind kritisch zu betrachten. Dort wie auch in der Nähe von großen Verkehrsschildern können Knickstrahlreflexionen auftreten, die die Ergebnisse der Messung verfälschen.

Die Bildung des Geschwindigkeitswertes ist wie auch beim TRAFFIPAX Speedophot das Ergebnis eines hochkomplexen, in Bruchteilen von Sekunden ablaufenden, Software gestützten Rechenvorgangs, der in der Zeit abläuft, während das gemessene Fahrzeug den vom Radarstrahl abgedeckten Bereich der Fahrbahn passiert. Hat das Gerät registriert, dass ein Objekt in den Bereich des Radarstrahls gelangt ist, stellt es die Messrichtung fest; also ankommender oder abfließender Verkehr. Sodann wird innerhalb der festgestellten Messrichtung eine sogenannte Konstanzstrecke von mindestens 25 cm gesucht. Innerhalb dieses Streckenverlaufs muss der Rechner an Hand der Dopplersignale eine konstante Geschwindigkeit errechnen. Kann der Rechner eine solche Konstante nicht ermitteln, soll das Gerät den weiteren Rechenvorgang selbständig abbrechen. Es sollen dann keine weiteren Daten mehr gebildet werden. Die Messung wird annulliert. Kommt es nicht zur Annullierung, soll das Gerät den gefundenen Wert überprüfen. Dies soll über eine sich anschließende Strecke von weiteren 3m geschehen. Werden bei dieser Verifizierung Abweichungen vom zuvor ermittelten Konstanzwert von mehr als 3% festgestellt, soll dies zum Abbruch der Verifizierung führen. Das Gerät soll dann keine Werte im Sinne eines Messergebnisses abbilden bzw. speichern. Es soll die Messung endgültig abbrechen.

Diese sogenannte Verifizierungsphase sollte erst abgebrochen wenn bzw. weil das Fahrzeug nach Durchfahren des Messbereiches den Radarstrahl verlässt. Wir die Verifizierung bereits früher und somit aus einem anderen Grund abgebrochen, soll der bis dahin ermittelte Wert verworfen werden.

Fahrzeuge im abfließenden Verkehr sind bis dahin noch nicht fotografisch festgehalten worden. Anders verhält es sich, wenn der ankommende Verkehr kontrolliert wird. In diesen Fällen kommt es wie auch beim TRAFFIPAX Speedophot schon beim ersten, noch vorläufigen Messwert zur Fotoauslösung, wenn dieser den eingestellten Grenzwert überschreitet. Führt die Verifizierungsphase zur Verwerfung, existiert bereits eine Belichtung. Die Annullierung soll dann dadurch kenntlich gemacht werden, dass das Beweisfoto nicht mit Messwerten versehen wird.

Eine nachträgliche Überprüfung des kompletten belichteten Films lässt die Häufigkeit solcher Annullierungen erkennen. Eine Hohe Annullierungsrate lässt auf einen fehlerhaften Messbetrieb schließen.

Die Überprüfung des gesamten Bildmaterials ist darüber hinaus von Nutzen, wenn es um die Frage geht, ob die Messbeamten die vor Beginn des Messbetriebes zu erfüllenden Tests des Gerätes durchgeführt haben.

TRAFFIPAX Speedoguard

Die Besonderheit dieser Neuentwicklung aus dem Hause des Herstellers ROBOT Visual Systems GmbH bzw. JENOPTIK Robot GmbH liegt allein in der Art des Ein- bzw. Aufbaus des Geräts.

Während das TRAFFIPAX Speedophot entweder in ein Fahrzeug fest installiert oder frei stehend auf einem Stativ am Fahrbahnrand eingesetzt wird, verbirgt sich die Anlage mit all‘ ihren Komponenten in einem Container. Mittels 30m langem Verlängerungskabel wird eine Verbindung zum Handkontrollgerät hergestellt. Hinsichtlich des Aufbaus des Containers gelten dieselben Regeln wie schon beim Speedophot. Selbstverständlich auch die Anforderungen an einen aufmerksamen Messbetrieb. Ob die nötige Aufmerksamkeit des Messbeamten bei Entfernungen von bis zu 30m vom Messbereich noch gewährleistet ist, bedarf der Überprüfung in jedem Einzelfall. Hier kann es für die erfolgreiche Verteidigung gegen einen zu Unrecht erhobenen Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung schon mal darauf ankommen, dass sich der Rechtsanwalt den Messort einmal angeschaut hat, bevor der Messbeamte in der Hauptverhandlung dazu vernommen wird.

TRAFFIPAX Speedophot

Produziert und vertrieben wird das Radargerät der Marke TRAFFIPAX von der in Monheim ansässigen ROBOT Visual Systems GmbH, die auch Inhaberin der von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig erteilten Zulassung ist, und seit Februar 2010 unter JENOPTIK Robot GmbH firmiert.

Dieses Radargerät wird sowohl in Kraftfahrzeugen eingebaut als auch auf einem Stativ im Freien eingesetzt. Es kann für die Überwachung des ankommenden wie auch des abfließenden Verkehrs von beiden Fahrbahnseiten aus eingesetzt werden.

In jedem Fall sieht die Bedienungsanleitung des Herstellers vor, dass der Aufbau exakt parallel zum Fahrbahnrand zu erfolgen hat. Ansonsten ist mit fehlerhaften Messergebnissen zu rechnen. Denn die die Strahlen aussendende Antenne der Anlage ist so konstruiert und justiert, dass die Strahlen in einem bestimmten Winkel die zu überwachende Fahrbahn kreuzen. Nur innerhalb dieses Winkels sind Messergebnisse fehlerfrei zu erzielen bzw. sind die vom Hersteller angegebenen Messtoleranzen ausreichend. Eine Abweichung um nur einen Grad bewirkt bereits Abweichungen vom regulären Messwert von 0,65%. Ob der vom Hersteller vorgegebene Messwinkel tatsächlich eingehalten wurde, lässt sich an Hand des Fotowinkels klären. Dazu kann das Beweisfoto herangezogen werden; dieses muss dann aber die Ränder des Negativs erkennen lassen.

Während das zu messende Fahrzeug den Radarstrahl durchfährt, werden in Bruchteilen von Sekunden in der Rechnereinheit der Anlage die bei der Reflexion des Radarstrahls entstandenen Dopplerperioden ausgewertet und aus dem arithmetischen Mittel sämtlicher Werte die gefahrene Geschwindigkeit abgeleitet. Liegt diese über dem zu Messbeginn festgelegten und programmierten Grenzwert, wird automatisch die Kamera ausgelöst.

Bei der Messung des ankommenden Verkehrs erfolgt die Fotoauslösung bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die rechnerische Ermittlung der Geschwindigkeit noch gar nicht vollständig abgeschlossen ist. Würde die fotografische Aufnahme des gemessenen Fahrzeugs erst nach vollständigem Abschluss der Berechnung erfolgen, also wenn das Fahrzeug den Radarstrahl bereits durchfahren hat, wäre es auf dem Foto, das den Bereich der Fahrbahn abbildet, den der Radarstrahl abdeckt, gar nicht mehr zu sehen.

Diese vorzeitige Fotoauslösung macht es erforderlich, dass sich das Gerät gewissermaßen selbst überprüft. Wenn der endgültig ermittelte Geschwindigkeitswert vom vorläufig festgestellten abweicht, soll die Messung automatisch verworfen werden. Das bereits belichtete Foto wird dann nicht mit Angaben zur gemessenen Geschwindigkeit versehen. Stattdessen finden sich dann in der Datenleiste des Fotos Hinweise auf eine Annullierung. Die Messung ist nicht brauchbar.

Häufen sich die Annullierungen während eines Messeinsatzes, so ist darin ein Hinweis darauf zu sehen, dass es entweder bei der Bedienung des Gerätes zu Fehlern gekommen ist, oder das Gerät überhaupt defekt war. Die Bußgeldstellen der Polizei geben die Annullierungsraten nur ungern bekannt. Um sie auf eigene Faust zu ermitteln, muss Einblick in den gesamten während des Messeinsatzes belichteten Film genommen werden.

Die Messwerte können durch anderweitige Reflexionen beeinflusst worden sein. Aus der Praxis sind zahlreiche solcher Fälle bekannt. Verkehrsschilder, Leitplanken, Fahrzeuge im Begleitverkehr, Garagentore und vieles mehr können ihrerseits zur Reflexion des Radarstrahls und damit zur Verfälschung des Messergebnisses beitragen. In der Praxis ist dann die Rede von Knickstrahl-, Doppel- oder Dreifach-Reflexionen, die zur Addition von tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten führen.

Radarmessverfahren

Dieses Messverfahren funktioniert auf der Basis elektromagnetischer Wellen im Radiofrequenzbereich; also hochfrequenter Strahlen im Giga-Hertz-Bereich.

Diese Strahlen werden reflektiert, wenn sie auf ein Objekt treffen. Befindet sich das Objekt in Bewegung, verändert sich die Frequenz der Strahlung. Die Amplituden, also die Wellenberge und –täler werden enger oder weiter. Je nachdem, ob sich das Objekt auf die Strahlen zu bewegt, oder ob es sich mit der Richtung der Strahlen entfernt. Das die Strahlen aussendende Radargerät empfängt gleichsam die reflektierten Strahlen. Ausgesendete und empfangene Strahlen überlagern sich. Die Fachleute sprechen vom sogenannten Dopplereffekt. Die dabei entstehenden Dopplerperioden werden miteinander verglichen. Aus der Frequenzänderung wird rechnerisch die Geschwindigkeit des die Reflexion auslösenden Objekts ermittelt.

Standardisierte Messverfahren

Zur Überwachung des Straßenverkehrs bedient sich die Polizei zahlreicher, auf physikalischen und mathematischen Prinzipien basierende Messverfahren. Die dazu von verschiedenen Herstellern auf den Markt gebrachten Geräte und Anlagen sind in den vergangenen Jahren immer weiter entwickelt worden. Das Zusammenwirken der zu einer Anlage zusammengefügten Komponenten wird über Rechnereinheiten gesteuert. Die dazu entwickelte Software liegt nach Überarbeitungen nicht selten in erheblich von einander abweichenden Versionen vor.

Sowohl von Seiten der Hersteller als auch von Seiten der die Messgeräte anwendenden Polizei ist zu hören, dass die Messverfahren damit stets an Zuverlässigkeit gewonnen hätten. Sie werden von den Oberlandesgerichten in den Stand sogenannter standardisierter Messverfahren erhoben, wenn der Nachweis geführt wurde, dass es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Ist ein Messverfahren von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, wird ein damit gewonnens Messergebnis durch die Gerichte nur noch sehr eingeschränkt überprüft. Eine umfassende Prüfung des Messergebnisses wird durch den Tatrichter dann nur vorgenommen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden können, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung stützen. Um solche Umstände an Hand der Ermittlungsakte zu ermittlen, sind spezielle Kenntnisse über die Funktionsweise des jeweiligen Messverfahrens erforderlich. Ohne solche speziellen Kenntnisse wird es dem Verteidiger für Verkehrsstrafrecht nicht gelingen, das Gericht zu tiefer gehenden Ermittlungen zu veranlassen. Ansonsten wird sich das Gericht in der Verhandlung darauf beschränken, die gültige Eichung des Gerätes und die Sachkenntnis des Messbeamten festzustellen.

Lassen Sie sich kein X für ein U vormachen!

Schon gar nicht, wenn Ihnen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis drohen; kurzum: Wenn es um Ihren Führerschein geht.

Dann sollten Sie sich darauf verlassen können, dass sich Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht wirklich auskennt. Dann können Sie die anwaltliche Unterstützung wahrer Experten, echter Spezialisten nötig haben. Aber wie können Sie sich sicher sein, dass ein Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet tatsächlich über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die erheblich über das nur Übliche hinausgehen. Indem Sie sich für einen Fachanwalt entscheiden.

Fachanwalt ist ein gesetzlich geschützter Titel, der nur Rechtsanwälten verliehen wird, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben. Sie sind außerdem verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und die Erfüllung dieser Pflicht ihrer Kammer nachzuweisen. Da haben Sie was Gutes!

Besondere Spezialisten auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts sind Rechtsanwälte, die sowohl Fachanwälte für Verkehrsrecht als auch Fachanwälte für Strafrecht sind. Doch diese Experten sind rar gesät. Von den 12.711 Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in Berlin haben (Stand 28.9.10), tragen gerade mal 9 (in Worten: neun) beide Fachanwaltstitel; für Verkehrsrecht und für Strafrecht. Das entspricht einem Anteil von 0,7 Promille. Und im Land Brandenburg fällt der Vergleich nicht besser aus. Da kann die Suche nach dem richtigen Anwalt schon mal zur berühmten Suche nach der Nadel im Heuhaufen werden.

Aber Sie haben ja Glück und sind auf dieser Seite gelandet. Denn hier haben Sie einen dieser ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts gefunden.