Standardisierte Messverfahren

Zur Überwachung des Straßenverkehrs bedient sich die Polizei zahlreicher, auf physikalischen und mathematischen Prinzipien basierende Messverfahren. Die dazu von verschiedenen Herstellern auf den Markt gebrachten Geräte und Anlagen sind in den vergangenen Jahren immer weiter entwickelt worden. Das Zusammenwirken der zu einer Anlage zusammengefügten Komponenten wird über Rechnereinheiten gesteuert. Die dazu entwickelte Software liegt nach Überarbeitungen nicht selten in erheblich von einander abweichenden Versionen vor.

Sowohl von Seiten der Hersteller als auch von Seiten der die Messgeräte anwendenden Polizei ist zu hören, dass die Messverfahren damit stets an Zuverlässigkeit gewonnen hätten. Sie werden von den Oberlandesgerichten in den Stand sogenannter standardisierter Messverfahren erhoben, wenn der Nachweis geführt wurde, dass es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Ist ein Messverfahren von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, wird ein damit gewonnens Messergebnis durch die Gerichte nur noch sehr eingeschränkt überprüft. Eine umfassende Prüfung des Messergebnisses wird durch den Tatrichter dann nur vorgenommen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden können, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung stützen. Um solche Umstände an Hand der Ermittlungsakte zu ermittlen, sind spezielle Kenntnisse über die Funktionsweise des jeweiligen Messverfahrens erforderlich. Ohne solche speziellen Kenntnisse wird es dem Verteidiger für Verkehrsstrafrecht nicht gelingen, das Gericht zu tiefer gehenden Ermittlungen zu veranlassen. Ansonsten wird sich das Gericht in der Verhandlung darauf beschränken, die gültige Eichung des Gerätes und die Sachkenntnis des Messbeamten festzustellen.