Würden Sie sich für Ihren Rechtsschutz-Versicherer ausziehen?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille hinter dem Steuer eines Kraftfahrzeugs erwischt wird, hat mit einem Strafverfahren zu rechnen. An dessen Ende warten nicht nur eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis sondern darüber hinaus erhebliche finanzielle Belastungen. Es beginnt mit der Blutentnahme und endet mit der Verkündung des Urteils; alles kostet Geld. Und der Verteidiger will für seine Tätigkeit auch bezahlt werden. Da kann die Übernahme der Kosten durch einen Rechtsschutzversicherer schon eine wertvolle Entlastung bedeuten. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich im Fall der Fälle wenigstens wegen der Kosten keine Sorgen machen zu müssen, könnte enttäuscht werden.

Denn gerade wenn es um Alkohol im Straßenverkehr geht, zahlen die Rechtsschutzversicherer nicht immer. Oder aber – was nicht selten am Ende des Verfahrens noch als weitere böse Überraschung wartet – der Versicherer fordert bereits geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurück. Dazu berufen sich die Rechtsschutzversicherer auf einen Passus in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB): „Rechtsschutz besteht nicht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.“ Vorsätzlich handelt, wer seine infolge des Konsums von Alkohol bestehende Fahruntüchtigkeit kennt und dennoch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. In solchen Fällen sollte man sich darauf gefasst machen, dass der Rechtsschutzversicherer Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht übernimmt bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt macht sich also zumindest in der eigenen Geldbörse bemerkbar.

Nicht zuletzt deshalb wird in strafgerichtlichen Verfahren, in denen es um verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe geht, ausgiebig um die Entscheidung des Gerichts gerungen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Wie in einem im Mai vergangenen Jahres beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren, das unter anderem mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sein vorläufiges Ende nahm. Nur vorläufig deshalb, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil ein knappes Jahr später genau wegen dieses Schuldspruchs aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

Der BGH hat sich daran gestört, dass das Landgericht das auffällige Verhalten des Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen seien hinsichtlich der Frage, ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat vorzuwerfen ist, von einiger Bedeutung. Immerhin hatte sich der Angeklagte nach einer verbal geführten Auseinandersetzung sein Hemd vom Leib gerissen. Und das im Monat April bei einer Außentemperatur von 12 Grad Celsius. Sodann stieg der Angeklagte in sein Auto, beschleunigte dieses auf eine unangepasste Geschwindigkeit, um aus dieser heraus sein Publikum mit einigen so genannten Handbremskehren zu beeindrucken.

Dass die dem Angeklagten danach entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille ergab, ist laut BGH zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte seine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung und die daraus resultierende Fahruntüchtigkeit habe erkennen müssen. Aber auch noch so starke Indizien können entkräftet werden. Deshalb hatte es sich das Landgericht nach Auffassung des BGH zu leicht gemacht, als es allein aus der Höhe der BAK darauf schloss, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der BGH will sagen: Wer sich bei 12 Grad Celsius die Kleidung vom Leib reißt, bekommt vielleicht auch so manch Anderes nicht mehr mit. Und mit dieser Vermutung mögen die Bundesrichter ja auch richtig liegen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis insoweit die nunmehr am Landgericht Berlin zuständige Kammer gelangt. Und es darf darüber nachgedacht  werden, welches Verhalten vor oder nach der Trunkenheitsfahrt wohl ebenfalls dazu geeignet wäre, trotz hoher Promillewerte  Fahrlässigkeit statt Vorsatz annehmen zu lassen. Und ob es tatsächlich ratsam ist, in derartigen Fällen die Verteidigung einem vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt anzuvertrauen.

Amtsgericht Andernach

Wenn die Existenz eines Mandanten bedroht ist, muss der Verteidiger auch schon mal lange Wege auf sich nehmen. Zum Amtsgericht Andernach waren es sechshundert Kilometer. Weiterlesen

Amtsgericht Brandenburg a. H.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat einen meiner Mandanten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Er soll nicht berechtigt gewesen sein, eine Fahrerlaubnis in Polen zu erwerben. Das Amtsgericht Brandenburg a. H. hat ihn freigesprochen. 

Dass der Führerschein nach Ablauf einer gegen den Mandanten verhängten Sperrfrist ausgestellt worden war, stand außer Frage. Damit war eine der Voraussetzungen, unter denen deutsche Behörden eine in einem EU-Mitgliedsstaat erlangte Fahrerlaubnis anerkennen müssen, erfüllt. Die Staatsanwaltschaft stellte in Abrede, dass auch die zweite Voraussetzung erfüllt worden war. Mein Mandant die Fahrerlaubnis unter Verletzung des sogenannten Wohnortprinzips erlangt haben.

Ihren entsprechenden Verdacht stützte der Staatsanwalt ausschließlich auf Ermittlungsergebnissen seiner polnischen Kollegen. Die hatten wohl herausbekommen, dass die Fahrschule, bei der der Angeklagte sich angemeldet hatte, ihren Fahrschülern auch gleich noch eine Wohnung vermittelt hatte. In der wenige Quadratmeter großen Unterkunft sollen zeitgleich bis zu vierzig Personen gemeldet gewesen sein.

Ob aber auch mein Mandant unter derselben Adresse gemeldet war, wurde nicht ermittelt. Der Name der Fahrschule reichte aus, um Anklage zu erheben. Das Gericht wollte sich damit nicht zufrieden geben und sprach den Mandanten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei.

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Dass ein Polizist bis Drei zählen kann, reicht nicht.

Rot ist nicht gleich Rot? Eine Erkenntnis aus der Farbenlehre? Das mag sein. Jedenfalls im Ordnungswidrigkeitenrecht wird beim Rot differenziert; genauer gesagt beim Rotlichtverstoß und seinen Folgen. Der einfache wird vom qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Und unterschiedlich fällt dann auch die Sanktion aus. Wer die Haltelinie überfährt, obwohl die Ampel schon länger als eine Sekunde auf Rot stand, muss zusätzlich zur Geldbuße mit einem Fahrverbot rechnen. So sieht es Ziffer 132.3 des Bußgeldkatalogs vor. Da sollte man schon mal genauer hinschauen, wie die Dauer der Rotphase ermittelt wurde.

Das sollte schon gelten, wenn so genannte Blitzerampeln im Spiel sind. Auch wenn es sich dabei um standardisierte Messverfahren handelt, müssen Mindestvoraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise eine gültige Eichung der Anlage. Eine kritische Prüfung ist erst recht geboten, wenn der Vorwurf, einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen zu haben, auf die Beobachtungen von Polizeibeamten gestützt werden. Häufig handelt es sich dabei um Schätzungen, die grundsätzlich ein erhöhtes Risiko der Fehlerhaftigkeit in sich bergen. Durch gewissenhaftes Befragen der als Zeugen zu vernehmenden Polizeibeamten sind die Grundlagen der Schätzung zu ermitteln. Nicht selten treten dabei Umstände zu Tage, die ganz erhebliche Risikoabschläge rechtfertigen, so dass letztendlich die Anordnung eines Fahrverbots vermieden werden kann. So hat es auch jüngst wieder das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Es verlangt vom Tatrichter eine wertende Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Beweiswert der von Polizeibeamten ihren Anzeigen zugrunde gelegten Schätzungen. Ein weites Feld für den Verteidiger in Verkehrssachen.

Irgendwann muss ja mal Schluss sein!

Eintragungen in dem beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführten Verkehrszentralregister (VZR) unterliegen der Tilgung. Nach Ablauf bestimmter, gesetzlich festgelegter Fristen sind sie zu löschen. Aber auch schon vor ihrer Löschung dürfen Eintragungen gegen die sie betreffenden Fahrerlaubnisinhaber nicht uneingeschränkt verwendet werden. Die Regelungen dazu sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu finden. Zu verstehen sind sie nicht immer gleich. Und so fühlt sich manche Fahrerlaubnisbehörde verleitet, die Wirkungen von Registereintragungen zu Lasten der Betroffenen auszudehnen; weit über das gesetzlich Erlaubte hinaus.

Beispielsweise unterliegen die Eintragungen wegen mancher strafgerichtlicher Entscheidungen zwar einer zehnjährigen Tilgungsfrist. Berücksichtigt werden dürfen diese Eintragungen aber nur insoweit, als es um die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis geht. Nun war eine im Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt ansässige Fahrerlaubnisbehörde auf die Idee gekommen, gegen einen Fahrerlaubnisinhaber die Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar anzuordnen. Im entsprechenden Bescheid führte die Behörde aus, dass der Betroffene insgesamt vierzehn Punkte erreicht habe.

Bei ihrer Rechnung berücksichtigte die Behörde allerdings auch sieben Punkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Anstiftung zu einer Trunkenheitsfahrt, die immerhin schon knapp sechs Jahre zurücklag, als die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erging. Dabei ist das Gesetz anders zu verstehen. Man muss sich allerdings der Mühe unterziehen, den Paragraphen bis zum achten Absatz aufmerksam zu lesen. Dann ist es gar nicht so schwer. Eintragungen wie die hier in Rede stehende werden zwar erst nach zehn Jahren getilgt. Aber schon nach fünf Jahren dürfen sie nur noch für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde über Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis herangezogen werden.

Die Behörde zeigte sich bei der Anwendung des Gesetzes kreativ und argumentierte, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ja in gewisserweise zur Vorbereitung der Entziehung diene; im Sinne einer Vorstufe. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht ließ sich davon noch beeindrucken. Das OVG entschied in zweiter Instanz für den Führerscheininhaber und kassierte die Anordung der Behörde.

Amtsgericht Frankfurt/Oder

Wer „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ (§25 Abs.1 StVG) eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass die Ordnungsbehörde nicht lediglich eine Geldbuße festsetzt, sondern zusätzlich ein Fahrverbot anordnet. Von der Anordnung eines so genannten Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt, die über die Unbequemlichkeit, die für jedermann mit der Verbüßung eines Fahrverbotes verbunden und vom Gesetzgeber so auch beabsichtigt ist, weit hinaus geht. Dann kommt eine Kompensation des Fahrverbots in Betracht.

Die Wirkung des Fahrverbots, dem durch die Oberlandesgerichte eine so genannte Denkzettelfunktion zukommt, soll in solchen Ausnahmesituationen durch die angemessene Erhöhung der Geldbuße erzielt werden. In der Praxis der Amtsgerichte wird dazu in aller Regel vorausgesetzt, dass der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist; sprich: In Flensburg keine Punkte hat.

Bezüglich meines Mandanten, den ich heute vor dem Amtsgericht Frankfurt/Oder zu verteidigen hatte, lagen in dem beim Kraftfahrtbundesamt geführten Verkehrszentralregister schon einige Eintragungen vor. Dennoch konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass mein Mandant aufgrund seiner beruflichen Situation zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist, und selbst die Anordnung auch nur eines einmonatigen Fahrverbots für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Mit elektronischem Kartenmaterial, diversen Kursbüchern des öffentlichen Nahverkehrs und den Dienstplänen des Arbeitgebers meines Mandanten ausgestattet ging es in die Hauptverhandlung. An deren Ende bestand kein Zweifel mehr daran, dass mein im Schichtbetrieb tätiger Mandant seine Arbeitsstelle nicht zu allen Schichtzeiten erreichen konnte, ohne selbst ein Kraftfahrzeug zu führen.

Amtsgericht Frankfurt (Oder); Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)

 

Ein mal zwei macht sechs?

Sechs Punkte? Weil zweimal hintereinander geblitzt? In der Regel schon. Aber auf einer Fahrt? Kommt drauf an. Worauf?

Auf den unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Wie er sich beispielsweise bei einer Fahrt auf der A9 ergeben kann. Auf dem durch Thüringen verlaufenden Teilstück sind in dichter Folge Verkehrsüberwachungsanlagen installiert, mit denen die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung überwacht werden. Wer hier von einem Blitzer in den nächsten fährt, könnte während einer einzigen Fahrt sein Punktekonto in Flensburg so beträchtlich erhöhen, dass er am Ziel seiner Reise gewissermaßen ohne Fahrerlaubnis ankommt. Jedenfalls, wenn man die strenge Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugrunde legt, wonach in der Regel die einzelnen Verkehrsverstöße im Verhältnis der sogenannten Tatmehrheit zueinander stehen. Das heißt: Es liegen mehrere Taten vor, und jede wird mit entsprechender Sanktion nach dem Bußgeldkatalog geahndet.

Eine Ausnahme von dieser Regel hat jüngst das örtlich zuständige Amtsgericht Suhl angenommen. Im Fall eines Autofahrers, der innerhalb von zehn Kilometern mit nahezu gleich hoher Geschwindigkeit mehrmals geblitzt worden war, ging das Gericht von einem unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen beiden Geschwindigkeitsverstößen aus. Eine diesen Zusammenhang auflösende Verkehrssituation konnte das Gericht im Nachhinein nicht feststellen.

Keine Gefährdung – kein Fahrverbot!

Trotz eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn eine Gefährdung von Fußgängern und Querverkehr von vornherein ausgeschlossen war.

Eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist insbesondere dann auszuschließen, wenn diese zum Zeitpunkt des zu ahndenden Rotlichtverstoßes nicht in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich gelangen konnten. Dies ist typischerweise bei gesondert geregelten Abbiegespuren der Fall. Ein solcher Fall lag dem in der Rechtsbeschwerde zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vor:

„Der in der Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbotes liegende erhöhte Sanktionsrahmen bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht eröffnet, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung des Querverkehrs und insbesondere von Fußgängern von vornherein nicht kommen kann, weil diese deshalb zum Zeitpunkt des Rotlichtverstosses ebenfalls nicht in den geschützen Bereich der Kreuzung eindringen konnten, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren.“

Also: Nicht immer gleich jeden Bußgeldbescheid oder jedes amtsgerichtliche Urteil akzeptieren. Sonst kommt man ja nie in den Genuss einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde.

Fahrverbot kompensiert

Mein Mandant ist der für den deutschen Markt zuständige Vertriebsleiter eines chirurgische Geräte herstellenden amerikanischen Unternehmens. Zu Kliniken und Arztpraxen ist er mit dem Auto unterwegs. Kürzlich wurde er mit 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Also: Fahrverbot!

Sein Einkommen ist Umsatz abhängig. Jedenfalls nicht so hoch, dass er sich einen Chauffeur leisten könnte. Aber ohne Umsatz nur ein Einkommen, mit dem sich nicht auskommen lässt. Um über die Runden zu kommen, muss er fahren. Auf seinen Führerschein kann er nicht verzichten.

Muss er auch nicht. Zwar wurde die Geldbuße verdoppelt; aber dafür auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet. Der Mandant ist zufrieden, und ich hatte einen erfolgreichen Arbeitstag. So soll es sein!

Amtsgericht Parchim

Wer in Notwehr eine Körperverletzung begeht, handelt nicht rechtswidrig und macht sich deswegen auch nicht strafbar. Notwehr ist nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) jene Handlung, die geeignet und erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen Dritten abzuwehren. Was in der Sprache des Gesetzgebers so einfach klingt, bereitet in der Praxis des Strafverteidigers häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Insbesondere dann, wenn die Angreifer  gegenüber der Polizei ihre eigene schändliche Tat in Abrede stellen. Und ihrerseits behaupten, Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund geliefert zu haben. So geschehen einem meiner Mandanten in einer Discothek in MV.

Dieser sah sich unvermittelt von drei Streithähnen umringt, die ihm nicht nur schon bedrohlich nahe gekommen waren, sondern auch Hand angelegt hatten, um ihn niederzuringen. Ohne Erfolg. Beeindruckt von heftiger Gegenwehr nahmen die Angreifer nicht nur Abstand von ihrem Vorhaben sondern eben auch von meinem Mandanten. Bilanz auf Seiten der Angreifer: Ein gebrochenes Nasenbein. Nachdem dieses in einem nahe gelegenen Krankenhaus wieder in Form gebracht worden war, wurde vom Verletzten die örtliche Polizeiwache aufgesucht und Anzeige erstattet.

Gestern wurde über den gegen meinen Mandanten durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der Körperverletzung in strafgerichtlicher Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verhandelt. Während mein Mandant auf der Anklagebank Platz zu nehmen hatte, betraten seine Angreifer den Gerichtssaal als Zeugen und wurden vernommen. Wie es solche Beweislagen erfordern, sehr ausgiebig. Zu jedem Detail. Mochte es zunächst auch noch so bedeutungslos erscheinen. Und am Ende mit Erfolg: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde ohne jegliche Auflagen auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Amtsgericht Güstrow

Die im Frühjahr vergangenen Jahres von meinem Mandanten auf der A19 gefahrene Geschwindigkeit war mit einem Lasermessgerät aus dem Hause VITRONIC, dem berüchtigten Poliscan speed, gemessen worden. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte die Ordnungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den schon deshalb Einspruch eingelegt werden musste, weil das Punktekonto meines Mandanten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides keine weitere Belastung vertagen hätte. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Ordnungsbehörde ergab einen interessanten Hinweis  für die Verteidigung.

Auf dem sogenannten Tatfoto war nicht nur der PKW meines Mandanten abgebildet. Im rechten Fahrstreifen neben ihm befand sich zum Zeitpunkt der Messung – oder genauer gesagt: zum Zeitpunkt der Auslösung der Kamera – ein weiteres Fahrzeug. Nun wird das Poliscan speed von der Polizei und natürlich auch dem  Hersteller unter anderem deshalb in höchsten Tönen gepriesen, weil es angeblich auch verlässliche Messergebnisse liefere, wenn sich weitere Fahrzeuge im Messbereich befinden würden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Messverfahren inzwischen als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt.

Es bedarf deshalb schon eines erheblichen argumentativen Bemühens, um einen Amtsrichter in so einer Bußgeldangelegenheit dazu zu bewegen, die Sache doch noch einmal überdenken. Gestern in Güstrow ist es mir wieder einmal gelungen. Immerhin war das Gericht schließlich bereit, die Geldbuße auf die Hälfte herab zu setzen. Der Punktestand meines Mandanten in Flensburg hatte sich im  Laufe des Verfahrens bereits ebenfalls reduziert. Die Lage hat sich also wieder entspannt und die Fahrerlaubnis ist nicht mehr in Gefahr.

 

Amtsgericht Neuruppin

Wegen des Vorwurfs, als Führerin ihres PKW auf der A24 verbotswidrig mit einem Handy telefoniert zu haben, war gegen meine Mandantin ein Bußgeldbescheid ergangen. Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) mit insgesamt fünfzehn Punkten hatten zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt. Meine Mandantin bestritt den Vorwurf. Weitere Punkte in Flensburg konnte sie sich auf gar keinen Fall leisten. Also musste gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die daraufhin durchzuführende Hauptverhandlung fand heute vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neuruppin statt.

Zunächst wurde das Video angeschaut, das mit einem Verkehrsüberwachungsgerät des Typs PROVIDA aufgezeichnet worden war. Die schlechte Qualität der Aufnahme ließ keine Erkenntnisse zu dem gegen meine Mandantin erhobenen Vorwurf zu. Von einem Mobiltelefon war nichts zu sehen. Also wurde der Polizeibeamte vernommen, der das Gerät bedient hatte. Von diesem Zeugen war auch nicht mehr zu erfahren. Unter welchen Voraussetzungen üblicherweise von ihm Anzeigen geschrieben werden, wusste er zu berichten. Aber an den konkreten Fall hatte er keinerlei konkrete Erinnerung mehr. Bei dieser dünnen Beweislage sah sich das Gericht veranlasst, meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu folgen. Also: Keine Geldbuße, keine Eintragung, keine Punkte.

Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin,

N52 55.633 E12 48.506


Amtsgericht Nauen

Mit einem Radarmessgerät des Typs Traffipax speedophot war die Geschwindigkeit meines Mandanten mit 72 km/h (abzüglich Toleranz) in einer kleinen Ortschaft im Brandenburgischen gemessen worden. Die Ordnungsbehörde erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid, mit welchem eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt wurde. Wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, hätte dies zur Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg geführt; bewertet mit 1 Punkt. Den konnte mein Mandant so gar nicht gebrauchen.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es heute zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nauen. In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Diese Zweifel gaben dem Gericht Anlass genug, die Geldstrafe zu reduzieren; nämlich auf 35,- € und damit unterhalb der Eintragungsgrenze. Also: Keine Punkte in Flensburg!

Amtsgericht Nauen, Paul-Jerchel-Str. 9, 14641 Nauen;

N52 36.224 E12 52.562


Amtsgericht Strausberg

Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.

Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.

Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;

N52 34.871 E13 52.792


Amtsgericht Rathenow

Der Mandant – Berufskraftfahrer – war innerorts mit 71 km/h geblitzt worden. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid, der gegen ihn erlassen worden war, hatte die Ordnungsbehörde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Rathenow abgegeben. Das Gericht wollte auf eine Hauptverhandlung verzichten und im Beschlusswege allein auf Grundlage des Akteninhalts entscheiden. Dem habe ich widersprochen. Aus gutem Grund.

Manche Umständen lassen sich erst in einer Hauptverhandlung richtig aufklären. So auch in diesem Fall. Die Befragung des Messbeamten ergab, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen erst wenige Tage zuvor aufgestellt worden war. Dieser Umstand konnte zugunsten des Betroffenen mildernd berücksichtigt werden. Mit dem Ergebnis, dass im Urteil auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es kann sich eben doch lohnen, sich auf den Weg zu machen.

Amtsgericht Rathenow, Bahnhofstraße 19, 14712 Rathenow;

N52 36.047 E12 21.161

Na bitte, geht doch!

Am Mittwoch früh um halb acht klingelt mein Notruftelefon. Einer meiner Mandanten berichtet aufgeregt, dass ein Polizeibeamter vor seiner Haustür steht und die Herausgabe seines Führerscheins fordert. Ein Fahrverbot soll vollstreckt werden. Ich beruhige den Mandanten und will den Polizeibeamten sprechen, um ihn darüber aufzuklären, dass seine Maßnahme rechtswidrig ist. Der will gar nicht erst mit mir reden. So kann man sich der richtigen Erkenntnis auch entziehen. Also  rasch in die Kanzlei und ein Schreiben an die Ordnungsbehörde raus, die im Wege der Amtshilfe den Beamten des Polizeipräsidium Potsdam losgeschickt hat, ihre Beschlagnahmeanordnung zu vollziehen.

So wird die Behörde aufgeklärt: Die Anordnung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Denn der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot angeordnet wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen wurde von mir nämlich fristgerecht Einspruch eingelegt. Dass der Mandant bereits die Geldbuße gezahlt hat, ändert daran nichts. Also ist der Führerschein sofort wieder herauszugeben. Der Behörde setze ich eine Frist von zwei Stunden. Für den Fall, dass die nicht eingehalten wird, kündige ich für meinen Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Taxifahren ist nicht ganz billig.

Kurz vor Ablauf der Frist meldet sich eine Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde. Ich möge doch bitte noch etwas Geduld haben. Die Sache müsse dem Amtsleiter vorgelegt werden. Und der komme erst in einer Stunde. Nach Ablauf der verlängerten Frist meldet sich nun der Amtsleiter. Drückt sein Bedauern aus. Was die Sachbearbeiterin da gemacht habe, verstehe er auch nicht. Selbstverständlich werde er die Polizeidienststelle, bei der der Führerschein meines Mandanten derzeit liege, sofort anweisen, diesen an meinen Mandanten herauszugeben. Und dann wolle sie – die Behörde – den Vorgang, wie vom Gesetz vorgesehen, zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ich kläre ein weiteres mal auf. Nunmehr darüber, dass hinsichtlich des mit dem Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Abgabe an die StA kann sich die Ordnungsbehörde also getrost sparen. Mein Gesprächspartner sagt Prüfung zu und wir beenden das Gespräch, ohne zu versäumen, uns gegenseitig einen angenehmen Buß- und Bettag zu wünschen. Heute nun dieses Schreiben in der Post.