Amtsgericht Frankfurt/Oder

Wer „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ (§25 Abs.1 StVG) eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass die Ordnungsbehörde nicht lediglich eine Geldbuße festsetzt, sondern zusätzlich ein Fahrverbot anordnet. Von der Anordnung eines so genannten Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt, die über die Unbequemlichkeit, die für jedermann mit der Verbüßung eines Fahrverbotes verbunden und vom Gesetzgeber so auch beabsichtigt ist, weit hinaus geht. Dann kommt eine Kompensation des Fahrverbots in Betracht.

Die Wirkung des Fahrverbots, dem durch die Oberlandesgerichte eine so genannte Denkzettelfunktion zukommt, soll in solchen Ausnahmesituationen durch die angemessene Erhöhung der Geldbuße erzielt werden. In der Praxis der Amtsgerichte wird dazu in aller Regel vorausgesetzt, dass der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist; sprich: In Flensburg keine Punkte hat.

Bezüglich meines Mandanten, den ich heute vor dem Amtsgericht Frankfurt/Oder zu verteidigen hatte, lagen in dem beim Kraftfahrtbundesamt geführten Verkehrszentralregister schon einige Eintragungen vor. Dennoch konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass mein Mandant aufgrund seiner beruflichen Situation zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist, und selbst die Anordnung auch nur eines einmonatigen Fahrverbots für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Mit elektronischem Kartenmaterial, diversen Kursbüchern des öffentlichen Nahverkehrs und den Dienstplänen des Arbeitgebers meines Mandanten ausgestattet ging es in die Hauptverhandlung. An deren Ende bestand kein Zweifel mehr daran, dass mein im Schichtbetrieb tätiger Mandant seine Arbeitsstelle nicht zu allen Schichtzeiten erreichen konnte, ohne selbst ein Kraftfahrzeug zu führen.

Amtsgericht Frankfurt (Oder); Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)