Grundsätzlich ja, aber …
Auch das Amtsgericht Bremen hatte sich in diesem Jahr mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote aus verschiedenen Bußgeldbescheiden nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat. Mit gewissen Einschränkungen erklärt auch das AG der Hansestadt den Parallelvollzug zur Regel.
In dem durch das AG Bremen entschiedenen Fall waren gegen den Betroffenen zwei Bußgeldbescheide ergangen, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Hinsichtlich eines dieser beiden Fahrverbote war dem Betroffenen Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Er sollte also mit der Vollstreckung des Fahrverbots erst spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnen müssen. Hinsichtlich des im zweiten Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots war ihm ein solcher Aufschub hingegen nicht gewährt worden.
Das Amtsgericht hatte nun zu entscheiden, ob es der Betroffene in solchen sogenannten Mischfällen durch die koordinierte Rücknahme der Rechtsmittel in der Hand haben soll, einen Parallelvollzug herbeizuführen, und sich gewissermaßen selbst einen von zwei Monaten Fahrverbot zu ersparen. Das Gericht sah keine gesetzlichen Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sprechen. Nur für den Fall, dass beide Fahrverbote mit Vollstreckungsaufschub angeordnet worden wären, hätte der Fall nach Auffassung des Gerichts anders bewertet werden müssen.
Für den Betroffenen ein befriedigender Ausgang des Verfahrens. Ob sich aber die Auffassung des Gerichts auf Dauer durchsetzen wird, ist fraglich. Denn Fälle, in denen für mehrere Fahrverbote innerhalb von zwei Jahren Vollstreckungsaufschübe gewährt werden, sollte es ja schon nach Gesetzeslage gar nicht geben. Die Sache bleibt kompliziert. Wer in solchen Fällen nicht die Orientierung verlieren will, braucht mit Sicherheit einen auf solche Rechtsfragen spezialisierten Experten.