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Urlaubssperre wegen Rotlichtverstoß?

Der Blitz verrät es: Mit ein paar km/h drüber gemessen oder knapp bei rot noch über die Kreuzung. Und nun ist wohl mit Post von der Ordnungsbehörde zu rechnen. Aber deshalb gleich auf ein paar Wochen Urlaub verzichten?

Wohl kaum? Es sei denn, mit der Zustellung eines Bußgeldbescheides ist zu rechnen. Denn wer sich gegen so einen Bußgeldbescheid mit dem Rechtsmittel des Einspruchs wehren will, muss dies innerhalb einer knappen Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Bußgeldbescheides tun. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig und die damit festgesetzte Geldbuße oder gar ein angeordnetes Fahrverbot werden unanfechtbar. Und wenn es nach der Ansicht so mancher Amtsrichter im Lande ginge, würde der Einwand, während einer Urlaubsreise am Einlegen des Einspruchs gehindert gewesen zu sein, ohne Bedeutung bleiben. Denn besagte Amtsrichter haben eine ebenso präzise wie strenge Vorstellung davon, welche Sorgfalt von einem Betroffenen verlangt werden darf, und was ihm zugemutet werden kann.

Und dass diese Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Lebensgestaltung so gar nicht mit den verfassungsmäßigen Rechten eines Betroffenen oder auch Angeklagten in Einklang zu bringen ist, scheint so machen Amtsrichter auch nicht weiter anzufechten. So kam es doch tatsächlich jüngst wieder vor, dass einem Betroffenen die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Hinweis darauf nicht gewährt wurde, er habe die fristgemäße Einlegung eines Einspruchs schuldhaft versäumt. Da er wusste, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren geführt wurde, hätte er vor seiner Abreise in einen mehrwöchigen Urlaub Vorkehrungen für den Fall der Zustellung eines Bußgeldbescheides zu treffen gehabt. Also einen Freund oder Nachbarn um regelmäßige Leerung des Briefkastens und Durchsicht der Post bitten. Ihn mit Postempfangsvollmacht ausstatten, damit auch Einschreiben entgegengenommen bzw. vom zuständigen Zustellamt abgeholt werden können. Eine Vollmacht zur Einlegung von Rechtsmitteln ausstellen und umfassende Instruktionen erteilen.

Es waren nicht etwa die mit der Rechtsbeschwerde angerufenen Richter des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts (OLG), die das Amtsgericht an das verfassungsmäßige Recht auf rechtliches Gehör erinnerten und einen großzügigeren Umgang mit jenen gesetzlichen Regeln anmahnten, die dieses wichtige Prinzip unserer Rechtsordnung ausgestalten. Traurig aber wahr: Es musste erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einschreiten. Dieses stellte inzwischen zum wiederholten Male klar, dass einem Betroffen oder Beschuldigten nicht schon deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden darf, nur weil er in dem Wissen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, eine Urlaubsreise antritt, ohne Vorkehrungen für den Fall der Zustellung eines Bußgeldbescheides oder eines Strafbefehls getroffen zu haben.

Grundsätzlich ja, aber …

Auch das Amtsgericht Bremen hatte sich in diesem Jahr mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote aus verschiedenen Bußgeldbescheiden nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat. Mit gewissen Einschränkungen erklärt auch das AG der Hansestadt den Parallelvollzug zur Regel.

In dem durch das AG Bremen entschiedenen Fall waren gegen den Betroffenen zwei Bußgeldbescheide ergangen, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Hinsichtlich eines dieser beiden Fahrverbote war dem Betroffenen Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Er sollte also mit der Vollstreckung des Fahrverbots erst spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnen müssen. Hinsichtlich des im zweiten Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots war ihm ein solcher Aufschub hingegen nicht gewährt worden.

Das Amtsgericht hatte nun zu entscheiden, ob es der Betroffene in solchen sogenannten Mischfällen durch die koordinierte Rücknahme der Rechtsmittel in der Hand haben soll, einen Parallelvollzug herbeizuführen, und sich gewissermaßen selbst einen von zwei Monaten Fahrverbot zu ersparen. Das Gericht sah keine gesetzlichen Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sprechen. Nur für den Fall, dass beide Fahrverbote mit Vollstreckungsaufschub angeordnet worden wären, hätte der Fall nach Auffassung des Gerichts anders bewertet werden müssen.

Für den Betroffenen ein befriedigender Ausgang des Verfahrens. Ob sich aber die Auffassung des Gerichts auf Dauer durchsetzen wird, ist fraglich. Denn Fälle, in denen für mehrere Fahrverbote innerhalb von zwei Jahren Vollstreckungsaufschübe gewährt werden, sollte es ja schon nach Gesetzeslage gar nicht geben. Die Sache bleibt kompliziert. Wer in solchen Fällen nicht die Orientierung verlieren will, braucht mit Sicherheit einen auf solche Rechtsfragen spezialisierten Experten.