Edward sagt, ihn wundert es nicht.
/in RECHT allgemein, RECHT nah und fern /von Michael RudnickiNiemand lässt sich gern verurteilen. Schon gar nicht in einer Strafsache; womöglich sogar zu einer Freiheitsstrafe. Und selbst wenn lediglich eine Geldstrafe droht, sollte ein Schuldspruch vermieden werden. Schon wegen der Eintragungen in diverse Register, die den davon Betroffenen dann jahrelang belasten. Aber die Karten sind nicht immer so verteilt, um aufs Ganze zu gehen und einen Freispruch erringen zu können. Dann kann auch eine bescheidenere Lösung sehr verlockend sein.
Zum Beispiel eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. Immerhin wird eine solche Einstellung nicht im Bundeszentralregister (BZR) oder im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. So entgeht der Beschuldigte dem Risiko, dass jemand von dem Verfahren erfährt, der besser nicht wissen sollte, das da mal was war. Sollte man jedenfalls meinen.
Und das meinte auch einer meiner Mandanten, der mir jüngst anlässlich eines Besuchs in meiner Kanzlei arg verwundert davon berichtete, dass ihm völlig unerwartet die Einreise in die USA versagt wird. Eine ihn überraschende Entwicklung. Bislang hatte es für ihn nie Schwierigkeiten gegeben, wenn er seinen in den Staaten lebenden Sohn besuchen wollte. Was hatte sich geändert?
Woran mein Mandant und ich mich spontan erinnerten, war ein Strafverfahren. Nach einem gänzlich unspektakulären Verkehrsunfall hatten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Alkoholgeruch in der Atemluft meines Mandanten wahrgenommen. Die daraufhin entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille enthalten. Für sich genommen absolut kein Grund, sich Sorgen um strafrechtliche Konsequenzen dieses kleinen Verkehrsunfalls zu machen. Es ist jedoch schon seit einigen Jahren gängige Praxis, das entnommene Venenblut nicht ausschließlich auf Alkohol sondern auch auf die Wirkstoffe und Abbauprodukte von verbotenen Substanzen zu untersuchen. In der Blutprobe meines Mandanten waren neben der geringen Menge an Alkohol auch die Wirkstoffe und Abbauprodukte von Kokain und Cannabis nachzuweisen.
Mein Mandant wurde angeklagt, unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Ein gleich lautender Schuldspruch durch das zuständige Amtsgericht Tiergarten hätte neben der Geldstrafe auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge gehabt. Und davon hätte ganz sicher die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis erlangt. Bevor meinem Mandanten jemals wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre, hätte er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) über sich ergehen lassen müssen. Das alles war nur zu vermeiden, wenn es gelingen würde, eine Verurteilung zu verhindern.
Die von mir mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft ausgehandelte Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages (§ 153 a Abs. 2 StPO) war deshalb das Beste, was meinem Mandanten passieren konnte. Keine Strafe, keine Entziehung der Fahrerlaubnis, keine MPU und keine Eintragung in ein Register. Lediglich im Register der Staatsanwaltschaft würde ein Hinweis darauf verbleiben, dass es das Verfahren mal gegeben hatte. Aber auf dieses Register wird nicht zugegriffen, wenn polizeiliche Führungszeugnisse ausgestellt werden. Bis auf die Justiz selbst, sollte also wohl niemand Kenntnis davon erlangen können, dass gegen meinen Mandanten mal ein Strafverfahren geführt wurde, in dem unter anderem der Konsum von Kokain eine Rolle gespielt hatte. Auch nicht US-amerikanische Behörden. Wie schon gesagt: Sollte man meinen.
Amtsgericht Andernach
/in RECHT nah und fern, RECHT so! /von Michael RudnickiWenn die Existenz eines Mandanten bedroht ist, muss der Verteidiger auch schon mal lange Wege auf sich nehmen. Zum Amtsgericht Andernach waren es sechshundert Kilometer. Weiterlesen
Amtsgericht Brandenburg a. H.
/in RECHT nah und fern, RECHT so! /von Michael RudnickiDie Staatsanwaltschaft Potsdam hat einen meiner Mandanten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Er soll nicht berechtigt gewesen sein, eine Fahrerlaubnis in Polen zu erwerben. Das Amtsgericht Brandenburg a. H. hat ihn freigesprochen.
Dass der Führerschein nach Ablauf einer gegen den Mandanten verhängten Sperrfrist ausgestellt worden war, stand außer Frage. Damit war eine der Voraussetzungen, unter denen deutsche Behörden eine in einem EU-Mitgliedsstaat erlangte Fahrerlaubnis anerkennen müssen, erfüllt. Die Staatsanwaltschaft stellte in Abrede, dass auch die zweite Voraussetzung erfüllt worden war. Mein Mandant die Fahrerlaubnis unter Verletzung des sogenannten Wohnortprinzips erlangt haben.
Ihren entsprechenden Verdacht stützte der Staatsanwalt ausschließlich auf Ermittlungsergebnissen seiner polnischen Kollegen. Die hatten wohl herausbekommen, dass die Fahrschule, bei der der Angeklagte sich angemeldet hatte, ihren Fahrschülern auch gleich noch eine Wohnung vermittelt hatte. In der wenige Quadratmeter großen Unterkunft sollen zeitgleich bis zu vierzig Personen gemeldet gewesen sein.
Ob aber auch mein Mandant unter derselben Adresse gemeldet war, wurde nicht ermittelt. Der Name der Fahrschule reichte aus, um Anklage zu erheben. Das Gericht wollte sich damit nicht zufrieden geben und sprach den Mandanten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei.
Amtsgericht Frankfurt/Oder
/in RECHT nah und fern, RECHT so! /von Michael RudnickiWer „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ (§25 Abs.1 StVG) eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass die Ordnungsbehörde nicht lediglich eine Geldbuße festsetzt, sondern zusätzlich ein Fahrverbot anordnet. Von der Anordnung eines so genannten Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt, die über die Unbequemlichkeit, die für jedermann mit der Verbüßung eines Fahrverbotes verbunden und vom Gesetzgeber so auch beabsichtigt ist, weit hinaus geht. Dann kommt eine Kompensation des Fahrverbots in Betracht.
Die Wirkung des Fahrverbots, dem durch die Oberlandesgerichte eine so genannte Denkzettelfunktion zukommt, soll in solchen Ausnahmesituationen durch die angemessene Erhöhung der Geldbuße erzielt werden. In der Praxis der Amtsgerichte wird dazu in aller Regel vorausgesetzt, dass der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist; sprich: In Flensburg keine Punkte hat.
Bezüglich meines Mandanten, den ich heute vor dem Amtsgericht Frankfurt/Oder zu verteidigen hatte, lagen in dem beim Kraftfahrtbundesamt geführten Verkehrszentralregister schon einige Eintragungen vor. Dennoch konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass mein Mandant aufgrund seiner beruflichen Situation zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist, und selbst die Anordnung auch nur eines einmonatigen Fahrverbots für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Mit elektronischem Kartenmaterial, diversen Kursbüchern des öffentlichen Nahverkehrs und den Dienstplänen des Arbeitgebers meines Mandanten ausgestattet ging es in die Hauptverhandlung. An deren Ende bestand kein Zweifel mehr daran, dass mein im Schichtbetrieb tätiger Mandant seine Arbeitsstelle nicht zu allen Schichtzeiten erreichen konnte, ohne selbst ein Kraftfahrzeug zu führen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder); Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)
Tage wie diese.
/in RECHT haberei, RECHT nah und fern, RECHT schön /von Michael RudnickiDas Oberlandesgericht Dresden hat seinen Sitz im Ständehaus direkt am Schloßplatz. Ein beeindruckendes Gebäude. An der Stelle des alten Plenarsaals befindet sich heute der Gerichtssaalkubus mit sieben Verhandlungssälen. In einem der Säle findet heute die auf meine Berufung hin durchzuführende mündliche Verhandlung statt.
Mit der Begründung, mein Mandant habe als faktischer Geschäftsführer einer in der Schweiz zugelassenen Aktiengesellschaft in Deutschland Betrug begangen, hat das Landgericht der Klage des Klägers Zahlung von Schadensersatz stattgegeben. Immerhin hat das Oberlandesgericht auf meine Berufungsbegründung hin mündliche Verhandlung anberaumt und nicht schon durch Beschluss die Berufung verworfen. Ein gutes Zeichen. Und dann kommt es für den Kläger ganz dicke.
Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein: So leicht, wie es sich das Landgericht mit dem von mir angegriffenen Urteil gemacht hat, geht es nicht. Schlimmer noch. Die Klage selbst ist schon unschlüssig. Der Klägervertreter wird unruhig, versucht seine Klage zu retten. Ohne Erfolg. Mit den Argumenten aus meinen Schriftsätzen hält der Vorsitzende entgegen. Ich kann mich beruhigt in meinem Sessel zurücklehnen und Bewunderung darüber empfinden, wie gut es den Architekten mit dem Umbau des ehrwürdigen Gebäudes 1996 bis 2001 gelungen ist, die nach dem Krieg erhaltene Bausubstanz mit modernen Stilmitteln zu verbinden.
Apropos „Krieg“; der gegnerische Anwalt sollte jetzt langsam kapitulieren. Ich würde mir bei diesem herrlichen Herbstwetter gern noch einen Spaziergang am Ufer der Elbe gönnen, bevor ich mich wieder auf den Weg nach Berlin mache.
Amtsgericht Parchim
/in RECHT allgemein, RECHT nah und fern, RECHT schön, RECHT so! /von Michael RudnickiWer in Notwehr eine Körperverletzung begeht, handelt nicht rechtswidrig und macht sich deswegen auch nicht strafbar. Notwehr ist nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) jene Handlung, die geeignet und erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen Dritten abzuwehren. Was in der Sprache des Gesetzgebers so einfach klingt, bereitet in der Praxis des Strafverteidigers häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Insbesondere dann, wenn die Angreifer gegenüber der Polizei ihre eigene schändliche Tat in Abrede stellen. Und ihrerseits behaupten, Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund geliefert zu haben. So geschehen einem meiner Mandanten in einer Discothek in MV.
Dieser sah sich unvermittelt von drei Streithähnen umringt, die ihm nicht nur schon bedrohlich nahe gekommen waren, sondern auch Hand angelegt hatten, um ihn niederzuringen. Ohne Erfolg. Beeindruckt von heftiger Gegenwehr nahmen die Angreifer nicht nur Abstand von ihrem Vorhaben sondern eben auch von meinem Mandanten. Bilanz auf Seiten der Angreifer: Ein gebrochenes Nasenbein. Nachdem dieses in einem nahe gelegenen Krankenhaus wieder in Form gebracht worden war, wurde vom Verletzten die örtliche Polizeiwache aufgesucht und Anzeige erstattet.
Gestern wurde über den gegen meinen Mandanten durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der Körperverletzung in strafgerichtlicher Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verhandelt. Während mein Mandant auf der Anklagebank Platz zu nehmen hatte, betraten seine Angreifer den Gerichtssaal als Zeugen und wurden vernommen. Wie es solche Beweislagen erfordern, sehr ausgiebig. Zu jedem Detail. Mochte es zunächst auch noch so bedeutungslos erscheinen. Und am Ende mit Erfolg: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde ohne jegliche Auflagen auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Amtsgericht Güstrow
/in RECHT nah und fern, RECHT schön, RECHT so! /von Michael RudnickiDie im Frühjahr vergangenen Jahres von meinem Mandanten auf der A19 gefahrene Geschwindigkeit war mit einem Lasermessgerät aus dem Hause VITRONIC, dem berüchtigten Poliscan speed, gemessen worden. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte die Ordnungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den schon deshalb Einspruch eingelegt werden musste, weil das Punktekonto meines Mandanten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides keine weitere Belastung vertagen hätte. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Ordnungsbehörde ergab einen interessanten Hinweis für die Verteidigung.
Auf dem sogenannten Tatfoto war nicht nur der PKW meines Mandanten abgebildet. Im rechten Fahrstreifen neben ihm befand sich zum Zeitpunkt der Messung – oder genauer gesagt: zum Zeitpunkt der Auslösung der Kamera – ein weiteres Fahrzeug. Nun wird das Poliscan speed von der Polizei und natürlich auch dem Hersteller unter anderem deshalb in höchsten Tönen gepriesen, weil es angeblich auch verlässliche Messergebnisse liefere, wenn sich weitere Fahrzeuge im Messbereich befinden würden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Messverfahren inzwischen als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt.
Es bedarf deshalb schon eines erheblichen argumentativen Bemühens, um einen Amtsrichter in so einer Bußgeldangelegenheit dazu zu bewegen, die Sache doch noch einmal überdenken. Gestern in Güstrow ist es mir wieder einmal gelungen. Immerhin war das Gericht schließlich bereit, die Geldbuße auf die Hälfte herab zu setzen. Der Punktestand meines Mandanten in Flensburg hatte sich im Laufe des Verfahrens bereits ebenfalls reduziert. Die Lage hat sich also wieder entspannt und die Fahrerlaubnis ist nicht mehr in Gefahr.
Amtsgericht Potsdam
/in RECHT allgemein, RECHT nah und fern, RECHT schön /von Michael RudnickiDer während des Ermittlungsverfahrens zuständige Haftrichter in Strafsachen ist beim Amtsgericht angesiedelt. Im Falle eines meiner Mandanten, gegen den die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren führt, ist das Amtsgericht Potsdam örtlich zuständig. Dort wurde heute auf meinen Antrag hin ein Haftprüfungstermin durchgeführt.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ließ sich der Haftrichter davon überzeugen, dass der junge Familienvater, der da in einem Vernehmungsraum des Gefangenengewahrsams des Amtsgericht Potsdam vor ihm saß, eine Haftverschonung ganz sicher nicht nutzen würde, um zu flüchten. Das Weihnachtsfest bei seiner Frau und seinen Kindern zu verbringen, ist der sehnlichste Wunsch des sich nun schon seit drei Monaten in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten. Gegen Meldeauflagen wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und konnte von mir so gleich in die Arme seiner Frau übergeben werden. Oh Du Fröhliche!
Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14467 Potsdam
N52 24.268 E13 03.201
Amtsgericht Neuruppin
/in RECHT nah und fern, RECHT schön, RECHT so! /von Michael RudnickiWegen des Vorwurfs, als Führerin ihres PKW auf der A24 verbotswidrig mit einem Handy telefoniert zu haben, war gegen meine Mandantin ein Bußgeldbescheid ergangen. Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) mit insgesamt fünfzehn Punkten hatten zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt. Meine Mandantin bestritt den Vorwurf. Weitere Punkte in Flensburg konnte sie sich auf gar keinen Fall leisten. Also musste gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die daraufhin durchzuführende Hauptverhandlung fand heute vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neuruppin statt.
Zunächst wurde das Video angeschaut, das mit einem Verkehrsüberwachungsgerät des Typs PROVIDA aufgezeichnet worden war. Die schlechte Qualität der Aufnahme ließ keine Erkenntnisse zu dem gegen meine Mandantin erhobenen Vorwurf zu. Von einem Mobiltelefon war nichts zu sehen. Also wurde der Polizeibeamte vernommen, der das Gerät bedient hatte. Von diesem Zeugen war auch nicht mehr zu erfahren. Unter welchen Voraussetzungen üblicherweise von ihm Anzeigen geschrieben werden, wusste er zu berichten. Aber an den konkreten Fall hatte er keinerlei konkrete Erinnerung mehr. Bei dieser dünnen Beweislage sah sich das Gericht veranlasst, meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu folgen. Also: Keine Geldbuße, keine Eintragung, keine Punkte.
Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin,
N52 55.633 E12 48.506
Amtsgericht Nauen
/in RECHT nah und fern, RECHT schön, RECHT so! /von Michael RudnickiMit einem Radarmessgerät des Typs Traffipax speedophot war die Geschwindigkeit meines Mandanten mit 72 km/h (abzüglich Toleranz) in einer kleinen Ortschaft im Brandenburgischen gemessen worden. Die Ordnungsbehörde erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid, mit welchem eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt wurde. Wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, hätte dies zur Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg geführt; bewertet mit 1 Punkt. Den konnte mein Mandant so gar nicht gebrauchen.
Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es heute zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nauen. In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Diese Zweifel gaben dem Gericht Anlass genug, die Geldstrafe zu reduzieren; nämlich auf 35,- € und damit unterhalb der Eintragungsgrenze. Also: Keine Punkte in Flensburg!
Amtsgericht Nauen, Paul-Jerchel-Str. 9, 14641 Nauen;
N52 36.224 E12 52.562
Amtsgericht Strausberg
/in RECHT nah und fern, RECHT schön, RECHT so! /von Michael RudnickiDie Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.
Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.
Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;
N52 34.871 E13 52.792
Amtsgericht Rathenow
/in RECHT nah und fern, RECHT schön, RECHT so! /von Michael RudnickiDer Mandant – Berufskraftfahrer – war innerorts mit 71 km/h geblitzt worden. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid, der gegen ihn erlassen worden war, hatte die Ordnungsbehörde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Rathenow abgegeben. Das Gericht wollte auf eine Hauptverhandlung verzichten und im Beschlusswege allein auf Grundlage des Akteninhalts entscheiden. Dem habe ich widersprochen. Aus gutem Grund.
Manche Umständen lassen sich erst in einer Hauptverhandlung richtig aufklären. So auch in diesem Fall. Die Befragung des Messbeamten ergab, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen erst wenige Tage zuvor aufgestellt worden war. Dieser Umstand konnte zugunsten des Betroffenen mildernd berücksichtigt werden. Mit dem Ergebnis, dass im Urteil auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es kann sich eben doch lohnen, sich auf den Weg zu machen.
Amtsgericht Rathenow, Bahnhofstraße 19, 14712 Rathenow;
N52 36.047 E12 21.161
Rechtsanwalt Michael Rudnicki
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RA Michael Rudnicki zählt für den FOCUS aufgrund einer im Auftrag des FOCUS u. a. unter Rechtsanwälten durchgeführten Umfrage zu DEN TOP-Anwälten in Deutschland. Er wird deshalb in der Anwaltsliste FOCUS-SPEZIAL 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 geführt.