Drei Bußgeldbescheide, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wurde, also insgesamt drei Monate Fahrverbot in nur einem Monat erledigen? Einmal für einen Monat den Führerschein abgeben und damit die Fahrverbote aus drei Bußgeldbescheiden vollstrecken? Geht das? Wenn man das Gesetz liest (§ 25 Abs. 2a S.2 StVG) mag man zweifeln. Doch das Amtsgericht Meißen meint, man sollte das Gesetz mal genauer lesen. Und dann geht das schon; die sogenannte Parallelvollstreckung.
Gegen den Betroffenen waren drei Bußgeldbescheide erlassen worden; einer im April, einer im August und einer im September. Mit jedem der drei Bußgeldbescheide wurde gegen ihn ein jeweils einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Und gegen jeden Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, so dass alle drei Verfahren zum örtlich zuständigen Amtsgericht Meißen gelangten. Dort wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung wurden alle drei Bußgeldbescheide zur selben Zeit rechtskräftig.
Den Antrag des Betroffen, alle drei Monate Fahrverbot auf einmal, also innerhalb eines Monats parallel zu vollstrecken, lehnte die Behörde, die die Bußgeldbescheide erlassen hatte, Kopf schüttelnd ab. „Wo kommen wir denn da hin?“ Das daraufhin erneut zur Entscheidung angerufene Amtsgericht Meißen fragte sich stattdessen: „Wie kommen wir dahin?“ Und las das Gesetz und die seither zur Frage der Vollstreckungsreihenfolge bei Fahrverboten ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte noch einmal ganz genau. Und kam zu folgendem Ergebnis:
„Die Fahrverbote aus den drei Bußgeldbescheiden sind nebeneinander, das heißt parallel zu vollstrecken. Ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung strittig. In diversen veröffentlichen Entscheidungen wurde auf alle möglichen und nur denkbaren Varianten der Nacheinander- oder Parallelvollstreckung erkannt. Nach hiesiger Auffassung sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen, zum Beispiel in verbundenen Verfahren, parallel rechtskräftig werden, auch parallel zu vollstrecken. Dies gilt – wie hier – auch dann, wenn dem Betroffenen jeweils (…) die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG steht dem nicht entgegen, denn er meint diese Fälle nicht. Bereits der Wortlaut ist auf den vorliegenden Fall unpassend. Gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG sind die Fahrverbotsfristen nacheinander, und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Diese Formulierung setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasst somit nicht Fälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig, das heißt an einem Tag, rechtskräftig werden.“