Beiträge

Existenzgefährdung durch Fahrverbot

Innerorts 31 km/h zuviel, 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft drüber. Oder der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß; also bereits  länger als eine Sekunde rot. Diese und so manch andere Verkehrsverstöße sind es, die in aller Regel nicht nur eine Geldbuße sondern auch ein Fahrverbot nach sich ziehen. Deshalb ist auch vom Regelfahrverbot die Rede. Keine Regel ohne Ausnahme. Aber wer kann sich darauf berufen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat sich erst jüngst zum wiederholten Male zu dieser Frage geäußert. Zu erwartende Nachteile in Gestalt erheblicher Erwerbs- oder Gewinneinbußen sollen für die Annahme einer Ausnahme nicht reichen. Die Auswirkungen der Vollstreckung eines Fahrverbots müssen schon zur Existenzgefährdung führen.

Soll also die Verteidigung gegen ein drohendes Fahrverbot unter Inanspruchnahme des Übermaßverbots erfolgreich sein, muss der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt mehr vortragen können, als nur die Erwartung, dass ein finanzieller Verlust droht.

OLG Frankfurt a.M. empfiehlt Drogenberater

Wer unter der Wirkung eines Rauschmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss zumindest mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- € und der Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat rechnen. Aber wie und vor allem wie lange wirken Rauschmittel?

Die Frage ist nicht so ohne Weiteres verlässlich zu beantworten. Und wird von einem Strafrichter auch gar nicht erst erwartet. Deshalb ist § 24 a Abs. 2 StVG auch dahin gehend auszulegen, dass ein Kfz bereits als unter der Wirkung eines Rauschmittels geführt gilt, wenn der aktive Wirkstoff einer der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgelisteten Drogen im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann. Wird die von der sogenannten Grenzwertekommission definierte Nachweisgrenze erreicht, soll eine Beeinträchtigung grundsätzlich als möglich erscheinen. Aber allein der objektive Befund des Nachweises einer bestimmten Konzentration an Rauschmitteln im Blut reicht für sich genommen noch nicht für einen Schuldspruch wegen einer Drogenfahrt.

Dem Betroffenen muss darüber hinaus der Vorwurf zu machen sein, wenigstens fahrlässig gehandelt zu haben. Damit ist nicht gemeint, dass die Drogen gewissermaßen versehentlich eingenommen wurden. Es geht vielmehr um die Frage, ob dem Drogenkonsumenten zum Zeitpunkt der Fahrt bewusst ist oder von ihm hätte zumindest erkannt werden müssen, dass die Wirkung andauert. Da es nun aber für den Juristen gar nicht auf Anzeichen einer Wirkung ankommt, sondern allein die mit Erreichen des Grenzwertes gegebene bloße Möglichkeit der Drogenwirkung von Bedeutung ist, verhält sich nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. bereits der Fahrzeugführer schuldhaft, der sich nach Drogenkonsum ans Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sicher sein zu können, dass die Konzentration der aktiven Wirkstoffe unter die Nachweisgrenze gesunken ist. „So kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer, der verbotenerweise Drogen konsumiert hat, Kenntnis darüber verschaffen, wie lange deren Wirkung anhält.“ Wie darf man sich das wohl vorstellen?

Amtsgericht Frankfurt/Oder

Wer „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ (§25 Abs.1 StVG) eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass die Ordnungsbehörde nicht lediglich eine Geldbuße festsetzt, sondern zusätzlich ein Fahrverbot anordnet. Von der Anordnung eines so genannten Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt, die über die Unbequemlichkeit, die für jedermann mit der Verbüßung eines Fahrverbotes verbunden und vom Gesetzgeber so auch beabsichtigt ist, weit hinaus geht. Dann kommt eine Kompensation des Fahrverbots in Betracht.

Die Wirkung des Fahrverbots, dem durch die Oberlandesgerichte eine so genannte Denkzettelfunktion zukommt, soll in solchen Ausnahmesituationen durch die angemessene Erhöhung der Geldbuße erzielt werden. In der Praxis der Amtsgerichte wird dazu in aller Regel vorausgesetzt, dass der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist; sprich: In Flensburg keine Punkte hat.

Bezüglich meines Mandanten, den ich heute vor dem Amtsgericht Frankfurt/Oder zu verteidigen hatte, lagen in dem beim Kraftfahrtbundesamt geführten Verkehrszentralregister schon einige Eintragungen vor. Dennoch konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass mein Mandant aufgrund seiner beruflichen Situation zwingend auf seinen Führerschein angewiesen ist, und selbst die Anordnung auch nur eines einmonatigen Fahrverbots für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Mit elektronischem Kartenmaterial, diversen Kursbüchern des öffentlichen Nahverkehrs und den Dienstplänen des Arbeitgebers meines Mandanten ausgestattet ging es in die Hauptverhandlung. An deren Ende bestand kein Zweifel mehr daran, dass mein im Schichtbetrieb tätiger Mandant seine Arbeitsstelle nicht zu allen Schichtzeiten erreichen konnte, ohne selbst ein Kraftfahrzeug zu führen.

Amtsgericht Frankfurt (Oder); Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)

 

Das waren doch keine 150m?!

Stimmt, es waren lediglich 98m, die zwischen dem Radargerät und dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Verkehrszeichen lagen. Der Abstand hätte aber mindestens 150m betragen müssen. So sehen es die in den Bundesländern geltenden Verkehrsüberwachungserlasse vor. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen die eine Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamte diesen Mindestabstand unterschreiten.

Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn die Strecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen angeordnet ist, weniger als 300m misst, und schon deshalb die Einhaltung der für die Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr aufgestellten Regeln nicht zulässt. Ein Richter, der wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße verhängt und womöglich ein Fahrverbot anordnet, obwohl die Messbeamten besagte Regel verletzt haben, muss sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob ein begründeter Ausnahmefall vorlag.

Fehlt es im amtsgerichtlichen Urteil an Ausführungen dazu – vielleicht, weil das Gericht das Problem schlicht übersehen hat – ist das Urteil fehlerhaft und muss aufgehoben werden. So erst wieder jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart geschehen.

Keine Gefährdung – kein Fahrverbot!

Trotz eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn eine Gefährdung von Fußgängern und Querverkehr von vornherein ausgeschlossen war.

Eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist insbesondere dann auszuschließen, wenn diese zum Zeitpunkt des zu ahndenden Rotlichtverstoßes nicht in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich gelangen konnten. Dies ist typischerweise bei gesondert geregelten Abbiegespuren der Fall. Ein solcher Fall lag dem in der Rechtsbeschwerde zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vor:

„Der in der Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbotes liegende erhöhte Sanktionsrahmen bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht eröffnet, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung des Querverkehrs und insbesondere von Fußgängern von vornherein nicht kommen kann, weil diese deshalb zum Zeitpunkt des Rotlichtverstosses ebenfalls nicht in den geschützen Bereich der Kreuzung eindringen konnten, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren.“

Also: Nicht immer gleich jeden Bußgeldbescheid oder jedes amtsgerichtliche Urteil akzeptieren. Sonst kommt man ja nie in den Genuss einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde.

Fahrverbot kompensiert

Mein Mandant ist der für den deutschen Markt zuständige Vertriebsleiter eines chirurgische Geräte herstellenden amerikanischen Unternehmens. Zu Kliniken und Arztpraxen ist er mit dem Auto unterwegs. Kürzlich wurde er mit 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Also: Fahrverbot!

Sein Einkommen ist Umsatz abhängig. Jedenfalls nicht so hoch, dass er sich einen Chauffeur leisten könnte. Aber ohne Umsatz nur ein Einkommen, mit dem sich nicht auskommen lässt. Um über die Runden zu kommen, muss er fahren. Auf seinen Führerschein kann er nicht verzichten.

Muss er auch nicht. Zwar wurde die Geldbuße verdoppelt; aber dafür auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet. Der Mandant ist zufrieden, und ich hatte einen erfolgreichen Arbeitstag. So soll es sein!

Sind sie zu …, bist Du zu …!

Das Ergebnis einer Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft (AAK) kann durch Fremdsubstanzen, die sich während der Messung in der Mundhöhle befinden, beeinflusst werden. Insbesondere natürlich Alkohol und alkoholhaltige Genussmittel wie zum Beispiel Weinbrandbohnen verfälschen das Messergebnis. Aber auch Pastillen der Marke FISHERMAN’S FRIEND führen zu nicht völlig vernachlässigbaren Abweichungen.

So traf ein zum Bezirk des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gehörendes Amtsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen die Feststellung, dass der nicht länger als zehn Minuten vor Durchführung der AAK-Messung zurück liegende Konsum von besagten Bonbons zu – wenn auch minimalen – Abweichungen führen könne. Aber auch minimale Messfehler können sich auswirken; nämlich immer dann, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l bei der AAK-Messung (entspr. 0,5 Promille BAK) nur knapp überschritten wurde. Immerhin geht es in solchen Fällen neben einer Geldbuße auch stets um ein Fahrverbot.

 

Grundsätzlich ja, aber …

Auch das Amtsgericht Bremen hatte sich in diesem Jahr mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote aus verschiedenen Bußgeldbescheiden nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat. Mit gewissen Einschränkungen erklärt auch das AG der Hansestadt den Parallelvollzug zur Regel.

In dem durch das AG Bremen entschiedenen Fall waren gegen den Betroffenen zwei Bußgeldbescheide ergangen, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Hinsichtlich eines dieser beiden Fahrverbote war dem Betroffenen Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Er sollte also mit der Vollstreckung des Fahrverbots erst spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnen müssen. Hinsichtlich des im zweiten Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots war ihm ein solcher Aufschub hingegen nicht gewährt worden.

Das Amtsgericht hatte nun zu entscheiden, ob es der Betroffene in solchen sogenannten Mischfällen durch die koordinierte Rücknahme der Rechtsmittel in der Hand haben soll, einen Parallelvollzug herbeizuführen, und sich gewissermaßen selbst einen von zwei Monaten Fahrverbot zu ersparen. Das Gericht sah keine gesetzlichen Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensweise sprechen. Nur für den Fall, dass beide Fahrverbote mit Vollstreckungsaufschub angeordnet worden wären, hätte der Fall nach Auffassung des Gerichts anders bewertet werden müssen.

Für den Betroffenen ein befriedigender Ausgang des Verfahrens. Ob sich aber die Auffassung des Gerichts auf Dauer durchsetzen wird, ist fraglich. Denn Fälle, in denen für mehrere Fahrverbote innerhalb von zwei Jahren Vollstreckungsaufschübe gewährt werden, sollte es ja schon nach Gesetzeslage gar nicht geben. Die Sache bleibt kompliziert. Wer in solchen Fällen nicht die Orientierung verlieren will, braucht mit Sicherheit einen auf solche Rechtsfragen spezialisierten Experten.

Aus Drei mach Eins

Drei Bußgeldbescheide, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wurde, also insgesamt drei Monate Fahrverbot in nur einem Monat erledigen? Einmal für einen Monat den Führerschein abgeben und damit die Fahrverbote aus drei Bußgeldbescheiden vollstrecken? Geht das? Wenn man das Gesetz liest (§ 25 Abs. 2a S.2 StVG) mag man zweifeln. Doch das Amtsgericht Meißen meint, man sollte das Gesetz mal genauer lesen. Und dann geht das schon; die sogenannte Parallelvollstreckung.

Gegen den Betroffenen waren drei Bußgeldbescheide erlassen worden; einer im April, einer im August und einer im September. Mit jedem der drei Bußgeldbescheide wurde gegen ihn ein jeweils einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Und gegen jeden Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, so dass alle drei Verfahren zum örtlich zuständigen Amtsgericht Meißen gelangten. Dort wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung wurden alle drei Bußgeldbescheide zur selben Zeit rechtskräftig.

Den Antrag des Betroffen, alle drei Monate Fahrverbot auf einmal, also innerhalb eines Monats parallel zu vollstrecken, lehnte die Behörde, die die Bußgeldbescheide erlassen hatte, Kopf schüttelnd ab. „Wo kommen wir denn da hin?“ Das daraufhin erneut zur Entscheidung angerufene Amtsgericht Meißen fragte sich stattdessen: „Wie kommen wir dahin?“ Und las das Gesetz und die seither zur Frage der Vollstreckungsreihenfolge bei Fahrverboten ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte noch einmal ganz genau. Und kam zu folgendem Ergebnis:

„Die Fahrverbote aus den drei Bußgeldbescheiden sind nebeneinander, das heißt parallel zu vollstrecken. Ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung strittig. In diversen veröffentlichen Entscheidungen wurde auf alle möglichen und nur denkbaren Varianten der Nacheinander- oder Parallelvollstreckung erkannt. Nach hiesiger Auffassung sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen, zum Beispiel in verbundenen Verfahren, parallel rechtskräftig werden, auch parallel zu vollstrecken. Dies gilt – wie hier – auch dann, wenn dem Betroffenen jeweils (…) die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG steht dem nicht entgegen, denn er meint diese Fälle nicht. Bereits der Wortlaut ist auf den vorliegenden Fall unpassend. Gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG sind die Fahrverbotsfristen nacheinander, und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Diese Formulierung setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasst somit nicht Fälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig, das heißt an einem Tag, rechtskräftig werden.“

Amtsgericht Strausberg

Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.

Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.

Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;

N52 34.871 E13 52.792


Amtsgericht Rathenow

Der Mandant – Berufskraftfahrer – war innerorts mit 71 km/h geblitzt worden. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid, der gegen ihn erlassen worden war, hatte die Ordnungsbehörde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Rathenow abgegeben. Das Gericht wollte auf eine Hauptverhandlung verzichten und im Beschlusswege allein auf Grundlage des Akteninhalts entscheiden. Dem habe ich widersprochen. Aus gutem Grund.

Manche Umständen lassen sich erst in einer Hauptverhandlung richtig aufklären. So auch in diesem Fall. Die Befragung des Messbeamten ergab, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen erst wenige Tage zuvor aufgestellt worden war. Dieser Umstand konnte zugunsten des Betroffenen mildernd berücksichtigt werden. Mit dem Ergebnis, dass im Urteil auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es kann sich eben doch lohnen, sich auf den Weg zu machen.

Amtsgericht Rathenow, Bahnhofstraße 19, 14712 Rathenow;

N52 36.047 E12 21.161

Na bitte, geht doch!

Am Mittwoch früh um halb acht klingelt mein Notruftelefon. Einer meiner Mandanten berichtet aufgeregt, dass ein Polizeibeamter vor seiner Haustür steht und die Herausgabe seines Führerscheins fordert. Ein Fahrverbot soll vollstreckt werden. Ich beruhige den Mandanten und will den Polizeibeamten sprechen, um ihn darüber aufzuklären, dass seine Maßnahme rechtswidrig ist. Der will gar nicht erst mit mir reden. So kann man sich der richtigen Erkenntnis auch entziehen. Also  rasch in die Kanzlei und ein Schreiben an die Ordnungsbehörde raus, die im Wege der Amtshilfe den Beamten des Polizeipräsidium Potsdam losgeschickt hat, ihre Beschlagnahmeanordnung zu vollziehen.

So wird die Behörde aufgeklärt: Die Anordnung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Denn der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot angeordnet wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen wurde von mir nämlich fristgerecht Einspruch eingelegt. Dass der Mandant bereits die Geldbuße gezahlt hat, ändert daran nichts. Also ist der Führerschein sofort wieder herauszugeben. Der Behörde setze ich eine Frist von zwei Stunden. Für den Fall, dass die nicht eingehalten wird, kündige ich für meinen Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Taxifahren ist nicht ganz billig.

Kurz vor Ablauf der Frist meldet sich eine Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde. Ich möge doch bitte noch etwas Geduld haben. Die Sache müsse dem Amtsleiter vorgelegt werden. Und der komme erst in einer Stunde. Nach Ablauf der verlängerten Frist meldet sich nun der Amtsleiter. Drückt sein Bedauern aus. Was die Sachbearbeiterin da gemacht habe, verstehe er auch nicht. Selbstverständlich werde er die Polizeidienststelle, bei der der Führerschein meines Mandanten derzeit liege, sofort anweisen, diesen an meinen Mandanten herauszugeben. Und dann wolle sie – die Behörde – den Vorgang, wie vom Gesetz vorgesehen, zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ich kläre ein weiteres mal auf. Nunmehr darüber, dass hinsichtlich des mit dem Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Abgabe an die StA kann sich die Ordnungsbehörde also getrost sparen. Mein Gesprächspartner sagt Prüfung zu und wir beenden das Gespräch, ohne zu versäumen, uns gegenseitig einen angenehmen Buß- und Bettag zu wünschen. Heute nun dieses Schreiben in der Post.

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides wegen Drogenfahrt

Wer unter der Wirkung berauschender Mittel wie beispielsweise Cannabis oder Kokain im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG, die nach der Bußgeldkataklog-Verordnung mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet werden kann. Formelle Voraussetzung für eine solche Sanktion ist, dass der Bußgeldbescheid, mit dem die Geldbuße verhängt und das Fahrverbot angeordnet werden, wirksam ist. Daran kann es aus verschiedenen Gründen fehlen.

Gelegentlich übersehen Ordnungsbehörden, die Bußgeldbescheide erlassen, elementare Voraussetzungen für deren Wirksamkeit. Eine dieser Voraussetzungen ist die hinreichende Konkretisierung der Tat. Die Konkretisierung hat sich naturgemäß am abstrakten Vorwurf des Wortlautes des gesetzlichen Tatbestandes zu orientieren. Aber das Gesetz genau zu lesen, bereitet dem ein oder anderen Behördenvertreter wohl doch ungeahnte Schwierigkeiten.

Im § 24 a Abs. 2 StVG ist ausdrücklich von „Wirkung“ die Rede. Da bekanntermaßen die Wirkung von Drogen erst durch bzw. ab bestimmten Konsummengen erreicht wird, reicht es für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides nicht aus, wenn es darin lediglich heißt: „… Sie führten ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung des berauschenden Mittels …“, ohne dass nicht auch noch die festgestellte Wirkstoffkonzentration mitgeteilt wird.

Kredit für den Chauffeur

Man kann sich schon manchmal den Kopf schüttelnd fragen: In welcher Welt leben die eigentlich? Soweit es die Richter betrifft, die für jene Entscheidung verantwortlich zeichnen, die Anlass zu dieser Frage gibt: In der Stadt der Banker; in Frankfurt am Main. Ist damit schon erklärt, wie man auf solche Ideen kommen kann?

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin haben die Richter des zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. das Urteil eines Amtsrichters aufgehoben, der von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hatte. Das erstinstanzliche Urteil hatte das Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene aus beruflichen Gründen unbedingt auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Das macht doch nichts, dachten sich die OLG-Richter. Einem Betroffenen sei unter anderem auch zuzumuten, einen Fahrer anzustellen. Und wie soll er den mit seinem durchschnittlichen Gehalt, mit dem er die Familie ernährt, bezahlen? Na dann muss eben ein Kredit aufgenommen werden,  urteilt das OLG Frankfurt/M.

Das ist schon eine schöne Welt,  in der die Richter des OLG Frankfurt a. Main leben. Eine Welt ohne Basel II, ohne Finanzkrise, mit Vollbeschäftigung und Banken, die gern mal kurzfristig aushelfen, selbst wenn der Dispo gerade bis zum Anschlag ausgereizt sein sollte.

Vermutlich ist es sogar noch sehr viel schöner. Der vom Fahrverbot Betroffene ruft in dieser Welt bestimmt seinen Arbeitgeber an und erklärt ihm, dass er einen Monat lang im Betrieb nicht einsetzbar ist, weil er gerade mal seinen Führerschein abgeben musste. Daraufhin wird ihm von seinem Chef angeboten, sich von diesem fahren zu lassen. Nach kurzem Nachdenken korrigiert sich der Arbeitgeber aber schnell. Ihm fällt auf, dass er die Arbeit seines Angestellten ja auch gleich selbst erledigen kann. So kommt es, dass der von einem Fahrverbot Betroffene von seinem Chef mit ermunternden Worten aufgefordert wird, einfach zu Hause zu bleiben und die Zeit des Fahrverbots zur Erholung zu nutzen. Und wenn er dann nach einem oder zwei Monaten Fahrverbot wieder seine Arbeit aufnimmt, wartet auch schon eine Gehaltserhöhung auf ihn. – Oh Frankfurt am Main, Du bist so wunderbar!

Anordnung eines Fahrverbots aufgehoben

Der Autofahrer hatte nicht bestritten, auf der BAB um 41 km/h schneller, als es erlaubt war, unterwegs gewesen zu sein. Gegen das mit Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot von einem Monat wehrte er sich mit der Begründung, er habe die Beschilderung übersehen, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt worden war. Für ein Absehen vom Regelfahrverbot sah das Amtsgericht keinen Grund. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg schon.

Das Amtsgericht hatte in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteil feststellen können, dass die die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen rechts und links der Fahrbahn gestanden hatten; aber wohl nur einmal bevor es blitzte. Unwiderlegt hatte sich der Betroffene dahin gehend eingelassen, sich während der Fahrt mit Insassen des von ihm geführten PKW unterhalten zu haben und dadurch beim Passieren der beidseitigen Beschilderung abgelenkt gewesen zu sein.

Das OLG hat in seiner auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers ergangenen Entscheidung dem Amtsgericht zwar insoweit zugestimmt, dass grundsätzlich zu erwarten sei, dass Verkehrszeichen beachtet werden. Und die Unaufmerksamkeit eines Fahrzeugführers diesen nicht grundsätzlich vor der Anordnung eines Fahrverbots schützen kann. Aber: Für die Feststellung einer groben Pflichtwidrigkeit kommt es in Fällen wie diesen nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sondern auf das Maß der Fehlleistung, die gerade darin bestand, der Beschilderung nicht die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.

Und weil das Amtsgericht dazu nun gerade gar keine Feststellungen getroffen hatte, wurde sein Urteil, mit dem es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot angeordnet hatte, aufgehoben.