Keine Gefährdung – kein Fahrverbot!

Trotz eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn eine Gefährdung von Fußgängern und Querverkehr von vornherein ausgeschlossen war.

Eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist insbesondere dann auszuschließen, wenn diese zum Zeitpunkt des zu ahndenden Rotlichtverstoßes nicht in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich gelangen konnten. Dies ist typischerweise bei gesondert geregelten Abbiegespuren der Fall. Ein solcher Fall lag dem in der Rechtsbeschwerde zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vor:

„Der in der Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbotes liegende erhöhte Sanktionsrahmen bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht eröffnet, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung des Querverkehrs und insbesondere von Fußgängern von vornherein nicht kommen kann, weil diese deshalb zum Zeitpunkt des Rotlichtverstosses ebenfalls nicht in den geschützen Bereich der Kreuzung eindringen konnten, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren.“

Also: Nicht immer gleich jeden Bußgeldbescheid oder jedes amtsgerichtliche Urteil akzeptieren. Sonst kommt man ja nie in den Genuss einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde.