Trotz regelmäßigen Konsums von Cannabis nicht ungeeignet zum Führen von KFZ

Der präzise Umgang mit der Sprache fördert die Verständigung; aber auch die richtige Anwendung des Rechts. Die richtige Auslegung von Gesetzen erfordert geradezu ein präzises Verständnis der im Gesetzeswortlaut verwendeten Begriffe. Zum Beispiel des Begriffs „regelmäßig“ in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV soll nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, wer „regelmäßig“ Cannabis konsumiert. Entspricht diese Formulierung tatsächlich dem Sinn des Gesetzes?

Wohl kaum. Denn dass sich der Konsum an einer vom Konsumenten aufgestellten Regel orientiert, sagt rein gar nichts über das Maß und den Umfang des Konsums und somit seine denkbaren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. „Regelmäßig“ ist eben nicht gleichbedeutend mit „oft“, „häufig“ oder gar „stets“. Wer alljährlich am Abend des 24. Dezember einen Joint raucht, um der Feier im Kreise der Familie noch mehr abgewinnen zu können, ist nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Norm als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auch an allen anderen 364 Tagen des Jahres zu behandeln, selbst wenn er am Heilig Abend gewohnheitsmäßig nicht einmal einen Fuß vor die Tür setzt.

Das kann so nicht richtig sein. Und das sieht auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfahlen so:

„Der Normzweck der Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV würde verfehlt, wenn man allein auf die Regelhaftigkeit des Konsums – ohne Berücksichtigung auch der Häufigkeit – abstellen wollte. Denn derjenige, der unter Einhaltung eines festen Zeitschemas, insgesamt aber selten Cannabis konsumiert, wird wahrscheinlich seine grundsätzliche Bereitschaft umsetzen können, Cannabiskonsum und Kraftfahren zu trennen. Es spricht sogar manches dafür, dass die Zuweisung fester Zeiten für den Konsum die konsequente Vermeidung von Kraftfahrten unter Cannabiseinfluss eher erleichtert. Das Risiko, dass der regelhaft aber selten Konsumierende ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt, obwohl er dieses für sich grundsätzlich ausgeschlossen hat, ist deutlich geringer als bei einem täglichen oder nahezu täglichen Konsumenten. Diese unterschiedlichen Konsumformen dürfen also nicht zu derselben Rechtsfolge führen.Im Ergebnis folgt daraus, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.“