Lieber ein paar Stunden sitzen als einen Monat laufen

Wird ein Führerscheininhaber wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, entzieht ihm das Gericht in der Regel auch die Fahrerlaubnis und spricht gemäß § 69 a StGB eine so genannte Sperrfrist aus, innerhalb derer es der Fahrerlaubnisbehörde untersagt ist, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Sperre nicht weniger als drei Monate dauern soll. In gewichtigen Ausnahmefällen aber kann die Sperre sogar für immer angeordnet werden. Ansonsten liegt die gesetzliche Höchstfrist bei fünf Jahren. Selbst wenn ein solches Urteil rechtskräftig wird, ist damit noch nicht das letzte Wort in Sachen Führerschein gesprochen.

Jedenfalls dann nicht, wenn man die immerhin aus sieben Absätzen bestehende Strafrechtsnorm vollständig kennt und die Chancen zu nutzen weiß, die sie auch zu bieten hat. Die Dauer der Sperrfrist soll das Gericht nämlich an der Zeit ausrichten, die es für erforderlich hält, die „Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr“ zu bewirken.

Der Tatrichter stellt also im Zeitpunkt des Urteils eine Prognose an. Die Umstände, die er seiner Prognose zugrunde legt, können sich im Nachhinein ändern. Das Gesetz spricht davon, dass sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass „der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.“ In einem solchen Fall kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Erfurt eine Sperrfrist von ursprünglich sechs Monaten nachträglich um einen Monat verkürzt, nachdem der Verurteilte an einer verkehrspsychologischen Intervention teilgenommen hatte. Die Maßnahme erstreckte sich über drei jeweils 90 Minuten währende Einzelgespräche.