Messer im Kopf
Rechtsanwälte müssen sich fortbilden. So schreibt es die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Sind sie zugleich auch noch Fachanwälte, muss die Fortbildung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Ansonsten droht die Entziehung der Fachanwaltstitel. Doch diese Sanktion allein sollte es nicht sein, die den Rechtsanwalt motiviert, sich der fachlichen Unterweisung zu unterziehen. Denn in der Regel sind solche Fortbildungsveranstaltungen durchaus geeignet, den akademischen Horizont eines Praktikers zu erweitern.
In der Hoffnung, mich für ein Seminar entschieden zu haben, das solcher Erwartung gerecht wird, sitze ich heute in einem der Konferenzsäle eines Berliner Hotels und folge den Ausführungen des Dozenten Prof. Dr. Graf; seines Zeichens Richter am Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema: „Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Strafrecht und Strafverfahrensrecht 2015“.
Und ja, finanzieller und zeitlicher Aufwand, den solche Fortbildungsveranstaltungen ihren Teilnehmern abverlangen, scheinen sich auch heute mal wieder zu lohnen. So lässt der ebenso honorige wie humorige Dozent unter anderem wissen:
- „Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Eisicht zur Folge hat, …“
- „Mit 4,5 cm Klingenlänge kann ich schon eine Menge anfangen. Also wenn man es zum Beispiel ins Auge sticht. Nun gut, da ist man nicht gleich tot.“
- „Das Messer in den Kopf stecken, ganz unangenehm … das machen ja nur so bestimmte Tätergruppen.“
- „Auf den am Boden liegenden Kopf springen; das hat jetzt wieder abgenommen. Das scheint mal eine Weile so Mode gewesen zu sein.“
- „Wer eine solche Frau hat, kann sie eben nicht einfach totschlagen. Der muss sie schon ermorden.“
Die Ausbeute des Vormittags lässt mich dem Nachmittag mit Spannung entgegensehen.