Haste mal ’n Tagessatz?
„Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.“ So steht es im Gesetz. Genauer gesagt: Im Strafgesetzbuch (StGB). Die Höhe eines Tagessatzes entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen, das der Täter an einem Tag hat oder zumindest haben könnte. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind das höchstens dreißigtausend und mindestens ein Euro. Die Bestimmung der Höhe des einzelnen Tagessatzes innerhalb dieser weiten Spanne soll Gerechtigkeit gewährleisten.
Den Reichen soll die Geldstrafe ebenso schwer treffen wie den Armen. Einen Angeklagten, den man als arm bezeichnen kann, hatte das Amtsgericht Bad Kreuznach im vergangenen Jahr vor sich. Der wegen einer Beleidigung Angeklagte hatte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er über gar kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Wegen der Verfolgung einer anderen Straftat habe er sich auf der Flucht befunden. Deshalb ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nicht mal Sozialleistungen habe er beantragen können, ohne sich dem Risiko der Entdeckung und Festnahme auszusetzen.
Das Amtsgericht stützte sich auf den Wortlaut des Gesetzes, bei dem es nicht nur darum geht, wie hoch das Einkommen des Täters tatsächlich ist, sondern auch darum, wie hoch es sein könnte. Und so kam das Gericht auf 300,- € monatlich, die es an Sozialhilfe gegeben hätte, wenn der Angeklagte einen Antrag gestellt hätte. Also wurde die Höhe des einzelnen Tagessatze auf 10,- € festgesetzt. Dagegen beschwerte sich der Verurteilte beim Landgericht Bad Kreuznach und pochte darauf, dass ihm lediglich die geringen Einkünfte, die er mit Betteln erzielt habe, angerechnet werden dürfen. Das sah das Landgericht Bad Kreuznach auch so. Die fikitiven Sozialhilfeleistungen dürfen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden, wenn der Verzicht darauf, diese Einnahmen zu erzielen, billigenswert ist. Und wenn man sich auf der Flucht befinde, sei das so: „Die Entscheidung für ein Leben auf der Flucht, um dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zu entgehen, stellt ein billigenswertes Motiv für den Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Sozialleistungen dar, was die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 1,00 € rechtfertigt.“