Schützt die Polizeiuniform vor Verletzungen?
Wer fremde Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum verletzt, kann sich damit strafbar gemacht haben. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wird darüber entschieden, ob auf die Körperverletzung oder auf die Sachbeschädigung eine Strafe folgen soll. Im Falle der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wird dem sogenannten Strafanspruch des Staates Genüge getan. Der Verletzte mag seinerseits Genugtuung empfinden, wenn der Schädiger bestraft wird, der angerichtete Schaden wird damit nicht ausgeglichen. Ihren gegen den Täter bestehenden Anspruch auf Schadensersatz können Geschädigte direkt im Strafverfahren verfolgen. Dazu dient das sogenannte Adhäsionsverfahren. Das Strafgericht kann in solchen Verfahren auf entsprechenden Antrag hin Schadensersatz in Geld zusprechen. Dabei kann es sich auch um ein Schmerzensgeld beispielsweise wegen einer Beleidigung handeln. Es sei denn, bei der beleidigten Person handelt es sich um einen seinen Dienst verrichtenden Polizeibeamten.
Bei dem Rechtsgut, das durch eine Straftat Schaden genommen haben könnte, kann es sich auch um die Ehre einer Person handeln. Das Delikt, mit dem der Täter auf die Verletzung der Ehre des Tatopfers abzielt, ist die Beleidigung (§ 185 StGB). Der Gesetzeswortlaut ist denkbar knapp: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.“ Was eine Beleidigung ist, verrät das Gesetz nicht. Dies mag daran liegen, dass die Vorschrift seit den Zeiten des Reichsgerichts nahezu unverändert geblieben ist, und einst eine klare Vorstellung darüber existiert haben mag, was den Ehranspruch einer Person ausmacht. Oder aber der Reichsgesetzgeber verrichtete seine Arbeit noch in dem tiefen Vertrauen darauf, dass die Rechtsprechung den Begriff auszufüllen wisse. Und dies ist bis heute in einer unüberschaubaren Anzahl von Urteilen geschehen.
So auch jüngst wieder durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Bei dessen Entscheidung ging es zwar nicht in aller erster Linie um die Frage, ob es überhaupt zu einer Beleidigung gekommen war. Das stand außer Zweifel. „Wichser“ und „Assi“ hatte der Angeklagte geschimpft. Und deshalb war er wegen besagter Beleidigung durch das zuständige Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Darüberhinaus begehrte der von der Beleidigung Betroffene – ein Polizeibeamter – Schadensersatz in Gestalt von Schmerzensgeld. Seinem Adhäsionsantrag entsprach das Amtsgericht und verurteilte den Angeklagten neben der Geldstrafe zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Beleidigten.
Unter anderem auch dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Das OLG Stuttgart war in der Revison zuständig. Es ließ die Verurteilung zu einer Zahlung an den Adhäsionskläger entfallen. Und das mit einer interessanten Begründung. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Polizisten habe die Beleidigung nicht bewirkt. Denn mit seiner ehrverletzenden Äußerung habe der Täter nicht auf die Person des Beamten gezielt. Vielmehr sei der verbale Angriff auf die Eigenschaft des Beamten als Amtsträger gerichtet gewesen. Diese Annahme stützte das Gericht auf den Umstand, dass der Anlass für die Beleidigung eine Diensthandlung des Polizeibeamten war. Und diese habe für die Beleidigung „erkennbar eine Rolle“ gespielt.