Richter, Telefon!

In der Variante „Schiedsrichter, Telefon!“ ist der Hinweis auf ein angeblich entgegenzunehmendes Telefonat vom Fußball her bekannt. Schlechte Leistungen des Unparteiischen werden damit kommentiert. Seine Entscheidungen mögen als den Gegner begünstigend oder als mit dem Regelwerk nicht im Einklang stehend wahrgenommen werden. Jedenfalls sollte der Schiedsrichter keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Spiels nehmen können. In dieser Überzeugung geeinte Fans lassen dann schon mal vielstimmig den Ruf erklingen, der dem Referee dazu Anlass geben soll, das Spielfeld zu verlassen und sich anderen Verrichtungen zuzuwenden, nämlich dem Telefonieren. Aber wie bringt man als Verfahrensbeteiligter in einem Strafverfahren seinen Unmut über die Leistungen eines Richters zum Ausdruck? Richter, Telefon? Und wie sich verhalten, wenn er das längst tut? Telefonieren – während laufender Verhandlung.

Etwa wie eine Richterin des Landgerichts Frankfurt/Main, mit deren Verhalten sich der Bundesgerichtshof (BGH) vor wenigen Wochen zu befassen hatte. Diese hatte zwar kein Telefonat geführt aber immerhin doch Kurznachrichten entgegengenommen und beantwortet. Zur selben Zeit wurde vor der Strafkammer, der die Richterin angehört, ein Zeuge vernommen. Dabei ging es für die Angeklagten um Einiges. Sie wurden später zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Was sollten die Angeklagten und ihre Verteidiger von diesem Verhalten der Richterin halten? War sie womöglich an der Beweisaufnahme nicht interessiert? Hatte sie sich bereits ein abschließendes Bild von der Schuld der Angeklagten gemacht, noch bevor überhaupt alle Zeugen vernommen worden waren. Kam es der Richterin auf das, was die Vernehmung des Zeugen noch zu Tage fördern konnte, gar nicht an? Stand für sie das Urteil schon längst fest?

Besorgt darüber, dass die Richterin ihnen nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit begegnen würde, lehnten die Angeklagten die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch die Kollegen der abgelehnten Richterin zurückgewiesen. Die sei doch gar nicht richtig abgelenkt gewesen. Die Betreuung ihrer Kinder habe organisiert werden müssen. Das habe aber nur wenige Sekunden in Anspruch genommen. So hat sie es jedenfalls selbst dargestellt, während die Angeklagten und ihre Verteidiger von zehn Minuten sprachen. Die Richterin wurde nicht ausgewechselt und wirkte am Urteil gegen die Angeklagten mit.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Die Verteidigung begründete das Rechtsmittel unter anderem damit, dass die Richterin, die während der Hauptverhandlung ihren privaten Angelegenheiten nachgegangen war, zu recht abgelehnt worden ist. Sie hätte an der Urteilsfindung gar nicht mehr teilnehmen dürfen.

Das sah der BGH ganz genau so. Die Angeklagten durften erwarten, dass die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Richterin ihrer beruflichen Tätigkeit in Gestalt der Durchführung der Beweisaufnahme gilt. Darauf, ob ihre Aufmerksamkeit tatsächlich eingeschränkt war, kommt es ganz und gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Richterin zu erkennen gegeben hat, privaten Verrichtungen Vorrang vor ihren dienstlichen Pflichten einzuräumen. Dies ist mit der hinreichenden Zuwendung und Aufmerksamkeit für den Verhandlungsinhalt schlicht unvereinbar. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Ende gut alles gut? Ich meine nicht. Die Kammer, der die Richterin angehört, ist eine Jugendkammer. Es wurde in einer Jugendstrafsache verhandelt. Bei den Angeklagten handelt es sich um zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende. Das Jugendstrafrecht findet Anwendung. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. In Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche und Heranwachsende richten, wird häufig die Frage laut, ob mangelnde Achtung und mangelnder Respekt vor fremden Rechtsgütern die Begehung der Straftat begünstigt haben. Respekt und Achtung vor den Rechten der Anderen zu vermitteln, könnte Aufgabe eines Jugendstrafverfahrens sein. Mit einer Jugendrichterin, die sich stattdessen für die Angeklagten erkennbar mit ihrem Handy beschäftigt, dürfte diese Chance vertan sein.