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Kiffer reden sich regelmäßig um Kopf und Kragen.

Zu erkennen, dass man in eine Falle geraten ist, löst kein schönes Gefühl aus. Geradezu schauderlich wird die Vorstellung von der Gefangenschaft in einer Falle, deren Konstruktion den Fluchtreflex des in Gefangenschaft Geratenen ausnutzt. So wie die Schlinge, die sich bei dem Bemühen, den Hals aus ihr zu befreien, sich enger zusammenzieht. Die Wirkung dieser perfiden Konstruktion wird in der Regel viel zu spät durchschaut. So geht es nicht selten Erwerbern von Cannabis mit ihren ersten unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei. Anstatt zu schweigen, wird geredet. Und das dann häufig um Kopf und Kragen.

Seinen Ausgang nimmt das Drama häufig an einem der innerstädtischen Umschlagplätze für Drogen. Neben den Anbietern verbotener Rauschmittel liegen dort auch Polizeibeamte in Zivil in der Erwartung kaufwilliger Interessenten auf der Lauer. Denn anders, als man annehmen möchte, ist das Ermittlungs- und Verfolgungsinteresse der Polizei kaum auf die Anbieter und ihre Hintermänner und -frauen gerichtet. Die den Markt und die Händler in den Fokus nehmende Polizeiarbeit ist viel zu mühseelig und deshalb bei den Gesetzeshütern unbeliebt. Schnellen Erfolg hingegen verspricht es, den Konsumenten des Rauschgifts nachzustellen. Der nach dem Erwerb geringer Mengen von Drogen ergriffene Konsument ist häufig auf Anhieb sehr viel auskunftsbereiter als der im Umgang mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden erfahrene Straßenhändler.

Die Erfahrung lehrt: Je weicher die Droge, umso nachgiebiger ihr Konsument. Häufig sind es Konsumenten von Cannabis, die beim Anblick einer Polizeimarke jegliche Ruhe und Gelassenheit schwinden lassen. Nahezu panisch werden beschwichtigende Erklärungen zum eigenen Konsumverhalten gesucht und abgegeben. Dabei sollten gerade Angaben dazu gut überlegt und durchdacht sein. Nicht etwa deshalb, weil besagte Angaben für ein mögliches Strafverfahren von besonderer Bedeutung wären. Gefährlich wird es vielmehr für den Führerschein. Und dazu brauchen weder der Erwerb noch der Konsum von Marihuana oder Haschisch in irgendeinem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gestanden haben.

In puncto Fahrerlaubnis ist Cannabis gegenüber allen anderen illegalen Drogen privilegiert. Ob LSD, Amphetamin, Kokain oder Heroin; allein der Konsum lässt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich und ohne Ausnahme entfallen. So schreibt es das Gesetz – die Fahreignungsverordnung (FeV) – vor. Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde davon, wird sie die Fahrerlaubnis gänzlich unabhängig davon entziehen, ob unter dem Einfluss des Rauschmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder auch nicht. Der Führerschein ist auf jeden Fall weg. Anders beim Konsum von Cannabis, bei dem die Fahreignungsverordnung (FeV) danach unterscheidet, ob der Fahrerlaubnisinhaber nur gelegentlich oder regelmäßig konsumiert. Wer Cannabis nur gelegentlich konsumiert, muss um seinen Führerschein nicht bangen, solange der Konsum und das Fahren strikt von einander getrennt werden. Wer sich niemals ans Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, wenn er gekifft hat bzw. der Wirkstoff THC im Blut noch nachweisbar ist (Nachweisgrenze bei 1,0 ng THC je Milliliter Blut), muss um seinen Führerschein nicht bangen, wenn er ab und zu mal zum Joint greift.

Wer aber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt nach der Fahreignungsverordnung (FeV) allein aufgrund der Regelmäßigkeit seines Konsums als ungeeignet. Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von solchem Konsumverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, muss dieser mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Umfang des Konsumverhaltens erlangt, sorgt ausgerechnet der Kiffer häufig selbst. Denn das vom ertappten Käufer der Droge empfundene Bedürfnis, sich gegenüber der Polizei als harmlosen kleinen Fisch darzustellen, den  zu verfolgen gar nicht lohnt, verleitet immer wieder zu Offenbarungen wie diesen:

„Ich kiffe ja nur an den Wochenenden. Wenn’s hoch kommt von Freitagabend an bis Sonntagnachmittag. Die Woche über eigentlich gar nicht.“ Oder: „Immer nur abends; also erst nach Feierabend. Und dann auch nur ein zwei Joints. Ich muss ja nächsten Morgen immer wieder früh raus.“ Das, was dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten signalisieren soll, dass hier doch ein für die Ermittlungsbehörden völlig unbedeutender Konsument von Kleinstmengen  vor ihm steht, ist ein Eingeständnis regelmäßigen Konsums. Mit der gesetzlichen Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln hat.

Nachweisbarkeit und Wirkung von Cannabis

„Merkst Du was? Ich spür‘ nichts.“ Begleitet von solchen und ähnlichen Bemerkungen soll schon so mancher Joint in viel Rauch um nichts aufgegangen sein. Die Ursachen dafür, dass die erwartete Wirkung ausblieb, können mannigfaltig sein. Bisweilen ist der Wirkstoffgehalt des Cannabis gering, ein anderes Mal die Dosierung bescheiden. Aber wie ist es mit dem Autofahren, wenn sich nach dem Konsum von Haschisch oder Marihuana keine Wirkung einstellt? Oder die Wirkung längst verflogen zu sein scheint?

Wer dazu das Gesetz befragt, stößt auf § 24a Abs.2 S. 1 u. 2 StVG. Kurz und bündig hat der Gesetzgeber seinen Willen in dieser Frage zum Ausdruck gebracht. Wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, handelt zumindest ordnungswidrig. Die Folgen können sein eine Geldbuße in Höhe von 500,- €, ein Monat Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die in der Regel von der Polizei informiert wird. Aber wann steht denn nun jemand im Sinne des Gesetzes unter der Wirkung von Cannabis? Dies soll objektiv der Fall sein, wenn der Wirkstoff des berauschenden Mittels – das Gesetz spricht von Substanz – im Blut nachgewiesen werden kann. Streng genommen geht es in erster Linie also nicht um die Wirkung der Droge sondern um deren Nachweisbarkeit. Die Grenze dafür liegt derzeit bei einem Nanogramm – also einem Milliardstel Gramm – Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut.

Man könnte also von einer gesetzlichen Beweisregelung sprechen, die da lautet: Ist Wirkstoff (noch) nachweisbar, wirkt der Stoff auch. Ganz gleich, ob der Konsument meint, eine Wirkung zu spüren oder auch nicht. Aber kann das richtig sein? War es nicht immer so, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nur und erst dann als solche geahndet werden kann, wenn sich der Tatverdächtige bewusst ist, Unrecht zu tun bzw. die Gefahr, die von seinem pflichtwidrigen Verhalten ausgeht, erkennt? Keine Sorge, das ist auch nach wie vor so. Sollte man jedenfalls meinen, wenn man das Gesetz befragt. Denn auch insofern ist § 24a StVG erfreulich eindeutig. Gemäß Absatz 3 besagter Norm muss der Nachweis erbracht sein, dass sich der Fahrzeugführer hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit nach dem Konsum eines Rauschmittels zumindest fahrlässig verhalten hat. Für den Konsumenten von Cannabis bedeutet dies, dass er sich solange nicht hinter das Steuer setzen darf, solange er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel noch nicht vollständig abgebaut hat.

Dem Oberlandesgericht (OLG) Bremen lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem es genau um diese Möglichkeit ging. Der Betroffene war in eine Verkehrskontrolle geraten. Die Entnahme von Venenblut wurde angeordnet. Die Blutprobe enthielt eine Konzentration an THC in Höhe von 1,0 ng/ml. Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- € festgesetzt wurde. Zusätzlich wurde ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, so dass es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kam. Dieses traf in seinem Urteil die Feststellung, dass der Konsum des Cannabis durch den Betroffenen etwa 24 Stunden vor Fahrtantritt erfolgt war. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde erhoben. Denn immerhin lag doch ein ganzer Tag zwischen dem Joint und der Fahrt. Und zum Zeitpunkt der Blutentnahme war das THC gerade noch so nachweisbar. Unter diesen Umständen hätte der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich bei Fahrtantritt immer noch THC in seinem Blut befindet?

Das OLG Bremen meint ja. Es hat entschieden, dass sich ein Konsument von Cannabis erst dann als Kraftfahrer in den Straßenverkehr begeben darf, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng THC je Milliliter Blutserum nicht zu erreichen. „Das erfordert ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt.“ So der amtliche Leitsatz der Entscheidung des OLG. Darauf, ob der Betroffene nach 24 Stunden bei sich selbst Anzeichen für Wirkung von Cannabis wahrnimmt, oder ob Dritte eine solche Wirkung bemerken, soll es nach Ansicht der OLG-Richter nicht ankommen.

„Merkst Du was?“; fragt doch heute kein Mensch mehr. Auch nicht das für Rechtsbeschwerden gegen Urteile des Amtsgericht Tiergarten von Berlin in Bußgeldsachen zuständige Kammergericht, das die gleiche Haltung in dieser Frage einnimmt.

Cannabis – keine Wirkung ohne Nachweis

Was im Blut nachgewiesen werden kann, wirkt auch. So die Logik des Gesetzgebers, wenn es um das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss geht.

Anders als bei Alkohol, für den Promillegrenzen gelten, ist bezogen auf Drogen bislang keine verlässliche Aussage dazu möglich, welche Konzentration des jeweiligen Wirkstoffs im Blut tatsächlich Einfluss auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Konsumenten hat. Es gilt daher ganz pauschal: Wenn der aktive Wirkstoff eines Rauschmittels nachweisbar ist, dann entfaltet es auch seine berauschende Wirkung und beeinträchtigt die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Es gilt jedoch, eine Einschränkung dieser pauschalen Bewertung zu beachten. Die sogenannte Nachweisgrenze muss erreicht sein. Die wird für die jeweiligen Drogen von der sogenannten Grenzwertekommission festgelegt. Bei THC beispielsweise, dem Wirkstoff des Cannabis, liegt die Nachweisgrenze bei 1,0 ng pro ml Blut. Wird diese Konzentration nachgewiesen, hilft alles Beteuern der eigenen Fitness nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Richter zu unterstellen, dass die Droge ihre Wirkung entfaltet hat.

Und umgekehrt? Laut Polizeibericht zeigt ein Fahrzeugführer alle typischen Anzeichen eines Drogenrausches. Aber die Konzentration sämtlicher in der Blutprobe gefundener Rauschgifte liegt deutlich unterhalb der jeweiligen sogenannten Nachweisgrenzen. Was soll jetzt maßgeblich sein? Die körperlichen und geistigen Ausfallerscheinungen, mit denen der Fahrzeugführer in der Polizeikontrolle aufgefallen ist, oder die lediglich geringe Konzentration eines Rauschmittels im Blut?

Das Oberlandesgericht Jena hatte sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren mit dieser Frage zu beschäftigen, entschied zu Gunsten des Betroffenen und sprach ihn frei. Denn Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze erscheinen nicht als geeignet, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Gänzlich unabhängig davon, welches Erscheinungsbild der Betroffene darbietet. Oder anders ausgedrückt: Es mag ja sein, dass der Betroffene durch seine erweiterten Pupillen aufgefallen ist. Aber dieser Umstand kann auch anderen Ursachen als einer Rauschmittelwirkung zugeschrieben werden.

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Besitz von Marihuana

Zwar spricht das Gesetz in Gestalt der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) von Konsum von Cannabis und nicht lediglich von dessen Besitz, wenn es um die Frage geht, ob vom Umgang mit bestimmten Drogen auf Mängel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann. Dennoch sind die Fahrerlaubnisbehörden dazu übergegangen, schon den Besitz von Marihuana oder Haschisch zum Anlass zu nehmen, an der Fahreignung zu zweifeln und deshalb medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) anzuordnen. Doch die Argumentation der Behörden kann entkräftet werden.

Eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung einer MPU allein wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis gibt es nicht. Es müssen schon weitere Tatsachen bekannt sein, die vermuten lassen, dass es sich eben doch nicht nur um gelegentlichen sondern um regelmäßigen Konsum von Cannabis handelt. Ein solches Verdachtsmoment (Indiez) soll nach Auffassung  mancher Fahrerlaubnisbehörden beispielsweise vorliegen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine Menge an Cannabis besitzt, die nicht mehr für einen nur gelegentlichen Konsum bestimmt zu sein scheint.

Über einen Zeitraum von zwei Monaten fünf Joints pro Woche werden als regelmäßiger Konsum bewertet. Bisweilen wird ein solches Konsumverhalten schon ab einer Menge von 9 g Mariuhana unterstellt. Solche Unterstellungen allein auf der Grundlage von gewagten Rechenoperationen sind zu widerlegen. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, über welchen Wirkstoffgehalt (THC) die festgestellte Besitzmenge verfügte. Und eine Regel, wonach pro Tag nur eine Konsumeinheit verbraucht wird, so dass eine Streckung der Menge über einen Zeitraum von zwei Monaten möglich ist, existiert auch nicht.

OVG HB f. MPU b. THC

Der gelegentliche Konsum von Cannabis rechtfertigt für sich genommen keine Zweifel an der Kraftfahreignung des Konsumenten. Mangelt es jedoch an der Fähigkeit, Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen sicher von einander zu trennen, droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat in einer jüngeren Entscheidung aus dem April dieses Jahres noch einmal klargestellt, dass in einem solchen Fall die Eignungszweifel grundsätzlich nur durch eine erfolgreiche MPU ausgeräumt werden können.

Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn es sich bei dem Konsumenten um den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe handelt, der bereits zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger nachweisen muss. Mit der Teilnahme an einem solchen, der spezifischen Anfängersituation Rechnung tragenden Aufbauseminar soll der Nachweis eines sogenannten Einstellungswandels nicht zu führen sein.