Alles eine Frage der Übung

Die Fähigkeit, das Unrecht eigenen Handelns zu erkennen und danach zu handeln, kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt sein oder gar völlig entfallen.

Dies kann in einem Strafverfahren dazu führen, dass eine auf einen Schuldvorwurf gestützte Strafe erheblich gemindert bzw. gar nicht mehr verhängt wird. Umstände, die sich derart auf den Ausgang eines Strafverfahrens auswirken können, sind beispielsweise krankhafte seelische Störungen.

Dazu gehören auch exogene Psychosen als Folge einer akuten Intoxikation durch Alkohol; also vorübergehende , durch Zufuhr von Alkohol ausgelöste Beeinträchtigungen der Hirntätigkeit.

Die Rede ist vom Alkoholrausch. Das berühmte Glas zuviel hat wohl fast jeder schon mal getrunken und später bereut; wenn nicht gar verflucht. Aber war damit schon ein Zustand erreicht, den Strafjuristen als Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit bezeichnen?

In der Rechtsprechung wurden dazu Richtwerte entwickelt. Als Faustregel gilt, dass ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,00 Promille das Vorliegen geminderter und ab 3,00 Promille gänzlich aufgehobener Schuldfähigkeit durch die Gerichte in Betracht zu ziehen sind. Aber einen allgemein und stets gültigen Erfahrungssatz, wonach bei Erreichen einer bestimmten Promillegrenze in jedem Falle Auswirkungen des Alkohols auf die Schuldfähigkeit anzunehmen sind, gibt es nicht.

Vielmehr werden die Auswirkungen der Trunkenheit auf das Einsichts- und Steuerungsvermögen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall anzuwendenden psychodiagnostischen Kriterien festgestellt; kurzum: Es geht um sogenannte körperliche und geistige Ausfallerscheinungen, die für eine Trunkenheit als typisch angesehen werden. Lallen, Schwanken, Torkeln sagen nach Auffassung der Obergerichte und des BGH mehr über den Grad einer Trunkenheit als im Labor ermittelte Promillewerte.

Doch auch damit ist nicht der Weisheit letzter Schluss gefunden. Denn es ist nach herrschendem medizinischen Kenntnisstand prinzipiell unmöglich, einem bestimmten BAK-Wert konkrete Verhaltensauffälligkeiten zuzuordnen. Mancher mag nach zwei Glas Wein seine Zunge nicht mehr unter Kontrolle haben; ein Anderer gerät nach einer Flasche Wodka nicht ins Wanken.

Gerade in Fällen wie dem letztgenannten, also bei Aufnahme größerer Alkoholmengen, kommt der Frage nach der Alkoholgewöhnung des Angeklagten größere Bedeutung zu. So in einem Fall, der dem BGH vor kurzem zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten vorlag. Den hatte das Landgericht München II zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,00 Promille hatte es dem Angeklagten nicht mal eine Minderung seiner Schuldfähigkeit zugestanden und demzufolge auch nicht die Strafe gemildert.

Das Landgericht hatte nämlich nicht nur Feststellungen zu planerischen Elementen und sinnvollen Reaktionen im Verhalten des Angeklagten sowie zu seinen detailscharfen Erinnerungen daran treffen können. Darüber hinaus war nach durchgeführter Beweisaufnahme zum allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten und der damit eingetretenen Alkoholgewöhnung festzustellen, dass er täglich sechs bis zehn Halbe Bier trank; an manchen Tagen auch schon mal bis zu vierzehn, ohne dass er in seiner Berufsausübung dadurch beeinträchtigt war. Der BGH hat die Münchner Richter bestätigt und die Revision verworfen.