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Sind sie zu …, bist Du zu …!

Das Ergebnis einer Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft (AAK) kann durch Fremdsubstanzen, die sich während der Messung in der Mundhöhle befinden, beeinflusst werden. Insbesondere natürlich Alkohol und alkoholhaltige Genussmittel wie zum Beispiel Weinbrandbohnen verfälschen das Messergebnis. Aber auch Pastillen der Marke FISHERMAN’S FRIEND führen zu nicht völlig vernachlässigbaren Abweichungen.

So traf ein zum Bezirk des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gehörendes Amtsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen die Feststellung, dass der nicht länger als zehn Minuten vor Durchführung der AAK-Messung zurück liegende Konsum von besagten Bonbons zu – wenn auch minimalen – Abweichungen führen könne. Aber auch minimale Messfehler können sich auswirken; nämlich immer dann, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l bei der AAK-Messung (entspr. 0,5 Promille BAK) nur knapp überschritten wurde. Immerhin geht es in solchen Fällen neben einer Geldbuße auch stets um ein Fahrverbot.

 

Weinen oder Lachen?

Fassungslosigkeit oder Erleichterung? Empörung oder Genugtuung? Fassungslosigkeit und Empörung darüber, dass ein Berliner Amtsrichter elementare Grundregeln des Prozessrechts missachtet, oder Erleichterung und Genugtung darüber, dass das Kammergericht das auf dieser Missachtung des Rechts beruhende Urteil aufgehoben hat?

Ungläubiges Staunen darüber, dass ein Richter die Anwendung der auf Verfassungsrecht beruhenden Verteidigungsrechte von Betroffenen und Angeklagten als lästige Ungehörigkeiten empfindet, oder Belustigung darüber, mit welcher Ungeschicklichkeit diese rechtsfeindliche Haltung in der schriftlichen Urteilsbegründung offenbart und damit belegt wird? Welche Empfindung beherrscht die Reaktion eines Strafverteidigers, wenn ein Urteil, mit dem die Verdoppelung der Regelbuße gegen seinen Mandanten unter anderem damit begründet wurde, der Betroffene habe mit seinem Schweigen in der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, die Aufklärung des Falles zu verhindern, in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird? Verärgerung darüber, dass Richter mit dieser Einstellung zu den Rechten von Betroffenen und Beschuldigten Recht sprechen, oder Erleichterung darüber, dass die Überprüfung durch das übergeordnete Kammergericht zur Wahrung des Rechts führte?

Zumindest ist die Freude nicht ungetrübt. Das Kammergericht vermag nur jene Urteile zu prüfen, die ihm zur Prüfung vorgelegt werden. In Bußgeldsachen erfolgt diese Vorlage zur Prüfung mit der Rechtsbeschwerde und bisweilen mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein ausgesprochen kompliziertes Rechtsmittel, das von Gesetzes wegen ausschließlich durch einen Anwalt begründet werden darf. Aber wie viele Bußgeldverfahren werden von den Betroffenen ohne Verteidiger geführt? Und wie viele Urteile werden gesprochen, die aufgehoben gehören?

Kredit für den Chauffeur

Man kann sich schon manchmal den Kopf schüttelnd fragen: In welcher Welt leben die eigentlich? Soweit es die Richter betrifft, die für jene Entscheidung verantwortlich zeichnen, die Anlass zu dieser Frage gibt: In der Stadt der Banker; in Frankfurt am Main. Ist damit schon erklärt, wie man auf solche Ideen kommen kann?

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin haben die Richter des zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. das Urteil eines Amtsrichters aufgehoben, der von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hatte. Das erstinstanzliche Urteil hatte das Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene aus beruflichen Gründen unbedingt auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Das macht doch nichts, dachten sich die OLG-Richter. Einem Betroffenen sei unter anderem auch zuzumuten, einen Fahrer anzustellen. Und wie soll er den mit seinem durchschnittlichen Gehalt, mit dem er die Familie ernährt, bezahlen? Na dann muss eben ein Kredit aufgenommen werden,  urteilt das OLG Frankfurt/M.

Das ist schon eine schöne Welt,  in der die Richter des OLG Frankfurt a. Main leben. Eine Welt ohne Basel II, ohne Finanzkrise, mit Vollbeschäftigung und Banken, die gern mal kurzfristig aushelfen, selbst wenn der Dispo gerade bis zum Anschlag ausgereizt sein sollte.

Vermutlich ist es sogar noch sehr viel schöner. Der vom Fahrverbot Betroffene ruft in dieser Welt bestimmt seinen Arbeitgeber an und erklärt ihm, dass er einen Monat lang im Betrieb nicht einsetzbar ist, weil er gerade mal seinen Führerschein abgeben musste. Daraufhin wird ihm von seinem Chef angeboten, sich von diesem fahren zu lassen. Nach kurzem Nachdenken korrigiert sich der Arbeitgeber aber schnell. Ihm fällt auf, dass er die Arbeit seines Angestellten ja auch gleich selbst erledigen kann. So kommt es, dass der von einem Fahrverbot Betroffene von seinem Chef mit ermunternden Worten aufgefordert wird, einfach zu Hause zu bleiben und die Zeit des Fahrverbots zur Erholung zu nutzen. Und wenn er dann nach einem oder zwei Monaten Fahrverbot wieder seine Arbeit aufnimmt, wartet auch schon eine Gehaltserhöhung auf ihn. – Oh Frankfurt am Main, Du bist so wunderbar!

Anordnung eines Fahrverbots aufgehoben

Der Autofahrer hatte nicht bestritten, auf der BAB um 41 km/h schneller, als es erlaubt war, unterwegs gewesen zu sein. Gegen das mit Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot von einem Monat wehrte er sich mit der Begründung, er habe die Beschilderung übersehen, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt worden war. Für ein Absehen vom Regelfahrverbot sah das Amtsgericht keinen Grund. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg schon.

Das Amtsgericht hatte in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteil feststellen können, dass die die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen rechts und links der Fahrbahn gestanden hatten; aber wohl nur einmal bevor es blitzte. Unwiderlegt hatte sich der Betroffene dahin gehend eingelassen, sich während der Fahrt mit Insassen des von ihm geführten PKW unterhalten zu haben und dadurch beim Passieren der beidseitigen Beschilderung abgelenkt gewesen zu sein.

Das OLG hat in seiner auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers ergangenen Entscheidung dem Amtsgericht zwar insoweit zugestimmt, dass grundsätzlich zu erwarten sei, dass Verkehrszeichen beachtet werden. Und die Unaufmerksamkeit eines Fahrzeugführers diesen nicht grundsätzlich vor der Anordnung eines Fahrverbots schützen kann. Aber: Für die Feststellung einer groben Pflichtwidrigkeit kommt es in Fällen wie diesen nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sondern auf das Maß der Fehlleistung, die gerade darin bestand, der Beschilderung nicht die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.

Und weil das Amtsgericht dazu nun gerade gar keine Feststellungen getroffen hatte, wurde sein Urteil, mit dem es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot angeordnet hatte, aufgehoben.