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LEIVTEC XV 3 – Toleranzabzug von 3 km/h reicht nicht immer.

In der vergangenen Woche war es mal wieder soweit. Am vierten sogenannten „Blitzermarathon“ beteiligten sich in der Bundesrepublik neun Bundesländer. Dabei kamen erneut die „üblichen Verdächtigen“ zum Einsatz; die sogenannten standardisierten Messverfahren. Es handelt sich dabei um Messverfahren, denen die Rechtsprechung so sehr vertraut, dass die damit gewonnenen Ergebnisse durch die Gerichte kaum noch überprüft werden. Um so wichtiger ist es, dass sich qualifizierte Verteidiger damit beschäftigen. 

Ohne gewissenhafte und sorgfältige anwaltliche Tätigkeit wäre es in einem vor kurzem beim Amtsgericht Zeits anhängigen Verfahren womöglich nicht aufgefallen, dass das zur Verbindung von Rechnereinheit und Bedieneinheit verwendete Kabel länger als drei Meter war. Das ist aber in der Gebrauchsanweisung des Herstellers, auf deren Grundlage die innerstaatliche Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt war, nicht vorgesehen. Die Angabe der Messbeamten im Messprotokoll, sie hätten das LEIVTEC XV 3 nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung bedient, war damit widerlegt.

Das Amtsgericht Zeits musste einräumen, was sonst immer wieder in Abrede gestellt wird; nämlich dass es womöglich doch auf die Länge ankommt. Im Falle des Kabels zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit des LEIVTEC XV 3 sollte länger jedenfalls nicht besser sein; ganz im Gegenteil. Das Gericht hat das Ergebnis der Messung zwar nicht gänzlich verworfen. Der übliche Toleranzabzug von 3 km/h sollte nach Auffassung des Gerichts aber nicht mehr ausreichen. Stattdessen nahm das Gericht einen Abzug von immerhin 16 km/h, was 20% der gemessenen Geschwindigkeit entspricht, vor.

Aus der Traum

Die Nachrichten, die uns im letzten Jahr aus Kaiserslautern erreichten, klangen viel versprechend. Wenn die genaue Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes nicht bekannt ist, sollen die damit erzielten Messergebnisse gerichtlich nicht zu verwerten sein.

So hatte es das Amtsgericht Kaiserlautern am 14.3.12 entschieden und einen Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Ganz unverhohlen hatte das Amtsgericht in den Urteilsgründen seinem Unmut darüber Luft gemacht, dass sich der Hersteller ESO des Einseitensensors ES 3.0 bislang weigert, den Ablauf der Messung zu offenbaren. Dadurch sei das Gericht daran gehindert, das Messergebnis und letztendlich den Vorwurf als solchen zu prüfen.

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das den Betroffenen freisprechende Urteil aufgehoben. Völlig ausreichend sei, dass das Prinzip der Messung bekannt ist. Zudem ist das Gerät durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen, und von den Obergerichten als sogenanntes standardisiertes Messverfahren allgemein anerkannt. Zweifel an der Zuverlässigkeit müssten daher schon anhand konkreter Anhaltspunkte formuliert werden. Allein die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise reiche nicht aus. Die sei den Gerichten ja auch sonst – etwa bei kriminaltechnischen oder rechtsmedizinischen Verfahren –  nicht bekannt.

Wer sich gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung sachgerecht verteidigen will, wird also auch künftig nicht darum herumkommen, einen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Strafrechts spezialisierten Fachanwalt zu beauftragen. Denn die Suche nach konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung erfordert einen fachlich geschulten Blick beim Umgang mit dem Inhalt der Ermittlungsakte.

Ein mal zwei macht sechs?

Sechs Punkte? Weil zweimal hintereinander geblitzt? In der Regel schon. Aber auf einer Fahrt? Kommt drauf an. Worauf?

Auf den unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang. Wie er sich beispielsweise bei einer Fahrt auf der A9 ergeben kann. Auf dem durch Thüringen verlaufenden Teilstück sind in dichter Folge Verkehrsüberwachungsanlagen installiert, mit denen die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung überwacht werden. Wer hier von einem Blitzer in den nächsten fährt, könnte während einer einzigen Fahrt sein Punktekonto in Flensburg so beträchtlich erhöhen, dass er am Ziel seiner Reise gewissermaßen ohne Fahrerlaubnis ankommt. Jedenfalls, wenn man die strenge Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugrunde legt, wonach in der Regel die einzelnen Verkehrsverstöße im Verhältnis der sogenannten Tatmehrheit zueinander stehen. Das heißt: Es liegen mehrere Taten vor, und jede wird mit entsprechender Sanktion nach dem Bußgeldkatalog geahndet.

Eine Ausnahme von dieser Regel hat jüngst das örtlich zuständige Amtsgericht Suhl angenommen. Im Fall eines Autofahrers, der innerhalb von zehn Kilometern mit nahezu gleich hoher Geschwindigkeit mehrmals geblitzt worden war, ging das Gericht von einem unmittelbaren zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen beiden Geschwindigkeitsverstößen aus. Eine diesen Zusammenhang auflösende Verkehrssituation konnte das Gericht im Nachhinein nicht feststellen.

Das waren doch keine 150m?!

Stimmt, es waren lediglich 98m, die zwischen dem Radargerät und dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Verkehrszeichen lagen. Der Abstand hätte aber mindestens 150m betragen müssen. So sehen es die in den Bundesländern geltenden Verkehrsüberwachungserlasse vor. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen die eine Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamte diesen Mindestabstand unterschreiten.

Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn die Strecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen angeordnet ist, weniger als 300m misst, und schon deshalb die Einhaltung der für die Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr aufgestellten Regeln nicht zulässt. Ein Richter, der wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße verhängt und womöglich ein Fahrverbot anordnet, obwohl die Messbeamten besagte Regel verletzt haben, muss sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob ein begründeter Ausnahmefall vorlag.

Fehlt es im amtsgerichtlichen Urteil an Ausführungen dazu – vielleicht, weil das Gericht das Problem schlicht übersehen hat – ist das Urteil fehlerhaft und muss aufgehoben werden. So erst wieder jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart geschehen.

Amtsgericht Lübben ausgebremst.

Das Amtsgericht Lübben hatte in jüngster Vergangenheit durch interessante Urteile auf sich aufmerksam gemacht. Es hatte Betroffene in Bußgeldverfahren freigesprochen, denen vorgeworfen worden war, die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Den Vorwürfen gemeinsam war, dass sie auf Geschwindigkeitsmessungen mit einem auf der Lichtschrankentechnik basierenden Einseitensensor des Typs eso ES 3.0 gestützt wurden. Das Amtsgericht Lübben sah die damit erzielten Messergebnisse als nicht verwertbar an, wenn entgegen der Gebrauchsanweisung des Herstellers auf den Tatfotos die Fotolinie nicht erkennbar war, und somit Zweifel daran angebracht waren, dass es sich bei dem abgebildeten Fahrzeug auch um das tatsächlich gemessene handelt.

Gegen die freisprechenden Urteile ist die Staatsanwaltschaft in die Rechsbeschwerde gegangen. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat nun jüngst eines dieser besagten Urteile aufgehoben. Die Oberrichter haben dem Amtsgericht zwar zugestanden, dass sich infolge des Fehlens der Fotolinie auf dem Tatfoto der Verdacht einer fehlerhaften Zuordnung aufdrängen durfte. Ein solcher Verdacht hätte  aber nicht gleich zum Freispruch führen dürfen. Er hätte dem Amtsgericht allerdings Anlass geben müssen, zunächst einmal das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage in Auftrag zu geben, ob das Messergebnis zumindest mit größeren Sicherheitsabschlägen verwertbar ist.

Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg stellt sich wieder einmal mehr im Leben die Frage, ob das Glas nun halb leer oder halb voll ist. Immerhin enthält die Beschlussbegründung doch einen für die Verteidigung in solchen Fällen bedeutsamen Hinweis: Wird der Verlauf der Fotolinie nicht dokumentiert, rechtfertigt dies Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung mit dem Einseitensensor, über die das Amtsgericht wiederum auch nicht ohne Weiteres hinweg gehen darf. Die berechtigten Zweifel können nur durch das Gutachten eines Sachverständigen ausgeräumt werden. Einem darauf abzielenden Beweisantrag des Verteidigers wird also unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in Zukunft nachzugehen sein.

Anordnung eines Fahrverbots aufgehoben

Der Autofahrer hatte nicht bestritten, auf der BAB um 41 km/h schneller, als es erlaubt war, unterwegs gewesen zu sein. Gegen das mit Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot von einem Monat wehrte er sich mit der Begründung, er habe die Beschilderung übersehen, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt worden war. Für ein Absehen vom Regelfahrverbot sah das Amtsgericht keinen Grund. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg schon.

Das Amtsgericht hatte in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteil feststellen können, dass die die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen rechts und links der Fahrbahn gestanden hatten; aber wohl nur einmal bevor es blitzte. Unwiderlegt hatte sich der Betroffene dahin gehend eingelassen, sich während der Fahrt mit Insassen des von ihm geführten PKW unterhalten zu haben und dadurch beim Passieren der beidseitigen Beschilderung abgelenkt gewesen zu sein.

Das OLG hat in seiner auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers ergangenen Entscheidung dem Amtsgericht zwar insoweit zugestimmt, dass grundsätzlich zu erwarten sei, dass Verkehrszeichen beachtet werden. Und die Unaufmerksamkeit eines Fahrzeugführers diesen nicht grundsätzlich vor der Anordnung eines Fahrverbots schützen kann. Aber: Für die Feststellung einer groben Pflichtwidrigkeit kommt es in Fällen wie diesen nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sondern auf das Maß der Fehlleistung, die gerade darin bestand, der Beschilderung nicht die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.

Und weil das Amtsgericht dazu nun gerade gar keine Feststellungen getroffen hatte, wurde sein Urteil, mit dem es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot angeordnet hatte, aufgehoben.