Nur mal anfassen.

Oder nur mal in der Hand halten. Sonst nichts weiter. Nichts weiter damit anstellen. Nicht reinsprechen. Nichts eingeben. Nichts tippen. Nichts drücken. Höchstens eine Taste. Und die auch nur einmal. Einmal kurz. Ohne hinzusehen. Wo sich die Taste mit dem roten Telefonhörer befindet, weiß man ja auch ohne langes Draufschauen.

Nur mal kurz „wegdrücken“. Weil man gerade nicht reden kann. Reden schon. Man darf nur gerade nicht telefonieren. Weil das beim Autofahren verboten ist. Jedenfalls ohne Freisprechanlage. Deshalb wird mal kurz „weggedrückt“. Das ist ja kein Telefonieren. Eher das Gegenteil davon.

Man kann ja noch nicht mal davon sprechen, dass ein Telefonat beendet werde. Dazu hätte es ja eins geben müssen. Hat es ja nicht. Der Anrufer ist ja ab- oder zurückgewiesen worden. Mit einem Druck des linken Daumens auf die Taste mit dem roten Telefonhörer. Das soll verboten sein? Dafür gibt es schon eine Geldbuße – Punkte noch dazu?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen. Und hat sie bejaht. Der Betroffene, der in erster Instanz wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons bei der Fahrt“ zu einer ins Verkehrszentralregister in Flensburg einzutragenden Geldbuße von 50 € verurteilt worden war, hatte mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass mit dem von ihm eingeräumten Verhalten der Tatbestand des § 23 Abs. 1a S.1 StVO gar nicht erfüllt sei. Denn besagte Norm untersage dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn es dafür erforderlich ist, das Handy aufzunehmen oder zu halten. Von Benutzen könne aber keine Rede sein, wenn ein Gespräch nicht angenommen sondern weggedrückt wird.

Das OLG Köln sah das anders. Zwar ist das bloße In-die-Hand-nehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1a S.1 StVO erfasst. Soweit konnten die Kölner Oberrichter den Betroffenen in seiner Rechtsauffassung bestätigen. Aber die Benutzung eines Handys im Sinne des Gesetzes beginnt nicht erst mit dem Führen eines Ferngesprächs. Vielmehr soll schon jede Handhabung der im Zusammenhang mit der Telekommunikation stehenden Funktionen des Geräts einer Benutzung desselben gleichstehen. Und zu besagten Funktionen gehöre eben auch das Abweisen von eingehenden Anrufen.

Aber wie sieht es dann mit Handhabungen aus, die nicht unter Ausnutzung der Funktionen des Handys vorgenommen werden? Wenn sich beispielsweise der stolze und ebenso pedantische Besitzer eines solchen Geräts nicht mit einer Verschmutzung des Disply, auf die er ausgerechnet während der Autofahrt aufmerksam geworden ist, abfinden will, und sogleich mit wischender Bewegung Hand anlegt. Oder käme es nach Auffassung des OLG Köln in einem solchen Fall darauf an, auf welchen Teilen des Mobiltelefons die Verschmutzung entdeckt wurde? Auf dem Gehäuse, der Tastatur oder dem Display. Und kommt es im Fall des Letztgenannten dann womöglich wieder darauf an, ob es sich womöglich um ein Gerät mit Touch-Screen handelt?