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Amtsgericht Strausberg

Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.

Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.

Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;

N52 34.871 E13 52.792


Von Messbeamten genötigt

Dass Polizeibeamte im Straßenverkehr schon mal Sonderrechte in Anspruch nehmen, ist bekannt. Dabei kann es sich durchaus auch um eine Abstandsunterschreitung während einer Verfolgungsfahrt handeln. Aber wie verhält es sich damit, wenn die Verfolgungsfahrt dazu dient, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs zu messen?

So geschehen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kulmbach. Der Betroffene befuhr mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h einen Streckenabschnitt der Autobahn, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt war. Dicht gefolgt mit einem Abstand von lediglich 30m von einem zivilen PKW der Autobahnpolizei. Von diesem fühlte sich der Betroffene genötigt und verteidigte sich im Ordunungswidrigkeitenverfahren mit der Einlassung, er sei nur deshalb so schnell gefahren, weil das hinter ihm fahrende Fahrzeug so dicht aufgefahren sei. Das Amtsgericht berücksichtigte diesen Umstand zugunsten des Betroffenen und reduzierte die mit Bußgeldbescheid gegen ihn verhängte Geldbuße. Dieses Entgegenkommen sei schon wegen des Verstoßes gegen Messrichtlinien zu rechtfertigen. Aber auch deshalb, weil die „normalen Umstände“, von denen der Bußgeldkatalog ausgeht, sicher nicht vorlagen, wenn sich der Führer des gemessenen Fahrzeugs nachvollziehbarerweise genötigt fühlen durfte.