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Amtsgericht Parchim

Wer in Notwehr eine Körperverletzung begeht, handelt nicht rechtswidrig und macht sich deswegen auch nicht strafbar. Notwehr ist nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) jene Handlung, die geeignet und erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen Dritten abzuwehren. Was in der Sprache des Gesetzgebers so einfach klingt, bereitet in der Praxis des Strafverteidigers häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Insbesondere dann, wenn die Angreifer  gegenüber der Polizei ihre eigene schändliche Tat in Abrede stellen. Und ihrerseits behaupten, Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund geliefert zu haben. So geschehen einem meiner Mandanten in einer Discothek in MV.

Dieser sah sich unvermittelt von drei Streithähnen umringt, die ihm nicht nur schon bedrohlich nahe gekommen waren, sondern auch Hand angelegt hatten, um ihn niederzuringen. Ohne Erfolg. Beeindruckt von heftiger Gegenwehr nahmen die Angreifer nicht nur Abstand von ihrem Vorhaben sondern eben auch von meinem Mandanten. Bilanz auf Seiten der Angreifer: Ein gebrochenes Nasenbein. Nachdem dieses in einem nahe gelegenen Krankenhaus wieder in Form gebracht worden war, wurde vom Verletzten die örtliche Polizeiwache aufgesucht und Anzeige erstattet.

Gestern wurde über den gegen meinen Mandanten durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der Körperverletzung in strafgerichtlicher Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht verhandelt. Während mein Mandant auf der Anklagebank Platz zu nehmen hatte, betraten seine Angreifer den Gerichtssaal als Zeugen und wurden vernommen. Wie es solche Beweislagen erfordern, sehr ausgiebig. Zu jedem Detail. Mochte es zunächst auch noch so bedeutungslos erscheinen. Und am Ende mit Erfolg: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde ohne jegliche Auflagen auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Höhere Strafe für schweigenden Angeklagten?

“ … wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.“ § 243 Abs. 5  S. StPO. Zugegeben: Besonders originell mutet es nicht an, einen der Artikel für mein Blog mit einem Zitat aus der Strafprozessordnung zu beginnen. Aber bisweilen ist es angezeigt, das Gesetz in Erinnerung zu rufen. Und zwar gerade jene Normen, die zumindest jeder Profi kennen sollte und vermutlich auch meint zu kennen. So wohl auch der Staatsanwalt in einer Verhandlung vor dem Amtgericht Königs Wusterhausen, an der ich als Verteidiger des Angeklagten teilnahm, und in der heute, am inzwischen dritten Verhandlungstag, zu plädieren war.

Zuvor sollten noch zwei Zeugen vernommen werden, von denen man sich von vornherein nicht sehr viel mehr Neues erwartet hatte. Außerdem noch das ein oder andere Schriftstück durch Verlesen in die Beweisaufnahme eingeführt werden, und dann sollte es das gewesen sein. Schluss der Beweisaufnahme und dann die Plädoyers. Nichts Ausergewöhnliches. Aber dann: Der Staatsanwalt beginnt seinen Schlussvortrag mit einem Hinweis darauf, dass sich der Angeklagte nicht geäußert habe. Hmm. Die Tat, derer er angeklagt ist, sei bei ihm „wohl noch gar nicht richtig angekommen„, was auch immer damit zum Ausdruck gebracht werden sollte. Jedenfalls werde das im Rahmen der Strafzumessung, auf die der Staatsanwalt später in seinem Plädoyer zu sprechen komme wolle, zu berücksichtigen sein. Wie bitte?

Eigentlich gab es in diesem Verfahren nicht all‘ zu viel Anlass für Verärgerung, und ich hatte  gedacht, dass das heute ein recht entspannter Tag werden könnte. Aber nun, da ich den Worten des Vertreters der Anklage lausche, spüre ich dann doch wieder diesen Druck in meinem Hals, der sich aus Gefühlen wie Wut und Fassungslosgkeit speist, und den Wunsch verspüren lässt, mich jetzt sofort von meinem Stuhl zu erheben und das Wort vorzeitig zu ergreifen. Kann es denn wirklich möglich sein, dass ein Volljurist …?

Wenn meine Mandanten besorgt die Frage an mich richten, ob es ihnen denn nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie meinem Rat folgen, und sich nicht zur Sache einlassen – sich also durch Schweigen verteidigen -, dann dürfen sie sich auf meine für die Belange meiner Mandanten schier unerschöpfliche Geduld verlassen, mit der ich erforderlichenfalls auch wiederholt die Rechtslage erkläre. Meine Mandanten dürfen das. Sie sind Laien. Und sie sind meine Mandanten. Und ich ihr Verteidiger.

Aber der Staatsanwalt, wenn alles mit rechten Dingen zugegangen ist, ein des Lesens kundiger Volljurist, darf der das? Jedenfalls darf er sich nicht beschweren, wenn mein Plädoyer als Reaktion auf solchen Unsinn etwas gröber ausfällt. Das Recht zu schweigen, ist ein Recht des Angeklagten. Es steht ihm frei, so schon der Gesetzeswortlaut, davon Gebrauch zu machen. Stünde es ihm tatsächlich frei, wenn er nur wegen des Gebrauchmachens vom Schweigerecht mit höherer Strafe zu rechnen hätte. Natürlich nicht. Das habe ich dann in meinem Schlussvortrag noch mal in aller Ruhe und gaaanz ausführlich erklärt. Hat dann zwar etwas länger gedauert, so dass das Gericht heute nicht mehr zur Urteilsberatung kam. Aber was soll man machen.

Aus Drei mach Eins

Drei Bußgeldbescheide, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wurde, also insgesamt drei Monate Fahrverbot in nur einem Monat erledigen? Einmal für einen Monat den Führerschein abgeben und damit die Fahrverbote aus drei Bußgeldbescheiden vollstrecken? Geht das? Wenn man das Gesetz liest (§ 25 Abs. 2a S.2 StVG) mag man zweifeln. Doch das Amtsgericht Meißen meint, man sollte das Gesetz mal genauer lesen. Und dann geht das schon; die sogenannte Parallelvollstreckung.

Gegen den Betroffenen waren drei Bußgeldbescheide erlassen worden; einer im April, einer im August und einer im September. Mit jedem der drei Bußgeldbescheide wurde gegen ihn ein jeweils einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Und gegen jeden Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, so dass alle drei Verfahren zum örtlich zuständigen Amtsgericht Meißen gelangten. Dort wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung wurden alle drei Bußgeldbescheide zur selben Zeit rechtskräftig.

Den Antrag des Betroffen, alle drei Monate Fahrverbot auf einmal, also innerhalb eines Monats parallel zu vollstrecken, lehnte die Behörde, die die Bußgeldbescheide erlassen hatte, Kopf schüttelnd ab. „Wo kommen wir denn da hin?“ Das daraufhin erneut zur Entscheidung angerufene Amtsgericht Meißen fragte sich stattdessen: „Wie kommen wir dahin?“ Und las das Gesetz und die seither zur Frage der Vollstreckungsreihenfolge bei Fahrverboten ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte noch einmal ganz genau. Und kam zu folgendem Ergebnis:

„Die Fahrverbote aus den drei Bußgeldbescheiden sind nebeneinander, das heißt parallel zu vollstrecken. Ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung strittig. In diversen veröffentlichen Entscheidungen wurde auf alle möglichen und nur denkbaren Varianten der Nacheinander- oder Parallelvollstreckung erkannt. Nach hiesiger Auffassung sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen, zum Beispiel in verbundenen Verfahren, parallel rechtskräftig werden, auch parallel zu vollstrecken. Dies gilt – wie hier – auch dann, wenn dem Betroffenen jeweils (…) die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG steht dem nicht entgegen, denn er meint diese Fälle nicht. Bereits der Wortlaut ist auf den vorliegenden Fall unpassend. Gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG sind die Fahrverbotsfristen nacheinander, und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Diese Formulierung setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasst somit nicht Fälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig, das heißt an einem Tag, rechtskräftig werden.“

Amtsgericht Nauen

Mit einem Radarmessgerät des Typs Traffipax speedophot war die Geschwindigkeit meines Mandanten mit 72 km/h (abzüglich Toleranz) in einer kleinen Ortschaft im Brandenburgischen gemessen worden. Die Ordnungsbehörde erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid, mit welchem eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt wurde. Wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, hätte dies zur Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg geführt; bewertet mit 1 Punkt. Den konnte mein Mandant so gar nicht gebrauchen.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kam es heute zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nauen. In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Diese Zweifel gaben dem Gericht Anlass genug, die Geldstrafe zu reduzieren; nämlich auf 35,- € und damit unterhalb der Eintragungsgrenze. Also: Keine Punkte in Flensburg!

Amtsgericht Nauen, Paul-Jerchel-Str. 9, 14641 Nauen;

N52 36.224 E12 52.562


Amtsgericht Rathenow

Der Mandant – Berufskraftfahrer – war innerorts mit 71 km/h geblitzt worden. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid, der gegen ihn erlassen worden war, hatte die Ordnungsbehörde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Rathenow abgegeben. Das Gericht wollte auf eine Hauptverhandlung verzichten und im Beschlusswege allein auf Grundlage des Akteninhalts entscheiden. Dem habe ich widersprochen. Aus gutem Grund.

Manche Umständen lassen sich erst in einer Hauptverhandlung richtig aufklären. So auch in diesem Fall. Die Befragung des Messbeamten ergab, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen erst wenige Tage zuvor aufgestellt worden war. Dieser Umstand konnte zugunsten des Betroffenen mildernd berücksichtigt werden. Mit dem Ergebnis, dass im Urteil auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es kann sich eben doch lohnen, sich auf den Weg zu machen.

Amtsgericht Rathenow, Bahnhofstraße 19, 14712 Rathenow;

N52 36.047 E12 21.161