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Amtsgericht Strausberg

Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.

Viel zu spät, aber zur selben Zeit wie der Richter betrete ich den Verhandlungssaal. Eigentlich müsste schon die nächste für diesen Tag angesetzte Verhandlung aufgerufen werden. Das sind die Situationen, in denen man auch die ganz dicken Kühe vom Eis bekommt. Mit Staatsanwalt und Richter werde ich schnell einig: Das Verfahren gegen meinen Mandanten wird gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 € eingestellt. Keine Vorstrafe, keine Eintragung, keine Punkte, kein Fahrverbot. Und mein Mandant ist glücklich. Eis und Schnee können so schön sein. Man muss sich nur halt trotzdem auf den Weg machen.

Amtsgericht Strausberg, Klosterstraße 13, 15344 Straußberg;

N52 34.871 E13 52.792


Na bitte, geht doch!

Am Mittwoch früh um halb acht klingelt mein Notruftelefon. Einer meiner Mandanten berichtet aufgeregt, dass ein Polizeibeamter vor seiner Haustür steht und die Herausgabe seines Führerscheins fordert. Ein Fahrverbot soll vollstreckt werden. Ich beruhige den Mandanten und will den Polizeibeamten sprechen, um ihn darüber aufzuklären, dass seine Maßnahme rechtswidrig ist. Der will gar nicht erst mit mir reden. So kann man sich der richtigen Erkenntnis auch entziehen. Also  rasch in die Kanzlei und ein Schreiben an die Ordnungsbehörde raus, die im Wege der Amtshilfe den Beamten des Polizeipräsidium Potsdam losgeschickt hat, ihre Beschlagnahmeanordnung zu vollziehen.

So wird die Behörde aufgeklärt: Die Anordnung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Denn der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot angeordnet wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen wurde von mir nämlich fristgerecht Einspruch eingelegt. Dass der Mandant bereits die Geldbuße gezahlt hat, ändert daran nichts. Also ist der Führerschein sofort wieder herauszugeben. Der Behörde setze ich eine Frist von zwei Stunden. Für den Fall, dass die nicht eingehalten wird, kündige ich für meinen Mandanten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Taxifahren ist nicht ganz billig.

Kurz vor Ablauf der Frist meldet sich eine Sachbearbeiterin der Ordnungsbehörde. Ich möge doch bitte noch etwas Geduld haben. Die Sache müsse dem Amtsleiter vorgelegt werden. Und der komme erst in einer Stunde. Nach Ablauf der verlängerten Frist meldet sich nun der Amtsleiter. Drückt sein Bedauern aus. Was die Sachbearbeiterin da gemacht habe, verstehe er auch nicht. Selbstverständlich werde er die Polizeidienststelle, bei der der Führerschein meines Mandanten derzeit liege, sofort anweisen, diesen an meinen Mandanten herauszugeben. Und dann wolle sie – die Behörde – den Vorgang, wie vom Gesetz vorgesehen, zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ich kläre ein weiteres mal auf. Nunmehr darüber, dass hinsichtlich des mit dem Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Abgabe an die StA kann sich die Ordnungsbehörde also getrost sparen. Mein Gesprächspartner sagt Prüfung zu und wir beenden das Gespräch, ohne zu versäumen, uns gegenseitig einen angenehmen Buß- und Bettag zu wünschen. Heute nun dieses Schreiben in der Post.